Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 18. Dezember 2000
                            Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses  Vom 18. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 18. Dezember 2000 | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
§ 1
                            (1) Zuständige Stellen für die Anspruchsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und kreisfreien Städte. Dies gilt unbeschadet der dort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelten Zuständigkeit für die Empfänger von Ausbildungsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landkreise können bestimmen, dass Ämter und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfreie Gemeinden die den Landkreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährten Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Erstattungen nach Absatz 1 leistet das Land im Jahr 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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