Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Kostenverordnung - GEGKostVO M-V) Vom 27. Juni 2022
                            Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes  (GEG-Kostenverordnung - GEGKostVO M-V)  Vom 27. Juni 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zu Neuregelungen des Vollzugs des Energieeinsparrechts im Gebäudebereich vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360).
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Kostenverordnung - GEGKostVO M-V) vom 27. Juni 2022 | 02.07.2022 | 
| § 1 - Gebühren | 02.07.2022 | 
| Anlage - Gebührenverzeichnis | 02.07.2022 | 
§ 1 Gebühren
                            (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist und das die aus dem Anhang ersichtliche Fassung erhält. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            (zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gebührentatbestand | Gebühren in EUR | 
| Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes | 50 bis 2 500 | 
| Entscheidungen über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 103 des Gebäudeenergiegesetzes | 110 bis 2 500 |