Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) Vom 18. Dezember 1995
                            Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer  (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz)  Vom 18. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt der hebeberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde. Sie nimmt die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Festsetzung und Zerlegung des Grundsteuermeßbetrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben dem Finanzamt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Finanzamt übersendet der hebeberechtigten Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Durchschrift des Grundsteuermeßbescheids und gegebenenfalls des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zerlegungsanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.