Verordnung über den Erholungswald Wittenburger Schäferbruch (Erholungswaldverordnung Wittenburger Schäferbruch - ErhWaldVO Wittenburger Schäferbruch) Vom 5. Oktober 2021
Verordnung über den Erholungswald Wittenburger Schäferbruch (Erholungswaldverordnung Wittenburger Schäferbruch - ErhWaldVO Wittenburger Schäferbruch) Vom 5. Oktober 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2021 bis 31.12.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erholungswald Wittenburger Schäferbruch (Erholungswaldverordnung Wittenburger Schäferbruch - ErhWaldVO Wittenburger Schäferbruch) vom 5. Oktober 2021 | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
Eingangsformel | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 1 - Erklärung zum Erholungswald | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 2 - Betroffene Waldflächen | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 3 - Schutzzweck und Ziel | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 4 - Ge- und Verbote | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 5 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 6 - Duldungspflichten | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 7 - Bewirtschaftungsbestimmungen | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
Anlage | 30.10.2021 bis 31.12.2026 |
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der betroffenen Waldbesitzerin sowie des Jagdausübungsberechtigten:
§ 1 Erklärung zum Erholungswald
Die in § 2 Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden zum Erholungswald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Erholungswald Wittenburger Schäferbruch“.
§ 2 Betroffene Waldflächen
(1) Der Erholungswald liegt im Landkreis Ludwigslust-Parchim und befindet sich in zentrumsnaher Lage im Süden der Stadt Wittenburg.
(2) Der Erholungswald hat eine Größe von etwa 6 Hektar und umfasst das Flurstück 145/2 (teilweise) der Flur 23 in der Gemarkung Wittenburg.
(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Erholungswaldes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Erholungswaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der
1.
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern - Der Vorstand - Fritz-Reuter-Platz 9 17139 Malchin,
2.
Stadt Wittenburg Molkereistraße 4 19243 Wittenburg,
3.
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern - Forstamt Radelübbe - Bakendorfer Weg 7 19230 Radelübbe, OT Bakendorf
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter
www.landesrecht-mv.de
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck und Ziel
(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Erholungswald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Erholungsbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald sowie seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung. Der Schäferbruch hat durch seine zentrumsnahe Lage und seinen artenreichen Baumbestand eine wesentliche Bedeutung für Erholungssuchende in der Stadt Wittenburg.
(2) Bei der Waldfläche handelt es sich um einen artenreichen Laubmischwald mit zahlreichen Altbäumen. Als Baumarten dominieren Rotbuchen, Eschen, Eichen und Ahorn. Vereinzelt kommen Ulmen und Birken vor. Der Wald soll mit seinem artenreichen Baumbestand erhalten und in seiner Bestandesstabilität gefördert werden. Er soll gemäß § 7 naturnah bewirtschaftet und vor Schäden bewahrt werden. Störungen, die die Erholungsnutzung beeinträchtigen könnten, sollen vermieden oder minimiert werden.
(3) Durch eine angemessene Ausstattung mit Wegen, Erholungseinrichtungen, Ruheplätzen und Aktivitätsstationen sollen die Attraktivität und der Erholungswert des Waldgebietes verbessert werden. Ziel der Ausgestaltung ist auch die Förderung der Erlebbarkeit des Waldes, der Vermittlung von Wissen über Wald und Natur sowie der Nutzung des Waldes für sportliche Aktivitäten. Bei der Ausgestaltung des Erholungswaldes sind insbesondere barrierefreie Angebote zu entwickeln, die das Walderleben auch mobilitätseingeschränkten Menschen erschließen.
(4) Innerhalb des Erholungswaldes befindliche Bau- und Bodendenkmale unterliegen den Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, und bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 4 Ge- und Verbote
(1) Im Erholungswald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Erholungswaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,
2.
Waldbestände des Erholungswaldes anders als in § 7 beschrieben zu bewirtschaften,
3.
Erholungsuchende im Wald zu stören oder zu beeinträchtigen,
4.
unnötig zu lärmen,
5.
den Erholungswald zu verunreinigen,
6.
Erholungseinrichtungen oder -wege zu beschädigen,
7.
zu zelten sowie Wohnwagen und Wohnmobile abzustellen,
8.
außerhalb genehmigter Grillplätze oder Feuerstellen Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen,
9.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten und mit Gespannen zu fahren,
12.
Elektroroller zu fahren und
13.
außerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Wege oder außerhalb des Fahrraderlebnisbereiches Fahrrad zu fahren; innerhalb des Fahrraderlebnisbereiches ist das Radfahren auf den bestehenden Pfaden zulässig.
(2) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Bei der Jagdausübung ist auf den Erholungsbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 5 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte
(1) Der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern kann als untere Forstbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 zulassen, wenn der Erholungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen im Erholungswald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzerin. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Erholungswaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind.
§ 6 Duldungspflichten
Die Waldbesitzerin ist verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Erholungseinrichtungen, Aktivitätsstationen und ähnlicher Anlagen oder Einrichtungen, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen, zu dulden.
§ 7 Bewirtschaftungsbestimmungen
(1) Die Waldbewirtschaftung im Erholungswald orientiert sich an den aus dem Erholungsbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Die natürliche Verjüngung soll gefördert und genutzt werden. Kahlhiebe nach § 13 des Landeswaldgesetzes sind nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig. Alte markante Einzelbäume und Baumgruppen sollen erhalten werden. Waldränder, Ausblicke und Blickachsen sollen, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, nach Möglichkeit gepflegt und freigehalten werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzungshiebe sind weiterhin regulär möglich, soweit sie der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen.
(3) Um den Erholungswert zu sichern, ist das vorhandene Wegenetz des Erholungswaldes schonend zu benutzen und zu pflegen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Entstandene Wegeschäden sind zeitnah zu beseitigen.
(4) An geeigneter Stelle ist zu Lehr- und Demonstrationszwecken ein abgegrenzter Bereich einzurichten, in dem ein Aufwuchs von Naturverjüngung zuzulassen ist.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Erholungswald vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schwerin, den 5. Oktober 2021
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
Anlage
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