Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991
                            Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde  Vom 5. August 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde vom 5. August 1991 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Zuständigkeit | 01.01.2005 | 
| § 2 - Vorauszahlungen | 01.01.2005 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            (1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorauszahlungen
                            Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.