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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991

    Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde vom 5. August 199101.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 1 - Zuständigkeit01.01.2005
    § 2 - Vorauszahlungen01.01.2005
    § 3 - Inkrafttreten01.01.2005
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Zuständigkeit

    (1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung
    und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten
    Gemeinden.
    (2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids
    die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

    § 2 Vorauszahlungen

    Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige
    Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß
    Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
    31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
    23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden
    Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten,
    in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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