Verordnung über den „Kur- und Erholungswald Heiligendamm“ Vom 17. Dezember 2009
Verordnung über den „Kur- und Erholungswald Heiligendamm“
Vom 17. Dezember 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 26 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 443) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den „Kur- und Erholungswald Heiligendamm“ vom 17. Dezember 2009 | 28.01.2010 |
Eingangsformel | 28.01.2010 |
§ 1 - Erklärung zum Erholungswald | 28.01.2010 |
§ 2 - Betroffene Waldflächen | 28.01.2010 |
§ 3 - Zweck des Erholungswaldes | 28.01.2010 |
§ 4 - Verbote | 28.01.2010 |
§ 5 - Ausnahmen | 30.06.2016 |
§ 6 - Verpflichtungen des Waldbesitzers | 28.01.2010 |
§ 7 - Bewirtschaftungsbestimmungen | 28.01.2010 |
§ 8 - Gestaltung des Kurwaldes | 28.01.2010 |
§ 9 - Genehmigungsvorbehalte | 28.01.2010 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 28.01.2010 |
§ 11 - Inkrafttreten | 28.01.2010 |
Anlage | 28.01.2010 |
Aufgrund des
§ 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. MV S. 535) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten:
§ 1 Erklärung zum Erholungswald
Die in
§ 2 Absatz 2
näher bezeichneten Waldflächen werden zum Erholungswald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Kur- und Erholungswald Heiligendamm“.
§ 2 Betroffene Waldflächen
(1) Der „Kur- und Erholungswald Heiligendamm“ liegt im Landkreis Bad Doberan und umfasst mehrere, vorrangig dem Kur- und Erholungsbetrieb dienende Waldteile in der Ortslage und Umgebung des Seeheilbades Heiligendamm mit einer Gesamtgröße von 41 Hektar.
(2) Der Erholungswald umfasst die folgenden Flurstücke:
1. | Gemarkung Heiligendamm | Flur 1 | Flurstück 5/5 (teilweise), | ||
Flur 2 | Flurstück 1/6 (teilweise), | ||||
Flurstück 11/6, | |||||
Flurstück 11/7 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/10, | |||||
Flurstück 11/77 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/78 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/79, | |||||
Flurstück 11/80, | |||||
Flurstück 11/83, | |||||
Flurstück 11/84, | |||||
Flurstück 11/85 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/86 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/87 (teilweise), | |||||
Flurstück 11/88 (teilweise), | |||||
Flurstück 44/14, | |||||
Flurstück 44/15, | |||||
Flurstück 44/20, | |||||
Flurstück 44/23, | |||||
Flurstück 44/24 (teilweise), | |||||
Flurstück 44/27 (teilweise), | |||||
Flurstück 55/4 (teilweise), | |||||
Flurstück 85, | |||||
Flurstück 86/9 (teilweise), | |||||
Gemarkung Bad Doberan | Flur 4 | Flurstück 2/14, | |||
Flurstück 2/23, | |||||
Flurstück 2/24, | |||||
2. | Gemarkung Heiligendamm | Flur 2 | Flurstück 20/10 (teilweise), | ||
Flurstück 44/35, | |||||
Flurstück 44/36, | |||||
Flurstück 45/6 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/9, | |||||
Flurstück 46/29 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/39 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/46 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/47 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/48 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/51 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/52 (teilweise), | |||||
Flurstück 46/53, | |||||
Flurstück 46/54. | |||||
(3) Der Kurwald ist Teil des Erholungswaldes zwischen der Seedeichstraße im Osten und der Landesstraße L 12 im Westen und besteht aus den Flurstücken nach Absatz 2 Nummer 2.
