Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V) Vom 22. März 2019
Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten
sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr
(Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V)
Vom 22. März 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2019 bis 14.04.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung - BädVerkVO M-V) vom 22. März 2019 | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Eingangsformel | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 1 - Regelungszweck | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 2 - Geltungsbereich | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 3 - Anwendungsbereich, Öffnungszeiten | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 4 - Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 5 - Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Ordnungswidrigkeiten, Beschäftigtenschutzregelungen | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 6 - Verlängerungsoption | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Anlage 1 | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Teil A - Kur- und Erholungsorte | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Teil B - Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Teil C - Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr: Herausragende Freizeiteinrichtungen | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Anlage 2 - Weltkulturerbestädte | 15.04.2019 bis 14.04.2024 |
Aufgrund des
§ 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) in Verbindung mit
§ 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes
vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490), der durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2017 (AmtsBl. M-V S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Justizministerium:
§ 1 Regelungszweck
Unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Sonn- und Feiertagen werden, um dem regionaltypischen touristischen Bedarf nach Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Land Rechnung zu tragen, abweichend von
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes
ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des
§ 10 des Ladenöffnungsgesetzes
für zulässig erklärt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in der
Anlage 1
und
2
festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz und der Weltkulturerbestädte Stralsund und Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr. Die
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Anwendungsbereich, Öffnungszeiten
(1) In der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober oder vom 15. März bis 30. Oktober, sofern Ostern in den Monat März fällt, ist der gewerbliche Verkauf in den in der
Anlage 1
Teil A und B aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen abweichend von
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes
an Sonntagen für sechs Stunden im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
(2) Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Ortsteil Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der
Anlage 1
Teil A, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist.
(3) Zulässig gemäß Absatz 1 und 2 ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
(4) Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist
a)
der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern,
b)
der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger,
c)
der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie HiFi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker und Faxgeräte,
d)
der Verkauf von Autoersatzteilen, Baumaschinen, Reisen, lebenden Tieren, Münzen, Booten, pyrotechnischen Gegenständen, Lotterielosen, Fluggeräten, Antiquitäten, Schusswaffen und Munition, Jagdausrüstungen sowie der Verkauf von Pelzwaren und Uhren, sofern diese in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen.
(5) In den in der
Anlage 1
Teil C genannten Gebieten der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr ist der gewerbliche Verkauf an Sonntagen in den Grenzen des
§ 10 des Ladenöffnungsgesetzes
während der Dauer einer Veranstaltung oder der Dauer der Öffnung möglich, die in unmittelbarem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser herausragenden Freizeiteinrichtung steht. Die Anzahl der Sonntage im Jahr ist begrenzt auf die Anzahl der Sonntage, an denen der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 in dem jeweiligen Jahr zulässig ist. Absatz 3 gilt hinsichtlich des Warensortiments entsprechend. Ausgenommen ist der gewerbliche Verkauf von konfektionell hergestellter Bekleidung (ohne Einbezug von Accessoires), Schuhen, Haushalts- und Sportgeräten, Parfümeriewaren, Uhren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik und elektrischen Geräten sonstiger Art.
§ 4 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund
(1) In den in der
Anlage 2
festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an zwölf Sonntagen im Jahr, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents.
(2) Ausgeschlossen ist der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
(3) Der gewerbliche Verkauf ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§ 5 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Ordnungswidrigkeiten, Beschäftigtenschutzregelungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 3 des Ladenöffnungsgesetzes
vorsätzlich oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des
§ 12 des Ladenöffnungsgesetzes
gewerblichen Verkauf durchführt. Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen.
(2) Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, oder tatsächlich geschlossen ist, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(3) Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein. Beschäftigte, die mit mindestens einer pflege- oder betreuungsbedürftigen familienangehörigen Person, welche auf Hilfe angewiesen ist, in einem Haushalt leben und welche nicht durch eine andere in ihrem Haushalt lebende Person beaufsichtigt oder betreut werden kann, sollen in dem jeweiligen Kalendermonat ein zweites Wochenende (Samstag und Sonntag) von der Beschäftigung freigestellt werden.
§ 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
§ 6 Verlängerungsoption
Eine Verlängerung der Geltungszeit um fünf Jahre ist möglich.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2019 in Kraft und am 14. April 2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bäderverkaufsverordnung vom 11. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 631) außer Kraft.
