SchWaldVO Ivenack
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Verordnung über den „Schutzwald Ivenacker Hudewald“ (Schutzwaldverordnung Ivenacker Hudewald - SchWaldVO Ivenack) Vom 8. Februar 2010

Verordnung über den „Schutzwald Ivenacker Hudewald“ (Schutzwaldverordnung Ivenacker Hudewald - SchWaldVO Ivenack) Vom 8. Februar 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 27 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 443)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Schutzwald Ivenacker Hudewald“ (Schutzwaldverordnung Ivenacker Hudewald - SchWaldVO Ivenack) vom 8. Februar 201001.04.2010
Eingangsformel01.04.2010
§ 1 - Erklärung zum Schutzwald01.04.2010
§ 2 - Betroffene Waldflächen01.04.2010
§ 3 - Schutzgegenstand und -zweck01.04.2010
§ 4 - Verbote30.06.2016
§ 5 - Zulässige Maßnahmen01.04.2010
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.04.2010
§ 7 - Inkrafttreten01.04.2010
Anlage 101.04.2010
Anlage 201.04.2010
Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

(1) Die in § 2 aufgeführten Flächen werden zum Schutzwald erklärt. Dieser erhält die Bezeichnung „Schutzwald Ivenacker Hudewald“.
(2) Der Schutzwald ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ivenacker Tiergarten, Stavenhagener Stadtholz und Umgebung“ (DE 2243-302) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Demmin nordöstlich der Stadt Stavenhagen. Er hat eine Gesamtgröße von etwa 164 Hektar und umfasst die in folgenden Flurstücken liegenden forstlichen Abteilungen: Gemarkung Ivenack, Flur 2: Flurstücke 74 bis 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 84/1, 84/2, 84/3, 85 und 86.
(2) Die Lage und die Grenzen des Schutzwaldes sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit einer durchgehenden, einseitig gegengestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 mit einer durchgehenden, einseitig gegengestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin im Original amtlich verwahrt. Eine Ausfertigung ist im Forstamt Stavenhagen, An den Tannen 1, 17139 Gielow niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzgegenstand und -zweck

(1) Der Schutzwald befindet sich im Wuchsgebiet der Ostmecklenburgischen-vorpommerschen Jungmoränenlandschaft im Wuchsbezirk „Stavenhagener Grund- (wellen-)moräne“ auf überwiegend reichen und kräftigen Standorten im subozeanischen Klimabereich. Gekennzeichnet ist der Schutzwald durch eine Konzentration alter Eichen und Buchen als Relikte einer ehemaligen Hudewaldbewirtschaftung. Der Waldmeister-Buchenwald (9130) repräsentiert mit etwa 30 Prozent Flächenanteil den dominierenden Lebensraumtyp (Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992).
(2) Der Schutzwald soll den Grundanforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 gerecht werden. Insbesondere soll er der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der historischen Waldnutzungsform des Hudewaldes dienen. Die aufgrund der Bewirtschaftungsform entstandene Eigenart und Schönheit dieses speziellen Landschaftsbildes soll visuell erlebbar bleiben. Er dient dem Schutz von Tier- und Pflanzenarten, die auf lichte Eichen- und Buchenbestände mit kurzschäftigen und großkronigen Bäumen und einem hohen Anteil an stehendem und liegendem Totholz angewiesen sind. Weiterhin trägt der Schutzwald zum Erhalt forstlicher Genressourcen bei.

§ 4 Verbote

(1) Im Schutzwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen stören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Eichen und Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 100 Zentimetern zu schädigen,
2.
Totholz zu entnehmen,
3.
künstlich Nadelbaumarten einzubringen,
4.
Wege zu verlassen oder Absperrungen zu betreten sowie
5.
Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt werden oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.

§ 5 Zulässige Maßnahmen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 Absatz 1 bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzweckes dienen. Dazu zählen insbesondere
1.
die ordnungsgemäße forstliche Nutzung gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft unter Berücksichtigung eines auf den Schutzzweck ausgerichteten Pflege- und Entwicklungsplanes,
2.
Maßnahmen im Rahmen der Forschung oder mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehend,
3.
Maßnahmen zur Besucherlenkung, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
4.
Maßnahmen zum Erhalt forstlicher Genressourcen,
5.
Waldbrandbekämpfungs- und -schutzmaßnahmen,
6.
Maßnahmen zur Durchführung der Waldweide, insbesondere die Haltung von Damwild und anderen Weidetieren, sowie
7.
eine Befriedung des Gebietes.
(2) Maßnahmen zum Zweck der Verkehrssicherung sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher hat die Besucherlenkung so zu erfolgen, dass die Eingriffe in diesem Zusammenhang den Grundanforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 nicht zuwiderlaufen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 52 Absatz 1 Nummer 7 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Eichen oder Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 100 Zentimetern schädigt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Totholz entnimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 künstlich Nadelbaumarten einbringt,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Wege verlässt oder Absperrungen betritt
oder
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Pflanzenschutzmittel einsetzt.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und § 53 des Landeswaldgesetzes.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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