TierGesGAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) Vom 4. Juli 2014

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(TierGesGAG M-V)
Vom 4. Juli 2014
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219).
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 201401.05.2014
Inhaltsverzeichnis25.05.2018
Abschnitt 1 - Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung01.05.2014
§ 1 - Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung25.05.2018
§ 2 - Amtstierärzte01.05.2014
§ 3 - Bienensachverständige01.05.2014
§ 4 - Untersuchungseinrichtung01.05.2014
§ 5 - Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren01.05.2014
§ 6 - Datenverarbeitung25.05.2018
§ 7 - Tierseuchenverfügungen01.05.2014
Abschnitt 2 - Tierseuchenkasse01.05.2014
§ 8 - Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht19.07.2014
§ 9 - Aufgaben19.07.2014
§ 10 - Organe19.07.2014
§ 11 - Verwaltungsrat19.07.2014
§ 12 - Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates19.07.2014
§ 13 - Geschäftsführung der Tierseuchenkasse19.07.2014
§ 14 - Aufsicht über die Tierseuchenkasse19.07.2014
Abschnitt 3 - Entschädigungen und Beihilfen01.05.2014
§ 15 - Gewährung von Entschädigungen19.07.2014
§ 16 - Gewährung von Beihilfen19.07.2014
§ 17 - Seuchenfeststellung19.07.2014
§ 18 - Schätzung19.07.2014
§ 19 - Antragstellung auf Entschädigung19.07.2014
Abschnitt 4 - Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse01.05.2014
§ 20 - Erhebung der Beiträge19.07.2014
§ 21 - Erstattung durch das Land19.07.2014
Abschnitt 5 - Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes01.05.2014
§ 22 - Kostentragungspflicht01.05.2014
§ 23 - Kosten der amtstierärztlichen Überwachung01.05.2014
§ 24 - Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden01.05.2014
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung
§ 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung
§ 2 Amtstierärzte
§ 3 Bienensachverständige
§ 4 Untersuchungseinrichtung
§ 5 Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren
§ 6 Datenverarbeitung
§ 7 Tierseuchenverfügungen
Abschnitt 2 Tierseuchenkasse
§ 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht
§ 9 Aufgaben
§ 10 Organe
§ 11 Verwaltungsrat
§ 12 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates
§ 13 Geschäftsführung der Tierseuchenkasse
§ 14 Aufsicht über die Tierseuchenkasse
Abschnitt 3 Entschädigungen und Beihilfen
§ 15 Gewährung von Entschädigungen
§ 16 Gewährung von Beihilfen
§ 17 Seuchenfeststellung
§ 18 Schätzung
§ 19 Antragstellung auf Entschädigung
Abschnitt 4 Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse
§ 20 Erhebung der Beiträge
§ 21 Erstattung durch das Land
Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
§ 22 Kostentragungspflicht
§ 23 Kosten der amtstierärztlichen Überwachung
§ 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden

Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung

(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem
Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
(2) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des
Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbehördliche Aufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das für Amtshandlungen der Amtstierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.
(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (Ministerium) sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben.
(6) Das Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der
Viehverkehrsverordnung und die dazugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung zu treffen.

§ 2 Amtstierärzte

(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte nach
§ 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes
und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes
erlassenen Verordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen.
(2) Amtstierärzte sind die beim Land oder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten tätigen und hierzu durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz oder die Landräte und die Oberbürgermeister bestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Sie führen die Bezeichnung „Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichzeitig „amtlicher Tierarzt“.
(3) Zum Amtstierarzt dürfen nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach den durch das Ministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben haben. Das Ministerium kann andere gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig machen.
(4) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn die zu bestellende Person die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen.
(5) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
befugt, andere approbierte Tierärzte anstelle der Amtstierärzte hinzuzuziehen oder diesen Aufgaben zu übertragen. Die beauftragten Personen sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Der Amtstierarzt ist bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem
Tiergesundheitsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Bienensachverständige

(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte können zur Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen Bienensachverständige hinzuziehen.
(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Imkerverbände des Landes bestellt. Sie können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die näheren Vorgaben zu den Sätzen 1 und 2 trifft das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4 Untersuchungseinrichtung

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen
1.
zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen,
2.
zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen,
3.
zur Seuchenfrüherkennung,
4.
für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und
5.
im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen.

