Gesetz über die Stiftung „Forschungsinstitut für Nutztierbiologie” Vom 6. Januar 1993
Gesetz über die Stiftung „Forschungsinstitut für Nutztierbiologie” Vom 6. Januar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 3 und 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Gesetz vom 12. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1218) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Stiftung „Forschungsinstitut für Nutztierbiologie” vom 6. Januar 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Rechtsform der Stiftung | 19.08.2021 |
§ 2 - Stiftungszweck | 01.01.2005 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 19.08.2021 |
§ 4 - Satzung | 17.12.2009 |
§ 5 - Organe der Stiftung | 01.01.2005 |
§ 6 - Kuratorium | 19.08.2021 |
§ 7 - Vorstand | 01.01.2005 |
§ 8 - Wissenschaftlicher Beirat | 01.01.2005 |
§ 9 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung | 17.12.2009 |
§ 10 - Forschung aus Mitteln Dritter | 01.01.2005 |
§ 11 - Beschäftigte | 17.12.2009 |
§ 12 | 17.12.2009 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage 1 | 19.08.2021 |
Anlage 2 | 17.12.2009 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Forschungsinstitut für Nutztierbiologie" wird mit Sitz in Dummerstorf eine rechtskräftige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Wahlweise kann der Name “Research Institute for Farm Animal Biology” verwendet werden. Die Stiftung kann die Abkürzung „FBN“ führen. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf dem Gebiet der Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere zu betreiben. Die Forschungsziele sind dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das für die Forschung benötigte bewegliche und unbewegliche Vermögen des früheren Forschungszentrums für Tierproduktion Dummerstorf gemäß den Anlagen 1 und 2 auf die Stiftung über. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes (Ministerium) ersucht nach Herstellung des Einvernehmens mit der für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde das zuständige Grundbuchamt um Grundbuchberichtigung sowie um die Eintragung von Dienstbarkeiten und ist zur Abgabe erforderlicher Identitätserklärungen berechtigt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Gesetzes. Das Eigentum an in der Anlage 1 ausgewiesenen Flächen, die nach Maßgabe des Absatzes 5 aus dem Stiftungsvermögen herausgelöst werden, fällt an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine angemessene jährliche Zuwendung auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b Grundgesetz und nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes und des Landes sowie sonstiger haushaltsrechtlicher Bestimmungen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in Anlage 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltene Vermögenszuordnung abweichend zu regeln, wobei sich in der Summe das Gesamtvermögen der Stiftung nicht reduzieren darf.
§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand,
3.
der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern. Diese sind:
1.
ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes,
2.
ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes,
3.
zwei Vertreter, die jeweils von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Bundes vorgeschlagen werden,
4.
zwei berufene Wissenschaftler, die nicht Mitarbeiter des Instituts sein dürfen,
5.
ein fachkundiger Vertreter aus der Wirtschaft,
6.
der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates (§ 8 Absatz 2), als nicht stimmberechtigtes Mitglied mit beratender Funktion.
Die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 erfolgt durch das den Vorsitz nach Absatz 2 entsendende Ministerium.
(2) Den Vorsitz im Kuratorium hat das Mitglied gemäß Absatz 1 Nummer 1.
(3) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es beruft den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung leitet das Forschungsinstitut.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die nicht Mitarbeiter des Forschungsinstituts sind. Sie werden vom Kuratorium für jeweils vier Jahre berufen; die einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht.
§ 10 Forschung aus Mitteln Dritter
Die Stiftung kann im Rahmen des Stiftungszwecks auch solche Forschungsaufgaben durchführen, die nicht aus öffentlichen Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden.
§ 11 Beschäftigte
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) und Beamte wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Beamten der Stiftung werden durch das Ministerium ernannt.
(3) Der Stiftung wird die Dienstherreneigenschaft verliehen.
§ 12
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1
zu § 3 Abs. 1 und 5
Gemarkung Dummerstorf | ||||||
Flur | Flurstück | Größe in m² | Bezeichnung | |||
2 | 2/47 | 13 272 | Experimentalanlage Schwein | |||
2 | 2/50 | 65 000 | Neubau ökologische Haltung Experimentalanlage „Schwein“ und Erweiterungsfläche | |||
2 | 142 | 11 854 | ehemaliger Rindermastversuchsstall, aktuell Experimentieranlage Ziegen und Geflügel | |||
2 | 143 | 5 511 | ||||
2 | 379 | 1 155 | Güllebehälter | |||
2 | 380/1 | 533 | Hochsilo | |||
2 | 381 | 22 544 | Stall I, II und III ehemaliges Mäuselabor ehemaliger Pferdestall ehemaliger Quarantänestall | |||
2 | 383/2 | 17 929 | Jungtierstall, Experimentieranlage Rind, Futtermittellagerhalle, ehemaliger Stall 98 | |||
2 | 395 (Teilfläche) | 41 013 | ehemaliges Hochhaus/aktuell Tagungszentrum | |||
ausgenommen die Fläche des Instituts für Tierproduktion einschließlich Haus 9 mit einer Grundstücksgröße von ca. 1 100 m² | ehemaliges Haus 2 alt, Haus 2, 3, 4, 6, 7, Schlachthaus, Hauptgebäude Pförtnergebäude, Lösungsmittelbunker, Trafostation, Notstromgebäude, Garagen | |||||
2 | 396 | 15 450 | Tiertechnikum, LIN |
Anlage 2
zu § 3 Abs. 1
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