(4) Lage und Grenzen des „Kur- und Erholungswaldes Heiligendamm“ sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als
Anlage
Bestandteil der Verordnung ist. Die Grenze des Erholungswaldes ist mit einer durchgehenden nach innen gestrichelten Linie gekennzeichnet. Die Fläche des Kurwaldes nach Absatz 2 Nummer 2 ist zusätzlich mit einer Schraffur unterlegt. Das Wegenetz im Kurwald wird mit einer gestrichelten Linie dargestellt. Die beleuchteten Wege im Kurwald sind mit einer gepunkteten Linie gekennzeichnet. Die Originalausfertigung der Karte wird bei der Landesforstanstalt amtlich verwahrt. Ausfertigungen können während der Dienststunden bei der Stadt Bad Doberan, Der Bürgermeister, Severingstraße 6, 18209 Bad Doberan und im Forstamt Bad Doberan, Neue Reihe 46, 18209 Bad Doberan kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Zweck des Erholungswaldes
Der im Seeheilbad Heiligendamm gelegene Wald hat wesentliche Bedeutung für die Erholung der Einwohner und Gäste der Stadt Bad Doberan. Die Ausweisung der Waldflächen als Erholungswald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des
Landeswaldgesetzes
sowie der Gewährleistung der sich aus dem Kur- und Erholungsbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald sowie seiner Gestaltung und Pflege. Um die Zugänglichkeit des Waldes sicherzustellen, seinen Erholungswert zu steigern und ihn zugleich vor Schäden zu bewahren, soll er weiter gestaltet werden.
§ 4 Verbote
(1) Im Erholungswald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören oder beschädigen, nachhaltig stören oder verändern oder zu einer Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung von Wald nach
§ 15 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen,
2.
Waldbestände anders als in
§ 7
beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Erholung von Waldbesuchern zu beeinträchtigen,
4.
zu lärmen,
5.
Sportveranstaltungen durchzuführen,
6.
außerhalb der ausgewiesenen Radwege Fahrrad zu fahren sowie
7.
Werbeeinrichtungen aufzustellen.
Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt.
(2) Im Kurwald nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
ist es darüber hinaus verboten, die gekennzeichneten Wege zu verlassen.
§ 5 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4
ist der ordnungsgemäße Betrieb des Schießplatzes auf dem Flurstück 44/23, Flur 2, der Gemarkung Heiligendamm im genehmigten Umfang.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 5 bis 7
zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
§ 6 Verpflichtungen des Waldbesitzers
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die Unterhaltung von bereits vorhandenen unversiegelten Fußwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Ruhebänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des
§ 3
dienen. Der Bau oder die Errichtung dieser Einrichtungen bedarf seiner Zustimmung und des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde.
§ 7 Bewirtschaftungsbestimmungen
(1) Die Waldbewirtschaftung im Erholungswald orientiert sich insbesondere an der Erholungsfunktion des Waldes. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe nach
§ 13 des Landeswaldgesetzes
sind zu unterlassen. Um den Erholungswert zu sichern, ist das vorhandene Wegenetz schonend zu benutzen.
(2) Die Eigentümer der Waldflächen haben alle durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie die hierfür geeignete Vorgehensweise mit der zuständigen unteren Forstbehörde abzustimmen.
§ 8 Gestaltung des Kurwaldes
(1) Um den Kurwald Erholung Suchenden zugänglich zu machen und diesen dabei gleichzeitig vor Schäden zu bewahren, besteht ein Wegegebot. Das in der Übersichtskarte dargestellte Waldwegesystem ist zu erhalten und qualitativ zu entwickeln. Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für sinnesgeschädigte sowie mobilitätseingeschränkte Menschen. Zur Erhaltung natürlicher ökologischer Verhältnisse im Wald werden nur die in der
Karte
dargestellten Wege nach
§ 2 Absatz 4 Satz 5
zu Orientierungszwecken beleuchtet.
(2) Bei der Gestaltung des Kurwaldes sollen kulturhistorische, ästhetische und landschaftsgärtnerische Aspekte Berücksichtigung finden.
§ 9 Genehmigungsvorbehalte
Die Ausweisung von öffentlichen Rad- und Fußwegen bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Dies gilt ebenso für die Errichtung baulicher Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 7 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Erholungswald vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
eine Umwandlung von Wald nach
§ 15 des Landeswaldgesetzes
vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
ohne Genehmigung Waldbestände anders als in
§ 7
beschrieben bewirtschaftet,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
ohne Genehmigung die Erholung von Waldbesuchern beeinträchtigt,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
lärmt,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
ohne Genehmigung Sportveranstaltungen durchführt,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
ohne Genehmigung außerhalb der ausgewiesenen Radwege Fahrrad fährt,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
ohne Genehmigung Werbeeinrichtungen aufstellt,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 3
die Jagd anders als in Form der Einzeljagd ausübt oder
9.
§ 4 Absatz 2
im Kurwald die ausgewiesenen Wege verlässt.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 52 Absatz 3 Satz 1
und
§ 53
in Verbindung mit den
§§ 32
und
35 des Landeswaldgesetzes
.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 17. Dezember 2009
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
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