Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Vom 15. Dezember 2016
                            Gesetz zum Staatsvertrag  zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,  dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung  des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,  dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und  dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und  der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg  Vom 15. Dezember 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg vom 15. Dezember 2016 | 31.12.2016 | 
| Eingangsformel | 31.12.2016 | 
| Artikel 1 - Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag | 31.12.2016 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten | 31.12.2016 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag
                            Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten zweiten Änderungsstaatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 tritt der zweite Änderungsstaatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern folgt. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. März 2017 gemäß Bekanntmachung vom 7. April 2017 (GVOBl. M-V S. 72)