Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) Vom 18. Dezember 1995
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) Vom 18. Dezember 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt der hebeberechtigten
Gemeinde. Sie nimmt die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.
§ 2
(1) Die Festsetzung und Zerlegung des Grundsteuermeßbetrags
bleiben dem Finanzamt vorbehalten.
(2) Das Finanzamt übersendet der hebeberechtigten Gemeinde
eine Durchschrift des Grundsteuermeßbescheids und gegebenenfalls des
Zerlegungsanteils.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Feedback