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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“ Vom 6. November 2014

Verordnung über den „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“
Vom 6. November 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 28 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 443)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“ vom 6. November 201413.12.2014
Eingangsformel13.12.2014
§ 1 - Erklärung zum Erholungswald13.12.2014
§ 2 - Betroffene Waldflächen13.12.2014
§ 3 - Zweck und Ziel des Erholungswaldes13.12.2014
§ 4 - Verbote13.12.2014
§ 5 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte30.06.2016
§ 6 - Verpflichtungen des Waldbesitzers13.12.2014
§ 7 - Bewirtschaftungsbestimmungen13.12.2014
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten13.12.2014
§ 9 - Inkrafttreten13.12.2014
Anlage13.12.2014
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten:

§ 1 Erklärung zum Erholungswald

Die in § 2 Absatz 2
näher bezeichneten Flächen werden zum Erholungswald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“ liegt im Landkreis Rostock und umfasst den unmittelbar an der Ostseeküste gelegenen, vorrangig dem Erholungsbetrieb dienenden Teil des Waldgebietes Nienhäger Holz in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen. Der Erholungswald hat eine Größe von 47 Hektar.
(2) Der „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“ umfasst die folgenden Flurstücke in den Forstabteilungen 1525, 1526 und 1527 des Reviers Bad Doberan:
Gemarkung Nienhagen-Hof Flur 2 Flurstück 1/1, Flurstück 3/15 (teilweise).
(3) Lage und Grenzen des „Erholungswaldes Nienhäger Gespensterwald“ sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als
Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Erholungswaldes ist mit einer durchgehenden nach innen gestrichelten Linie gekennzeichnet. Die Originalausfertigung der Karte wird bei der Landesforstanstalt Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin amtlich verwahrt. Ausfertigungen können während der Dienststunden bei der Stadt Bad Doberan, Der Bürgermeister, Severinstraße 6, 18209 Bad Doberan und im Forstamt Bad Doberan, Neue Reihe 46, 18209 Bad Doberan kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Zweck und Ziel des Erholungswaldes

(1) Der Nienhäger Gespensterwald hat eine wesentliche Bedeutung für die Erholung der Einwohner und Gäste des Ostseebades Nienhagen. Die Ausweisung der Waldfläche als Erholungswald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des
Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Erholungsbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald sowie seiner Gestaltung und Pflege.
(2) Der besondere landschaftsästhetische Reiz, der sich aus der bizarren Wuchsform der Bäume (vorwiegend Rotbuche) und der unmittelbaren Nähe des Waldes zum Meer ergibt, soll erhalten werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um seinen Erholungswert zu steigern, ihn vor Schäden zu bewahren und seine Bestandesstabilität zu fördern, soll er naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Erlebbarkeit gestaltet werden.
(3) Die naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen zum Landschaftsschutzgebiet „Kühlung“ und zu den Flächennaturdenkmalen „Gespensterwald“ und „Granitzbach“ bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Verbote

Im Erholungswald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören oder beschädigen, nachhaltig stören oder über das Maß natürlicher Prozesse hinaus verändern oder zu einer Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung von Wald nach § 15 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen,
2.
Waldbestände anders als in § 7
beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Erholung von Waldbesuchern zu beeinträchtigen,
4.
zu lärmen,
5.
außerhalb der ausgewiesenen Radwege Fahrrad zu fahren,
6.
außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
7.
Werbeeinrichtungen aufzustellen sowie
8.
Wege anders als mit wasser- und luftdurchlässigem Material herzustellen.
Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt.

§ 5 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

(1) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nummer 2, 5 und 6 zulassen, wenn Schutzgegenstand oder Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Rad-, Wander- und Reitwegen bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Dies gilt ebenso für die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
genehmigungs- oder verfahrensfrei sind, sowie für andere bauliche Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Walderlebniswertes.
(3) Der Erholungswald soll auch für Tätigkeiten der Umweltbildung zur Verfügung stehen. Im Rahmen von Einzelgenehmigungen durch die Forstbehörde können daher für Sportveranstaltungen, Filmaufnahmen und waldpädagogische Veranstaltungen Ausnahmen von den Verboten nach
§ 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 zugelassen werden.

§ 6 Verpflichtungen des Waldbesitzers

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die Unterhaltung von bereits vorhandenen unversiegelten Erholungswegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Ruhebänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des
§ 3 dienen. Der Neubau solcher Anlagen bedarf seiner Zustimmung.

§ 7 Bewirtschaftungsbestimmungen

(1) Die Waldbewirtschaftung im Erholungswald orientiert sich an der Erholungsfunktion des Waldes, vornehmlich an der langfristigen Erhaltung des besonderen Waldbildes im Nienhäger Gespensterwald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe nach
§ 13 des Landeswaldgesetzes sind zu unterlassen.
(2) Um den Erholungswert zu sichern, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Das Feinerschließungsnetz im „Erholungswald Nienhäger Gespensterwald“ berücksichtigt die bodenökologisch sensiblen Standortverhältnisse. Es ist ein Abstand der Rückegassen untereinander von mindestens 40 Metern einzuhalten.
(3) Das in der Karte dargestellte Waldwegesystem für Erholungszwecke ist zu erhalten und qualitativ zu entwickeln. Dabei sollen die verschiedenen Formen der Walderholung (Wandern, Radfahren, Reiten) sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
(4) Im Erholungswald ist der Holzeinschlag auf forstliche Pflegemaßnahmen, die den Charakter des Gespensterwaldes fördern und seine natürliche Verjüngung sichern, sowie auf Maßnahmen der Verkehrssicherung beschränkt. Forstwirtschaftliche Maßnahmen, die das Erscheinungsbild des Gespensterwaldes beeinflussen, werden der Öffentlichkeit auf geeignete Weise vermittelt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Erholungswald vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 3
zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach
§ 5 Absatz 1 oder 3 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit den
§§ 32 und 35 des Landeswaldgesetzes
.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 6. November 2014
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

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