Schwerin, den 22. März 2019
Der Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe
Anlage 1
(zu
§ 3
)
Teil A Kur- und Erholungsorte
Kur- und Erholungsorte | kreisfreie Stadt/Landkreis | |
1. | Hanse- und Universitätsstadt Rostock Ortsteil Diedrichshagen Ortsteil Markgrafenheide Ortsteil Warnemünde | Hanse- und Universitätsstadt Rostock |
2. | Bad Doberan | Rostock |
3. | Graal-Müritz | Rostock |
4. | Kühlungsborn | Rostock |
5. | Nienhagen | Rostock |
6. | Rerik | Rostock |
7. | Krakow am See | Rostock |
8. | Feldberger Seenlandschaft Ortsteil Feldberg | Mecklenburgische Seenplatte |
9. | Mirow Ortsteil Granzow Ortsteil Mirow | Mecklenburgische Seenplatte |
10. | Wesenberg Ortsteil Klein Quassow Ortsteil Wesenberg | Mecklenburgische Seenplatte |
11. | Göhren-Lebbin Ortsteil Göhren-Lebbin | Mecklenburgische Seenplatte |
12. | Malchow | Mecklenburgische Seenplatte |
13. | Röbel/Müritz | Mecklenburgische Seenplatte |
14. | Waren (Müritz) | Mecklenburgische Seenplatte |
15. | Ahrenshoop Ortsteil Ahrenshoop Ortsteil Althagen Ortsteil Niehagen | Vorpommern-Rügen |
16. | Bad Sülze | Vorpommern-Rügen |
17. | Born auf dem Darß | Vorpommern-Rügen |
18. | Dierhagen Ortsteil Dierhagen Ortsteil Dierhagen-Strand | Vorpommern-Rügen |
19. | Prerow | Vorpommern-Rügen |
20. | Wieck auf dem Darß | Vorpommern-Rügen |
21. | Wustrow (Fischland) | Vorpommern-Rügen |
22. | Zingst | Vorpommern-Rügen |
23. | Boltenhagen | Nordwestmecklenburg |
24. | Insel Poel | Nordwestmecklenburg |
25. | Gemeinde Ostseebad Heringsdorf | Vorpommern-Greifswald |
26. | Karlshagen | Vorpommern-Greifswald |
27. | Loddin Ortsteil Kölpinsee | Vorpommern-Greifswald |
28. | Lubmin | Vorpommern-Greifswald |
29. | Trassenheide | Vorpommern-Greifswald |
30. | Ückeritz | Vorpommern-Greifswald |
31. | Zempin | Vorpommern-Greifswald |
32. | Zinnowitz | Vorpommern-Greifswald |
33. | Plau am See Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße; Steinstraße; Große Burgstraße sowie die Lange Straße und die Quetziner Straße | Ludwigslust-Parchim |
34. | Baabe | Vorpommern-Rügen |
35. | Binz | Vorpommern-Rügen |
36. | Breege | Vorpommern-Rügen |
37. | Dranske | Vorpommern-Rügen |
38. | Gager | Vorpommern-Rügen |
39. | Glowe | Vorpommern-Rügen |
40. | Göhren | Vorpommern-Rügen |
41. | Insel Hiddensee | Vorpommern-Rügen |
42. | Lohme | Vorpommern-Rügen |
43. | Putbus Ortsteil Lauterbach Ortsteil Putbus | Vorpommern-Rügen |
44. | Putgarten | Vorpommern-Rügen |
45. | Sassnitz | Vorpommern-Rügen |
46. | Sellin | Vorpommern-Rügen |
47. | Thiessow | Vorpommern-Rügen |
48. | Wiek Ortsteil Wiek | Vorpommern-Rügen |
49. | Ueckermünde Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker; Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen | Vorpommern-Greifswald |
50. | Koserow | Vorpommern-Greifswald |
51. | Wustrow Ortsteil Canow, Ortsteil Wustrow | Mecklenburgische Seenplatte |
52. | Rechlin, Ortsteil Boeck, Ortsteil Rechlin | Mecklenburgische Seenplatte |
Teil B Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr
Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr | Landkreis | |
1. | Altenkirchen | Vorpommern-Rügen |
2. | Gingst | Vorpommern-Rügen |
3. | Sagard | Vorpommern-Rügen |
4. | Klütz und Ortsteil Wohlenberg | Nordwestmecklenburg |
Teil C Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr: Herausragende Freizeiteinrichtungen
Herausragende Freizeiteinrichtungen | Landkreis | |
1. | Bollewick Dudel 1 | Mecklenburgische Seenplatte |
2. | Rövershagen Purkshof | Rostock |
3. | Zirkow Binzer Straße | Vorpommern-Rügen |
4. | Klink Hafenstraße | Mecklenburgische Seenplatte |
5. | Koserow (auch Kur- und Erholungsort siehe Anlage 1, Teil A) Zum Erlebnisdorf | Vorpommern-Greifswald |
6. | Rambin auf Rügen Hauptstraße 2a | Vorpommern-Rügen |
Anlage 2
(zu
§ 4
)
Weltkulturerbestädte
Weltkulturerbestädte | große kreisangehörige Stadt | |
1. | Hansestadt Stralsund - historische Altstadt im Bereich Klosterstraße, Am Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße, Ippenkai, Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole, Seestraße bis Ecke Fährwall, Olof-Palme-Platz, Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke Frankenhof, Frankenhof im rechten Winkel zum Frankendamm | Hansestadt Stralsund |
2. | Hansestadt Wismar - historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Leber-Straße, Dahlmannstraße und Ulmenstraße - einschließlich Holzhafen | Hansestadt Wismar |
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