§ 5 Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren

(1) Beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist ein Tierseuchenbekämpfungsdienst als ständige Einrichtung vorzuhalten. Die hier tätigen Tierärztinnen und Tierärzte müssen über eine spezielle Fachkunde auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie verfügen. Im Tierseuchenkrisenfall können sie vom Ministerium zur Mitwirkung im Landeskrisenzentrum hinzugezogen werden.
(2) Der Tierseuchenbekämpfungsdienst ist zuständig für die
1.
Erarbeitung von Konzepten zur Vorbeugung von Tierseuchen,
2.
Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung,
3.
Erarbeitung von speziellen Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen,
4.
epidemiologische Untersuchung im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche,
5.
Erarbeitung von Krisenplänen und Lageberichten,
6.
Planung und Analyse von Tierseuchenübungen.
(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Tierseuchenbekämpfungsdienst diese beraten im Hinblick auf
1.
Maßnahmen zur Erkennung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung,
2.
Maßnahmen zur Vorbeugung vor und zur Verhinderung der Verschleppung von Gefahren,
3.
die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche.
(4) Beim Ministerium und bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sind zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen Tierseuchenbekämpfungszentren einzurichten. Das Ministerium regelt das Verfahren zur Aktivierung dieser Einrichtungen im Falle des Verdachts oder der Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche durch Verwaltungsvorschrift. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind neben dem geltenden EU- und Bundesrecht das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.

§ 6 Datenverarbeitung

Das Ministerium kann das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte anweisen, einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln.

§ 7 Tierseuchenverfügungen

(1) Die in § 24 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes
zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vorgesehenen Anordnungen können durch tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(2) Eine schriftliche Tierseuchenverfügung muss unter Angabe der Tierseuche als „Tierseuchenverfügung“ bezeichnet werden.
(3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung sofort zu verkünden, und ist eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem sonst für die Behörde üblichen oder vorgeschriebenen Weg nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntgabe hinzuweisen.

Abschnitt 2 Tierseuchenkasse

§ 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht

(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg.
(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
1.
Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen nach den Vorschriften des
Tiergesundheitsgesetzes zu ersetzen und
2.
Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
zu erstatten.
(2) Sie kann
1.
Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen,
2.
ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen,
3.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen,
4.
Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und
5.
Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen.
(3) Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.

§ 10 Organe

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. März 1993.

§ 11 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium beruft
1.
drei beitragspflichtige Tierhalter als Mitglieder auf Vorschlag der Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
2.
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und
3.
drei approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte des öffentlichen Veterinärwesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, davon je ein Mitglied aus dem Ministerium, dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und einem Landkreis.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satzes 2 zu berufen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Haushaltsplan,
2.
den Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung,
3.
die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter,
4.
die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
5.
Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
6.
das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen,
7.
die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und
8.
die Satzungen der Tierseuchenkasse.
(3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Person, die den Vorsitz führt. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die Person ihr Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter. Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Stellvertretung für den Vorsitz.
(5) Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hat.

§ 12 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates

Der Vorsitz des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die vorsitzende Person des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.

§ 13 Geschäftsführung der Tierseuchenkasse

(1) Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Bediensteten der Tierseuchenkasse.
(2) Als Geschäftsführung wird vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen bestellt. Die Geschäftsführung ist hauptamtlich tätig. Ihre Vertretung wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.

§ 14 Aufsicht über die Tierseuchenkasse

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tierseuchenkasse Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Die Satzungen, der Haushaltsplan, der Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
(3) Der Jahresabschluss ist von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
(4) Die Satzungen und der Jahresabschluss sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

Abschnitt 3 Entschädigungen und Beihilfen

§ 15 Gewährung von Entschädigungen

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des
Tiergesundheitsgesetzes .
(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten auch die nach
§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
zusätzlich zu erstattenden Kosten. Ist von der Tierseuchenkasse mit Dienstleisterinnen oder Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.
(3) Entschädigungen werden nur gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der diagnostischen Untersuchung in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.

§ 16 Gewährung von Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters Beihilfen gewähren, insbesondere für
1.
Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten entstehen,
2.
die Tötung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3.
Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art und
4.
Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen.
Die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Gewährung von Beihilfen nach Satz 1 werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen eine Entschädigung oder eine Beihilfe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.
(3) Beihilfen werden nur für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten gewährt, soweit tiergesundheits- und beihilferechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§ 17 Seuchenfeststellung

(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Soweit noch kein amtliches Untersuchungsergebnis vorliegt, hat dieser das verdächtige Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen und erforderlichenfalls weiterführende Untersuchungen anzuordnen.
(2) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich darüber zu äußern, ob eine Tierseuche vorliegt, die nach
§ 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
(3) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach der Seuchenfeststellung die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen.

