Verordnung über die Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung - BRElbeSchuZVO M-V) Vom 15. Juli 2019
Verordnung über die Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen
im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern
(Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung - BRElbeSchuZVO M-V)
Vom 15. Juli 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung - BRElbeSchuZVO M-V) vom 15. Juli 2019 | 01.08.2019 |
Eingangsformel | 01.08.2019 |
§ 1 - Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen, Änderung der Abgrenzungskarten | 01.08.2019 |
§ 2 - Inkrafttreten | 01.08.2019 |
Aufgrund des
§ 12 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes
vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen, Änderung der Abgrenzungskarten
Teile der in der Übersichtskarte nach
§ 2 Absatz 2
und in den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Absatz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes
als Suchräume gekennzeichneten Flächen werden als Kern- und weitere Pflegezonen festgesetzt. Die maßgeblichen Grenzen dieser Zonen sind in geänderten Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes
dargestellt. Die Änderung der Abgrenzungskarten erfolgt durch Ersetzung gemäß nachfolgender Tabelle:
bisherige Abgrenzungskarte | neue Abgrenzungskarte |
Abgrenzungskarte Nr. 3 | Abgrenzungskarte Nr. 3 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 23 | Abgrenzungskarte Nr. 23 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 24 | Abgrenzungskarte Nr. 24 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 25 | Abgrenzungskarte Nr. 25 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 27 | Abgrenzungskarte Nr. 27 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 28 | Abgrenzungskarte Nr. 28 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 29 | Abgrenzungskarte Nr. 29 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 31 | Abgrenzungskarte Nr. 31 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 32 | Abgrenzungskarte Nr. 32 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 33 | Abgrenzungskarte Nr. 33 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 34 | Abgrenzungskarte Nr. 34 (2019) |
Abgrenzungskarte Nr. 35 | Abgrenzungskarte Nr. 35 (2019) |
Die neuen Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Sie werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivarisch verwahrt.
Ausfertigungen der Karten sind im Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe an den Standorten Zarrentin (Wittenburger Chaussee 13, 19246 Zarrentin) und Boizenburg (Am Elbberg 8 - 9, 19258 Boizenburg/Elbe) in unveränderlicher digitaler Form niedergelegt. Die Karten können bei der letztgenannten Behörde an beiden Standorten während der Dienstzeit eingesehen werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 15. Juli 2019
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus
Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung
von Verfahrensfehlern
Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass der Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung vom 15. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 496) wird gemäß
§ 12 Satz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes
in Verbindung mit
§ 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes
darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in
§ 15
des Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrensvorschriften nach
§ 16 Absatz 2 dieses Gesetzes
unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich bis zum 1. August 2020 gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Festsetzung oder einzelnen Anordnungen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung im Übrigen bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Schwerin, den 15. Juli 2019
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus
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