SchfHwGZustVO M-V
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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-Zuständigkeitsverordnung- SchfHwGZustVO M-V) Vom 14. November 2012

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-Zuständigkeitsverordnung- SchfHwGZustVO M-V) Vom 14. November 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 neu gefasst, § 5 aufgehoben durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1311)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-Zuständigkeitsverordnung - SchfHwGZustVO M-V) vom 14. November 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Zuständigkeiten der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte12.12.2020
§ 2 - Zuständigkeiten der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden12.12.2020
§ 3 - Zuständigkeiten der Handwerkskammern01.01.2013
§ 4 - Übertragener Wirkungskreis01.01.2013
§ 5 - (aufgehoben)12.12.2020
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2013
Aufgrund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in Verbindung mit dem § 7 der Schornsteinfegerrechts-Zuständigkeitslandesverordnung vom 15. November 2011 (GVOBl. M-V S. 1064) sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Zuständigkeiten der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuständig, soweit in den §§ 2 und 3 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte richten Kehrbezirke gemäß § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ein. Erstreckt sich ein einzurichtender Kehrbezirk über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus, ist diejenige Behörde für die Bestellung und Beaufsichtigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zuständig, auf deren Gebiet die höhere Anzahl an Liegenschaften vorhanden ist.
(3) Neu gebildete Liegenschaften werden grundsätzlich durch die nach Absatz 1 örtlich zuständige Behörde einem eigenen Kehrbezirk zugewiesen. Sie können ausnahmsweise einem fremden Kehrbezirk zugeordnet werden, wenn:
1.
sich der fremde Kehrbezirk bereits auf Liegenschaften im eigenen Zuständigkeitsbereich erstreckt,
2.
die Zuordnung sachlich, organisatorisch oder räumlich geboten ist und
3.
das Einvernehmen der zuständigen Behörde des Fremdbezirkes vorliegt.
In Fällen der Zuordnung einer Liegenschaft nach Satz 2, erfolgt die Zuweisung zum Kehrbezirk sowie die Mitteilung über die Zuweisung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die für den aufnehmenden Kehrbezirk zuständige Bestellungsbehörde.
(4) Die Kehrbezirksstruktur ist durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde ortsüblich bekannt zu machen. Gleiches gilt für die Einrichtung neuer Kehrbezirke und die Veränderung oder Auflösung bestehender Kehrbezirke.“

§ 2 Zuständigkeiten der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für die nachfolgend benannten Regelungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
1.
den Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1,
2.
den Erlass des Leistungsbescheides und die Beitreibung rückständiger Gebühren gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1,
3.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
4.
die Entgegennahme der Meldung gemäß § 25 Absatz 1,
5.
den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Absatz 2 und
6.
die Beauftragung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit der Vornahme der erforderlichen Handlungen im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 26 Absatz 1.

§ 3 Zuständigkeiten der Handwerkskammern

Die Handwerkskammern Ostmecklenburg-Vorpommern und Schwerin sind für die jeweilige Übermittlung der in ihrem Bezirk anfallenden Daten gemäß § 3 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.

§ 4 Übertragener Wirkungskreis

Die sich aus den in den §§ 1 und 2 festgelegten Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Schwerin, den 14. November 2012
Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe
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