Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz (Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V) Vom 1. November 1999
                            Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 442) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz (Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V) vom 1. November 1999 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Anwendungsbereich | 30.06.2016 | 
| § 2 - Anzeige | 30.06.2016 | 
| § 3 - Änderungen | 01.01.2005 | 
| § 4 - Kosten | 30.06.2016 | 
| § 5 - (aufgehoben) | 30.06.2016 | 
| § 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 9 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
            § 21a Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 der Pflanzenschutzzuständigkeitslandesverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 202) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            Diese Verordnung regelt das Anzeigeverfahren für Anzeigen nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 10
            und
            24 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anzeige
                            (1) Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich an die zuständige Behörde zu erstatten. Zuständige Behörde für Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anzeige hat unter Verwendung des Anzeigeformulars, das bei der zuständigen Behörde erhältlich ist, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zuständige Behörde kann Unterlagen zur Ergänzung des Anzeigeformulars oder ein Führungszeugnis für leitend tätige oder Aufsicht führende Personen nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Änderungen
                            Änderungen zu der gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch schriftliche Änderungsanzeige unter Verwendung des Anzeigeformulars gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kosten
                            Die Bearbeitung, Registrierung und amtliche Bescheinigung der Anzeige durch die zuständige Behörde ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 (aufgehoben)
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 der Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. November 1991 (GVOBl. M-V S. 443) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 1. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
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