§ 18 Schätzung

(1) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende gemeine Wert des Tieres oder seiner verwertbaren Teile ist durch den Amtstierarzt, soweit möglich, vor der Tötung, sonst unverzüglich danach zu schätzen. Der Amtstierarzt kann Schätzer oder andere sachkundige Personen wie Zuchtreferentinnen und -referenten oder Bienensachverständige hinzuziehen, wenn ihm dies erforderlich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Tierhalters hat der Amtstierarzt zwei Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Amtstierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.
(3) Die Schätzer sind durch den Verwaltungsrat in ausreichender Zahl zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die fachlichen Anforderungen an die Schätzer, das Verfahren der Schätzung und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.
(4) Der Amtstierarzt hat über das Ergebnis der Schätzung eine Niederschrift zu erstellen und diese mit Unterschrift aller an der Schätzung beteiligten Personen an die Tierseuchenkasse im Rahmen der Antragstellung weiterzuleiten. Die Tierseuchenkasse prüft das Ergebnis der Schätzung und kann es in begründeten Einzelfällen korrigieren.

§ 19 Antragstellung auf Entschädigung

(1) Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Tierhalter an den Landrat des Landkreises oder den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als zuständige Stelle nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
innerhalb der dort genannten Frist von 30 Tagen zu richten. Der Antrag ist unter Beifügung der für die Entschädigung nach
§ 15 Absatz 1 und die Erstattung der Kosten nach
§ 15 Absatz 2 begründenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten.
(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung und die Erstattung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses an den Tierhalter aus. Für die Festsetzung der Entschädigung ist
§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
zu berücksichtigen.

Abschnitt 4 Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse

§ 20 Erhebung der Beiträge

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern jährlich Beiträge nach den Vorschriften des
Tiergesundheitsgesetzes . Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in
§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen erheben, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten dienen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt der Verwaltungsrat durch Satzung. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die Tierseuchenkasse gibt hierzu rechtzeitig amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben zum Namen des einzelnen Tierhalters, zu seiner Anschrift, der zwölfstelligen Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung oder der Bienenseuchen-Verordnung sowie zur Art und Zahl seiner der am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker vorsehen. Soweit die Beitragserhebung davon abhängt, können auch Angaben über die Nutzungsrichtung, die Haltungsform, das Alter und das Gewicht der Tiere erhoben werden. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet.
(3) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt. Die in Absatz 2 geforderten Angaben sind der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, mindestens aber um mehr als zehn Tiere oder fünf Bienen- oder Hummelvölker oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere oder Bienen- und Hummelvölker Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuerheben.
(5) Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen entrichten Beiträge für 8 Prozent der jeweils im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des umgesetzten Geflügels. Sie haben die Zahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere anhand der Viehhandels- und Transportkontrollbücher nachzuweisen; werden die Bücher nicht vorgelegt, ist die Zahl zu schätzen. Für die Übermittlung der Angaben gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der Tierseuchenkasse berechtigt,
1.
Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt,
2.
geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
3.
Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlangen.
(7) Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.

§ 21 Erstattung durch das Land

(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen und Kosten, soweit es dazu verpflichtet ist, nach Maßgabe des
§ 16 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach
§ 16 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet darüber hinaus zur Hälfte Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Tilgung, Bekämpfung oder Überwachung von bestimmten Tierseuchen und Zoonosen, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Voraussetzung ist, dass es sich um Tierarten handelt, die der Beitragspflicht unterliegen, und dass die Maßnahmen durch das Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes angeordnet wurden.
(4) Das Land kann sich auch an Kosten beteiligen, die der Tierseuchenkasse für Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall entstehen.
(5) Die Tierseuchenkasse rechnet mit dem Land über die von ihr verauslagten Beträge vierteljährlich nach Tierarten getrennt ab. Im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres kann die Abrechnung monatlich erfolgen. Bei unvorhergesehenen Bekämpfungs- oder Entschädigungsmaßnahmen kann abweichend von Satz 1 monatlich abgerechnet werden.

Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 22 Kostentragungspflicht

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, tragen
1.
die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der Amtstierärzte und der an ihrer Stelle nach
§ 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung der Amtstierärzte hinzugezogenen Sachverständigen,
2.
die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen.

§ 23 Kosten der amtstierärztlichen Überwachung

(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Überwachung von Tierhaltungen, Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem
Tiergesundheitsgesetz , den aufgrund des
Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
Tiergesundheitsgesetzes fallen dem Tierhalter, Unternehmer oder Veranstalter zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen. Ausgenommen hiervon sind Routinekontrollen ohne besonderen Anlass. Neben dem Unternehmer oder Veranstalter haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die an demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes, der nach dem
Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern oder den amtsfreien Gemeinden übernommen werden.

§ 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
1.
auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen nach
§ 1 Absatz 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen,
2.
die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes
vorgeschrieben werden,
3.
auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen,
4.
im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen sowie Streu, Dünger oder andere Materialien, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bleiben unberührt.
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