DesAG
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Gesetz über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz - DesAG)

Gesetz über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz - DesAG)
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Vom 9. Oktober 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen - ausgenommen Geistliche - in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern künftiger Kirchenvorstände für neu zu errichtende Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen sowie zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Designations- und Akquisitionsverfahrensgesetz - DesAG) vom 9. Oktober 201515.10.2015
Eingangsformel15.10.2015
Inhaltsverzeichnis15.10.2015
Teil A - Allgemeines15.10.2015
§ 1 - Anwendungsbereich15.10.2015
Teil B - Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes (Designationsverfahren)15.10.2015
§ 2 - Auswahl der ehrenamtlichen Mitglieder, Ersatzmitglieder15.10.2015
§ 3 - Ernennung der Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes15.10.2015
§ 4 - Vorsitzender und Stellvertreter15.10.2015
Teil C - Verfahren zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Akquisitionsverfahren)15.10.2015
§ 5 - Vorbereitende Maßnahmen des designierten Kirchenvorstandes15.10.2015
§ 6 - Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse15.10.2015
§ 7 - Antragsberechtigung15.10.2015
§ 8 - Vorverfahren, erste Informationsveranstaltung15.10.2015
§ 9 - Zwischenverfahren, Bereitschaftserklärung, zweite Informationsveranstaltung15.10.2015
§ 10 - Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen, Kandidatenpool15.10.2015
Teil D - Inkrafttreten15.10.2015
§ 11 - Inkrafttreten15.10.2015
Hiermit wird folgendes Gesetz erlassen:
Inhaltsübersicht
Teil A Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Teil B Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes (Designationsverfahren)
§ 2Auswahl der ehrenamtlichen Mitglieder, Ersatzmitglieder
§ 3Ernennung der Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes
§ 4Vorsitzender und Stellvertreter
Teil C Verfahren zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Akquisitionsverfahren)
§ 5Vorbereitende Maßnahmen des designierten Kirchenvorstandes
§ 6Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse
§ 7Antragsberechtigung
§ 8Vorverfahren, erste Informationsveranstaltung
§ 9Zwischenverfahren, Bereitschaftserklärung, zweite Informationsveranstaltung
§ 10Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen, Kandidatenpool
Teil D Inkrafttreten
§ 11Inkrafttreten

Teil A Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg, die sich gemeinsam in der Entwicklung zu einem Pastoralen Raum befinden und die zum Zweck der Errichtung einer neuen Kirchengemeinde aufgehoben werden.

Teil B Verfahren zur Bestimmung von Mitgliedern des künftigen Kirchenvorstandes (Designationsverfahren)

§ 2 Auswahl der ehrenamtlichen Mitglieder, Ersatzmitglieder

(1) Auf der Grundlage der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses gemäß § 26 Absatz 4 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg suchen die amtierenden Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden ab dem dreizehnten Monat vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde geeignete Personen als Kandidaten für den designierten Kirchenvorstand. Die vorzuschlagenden Personen müssen gemäß § 2 Wahlordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Hamburg (KVWahlO) zum Kirchenvorstand wählbar sein, aus der Mitte der Mitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde stammen und eine unterschriebene Bereitschaftserklärung abgegeben haben.
(2) Bei der Suche nach geeigneten Personen für den designierten Kirchenvorstand ist auch zu beachten, dass jedem der in § 22 Absatz 1 Satz 1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg genannten Fachausschüsse mindestens ein Mitglied aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes angehören muss, das zur Übernahme des Vorsitzes im Fachausschuss bereit ist.
(3) Die amtierenden Kirchenvorstände sollen nach Möglichkeit mehr Personen suchen als Mitglieder dem designierten Kirchenvorstand aus der Mitte ihrer jeweiligen aufzuhebenden Kirchengemeinde künftig angehören.
(4) Im Falle des Absatzes 3 wählen die jeweiligen amtierenden Kirchenvorstände aus der Mitte ihrer Kandidaten entsprechend der auf ihre aufzuhebende Kirchengemeinde entfallenden Anzahl die dem Erzbischof zur Ernennung vorzuschlagenden Personen in geheimer Wahl oder führen eine Entscheidung durch das Los herbei. Kommt ein Wahl- oder Losverfahren wegen der Kandidatenanzahl nicht in Betracht, stellen die amtierenden Kirchenvorstände die dem Erzbischof zur Ernennung vorzuschlagenden Personen lediglich durch Beschluss fest.
(5) Die amtierenden Kirchenvorstände schlagen die nach Absatz 4 bestimmten Personen dem Erzbischof in der ersten Woche des elften Monats vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde zur Ernennung vor.
(6) Die amtierenden Kirchenvorstände sollen zugleich jeweils ein Ersatzmitglied vorschlagen.
(7) Schlägt einer der beteiligten Kirchenvorstände dem Erzbischof keine oder weniger Personen vor, als er vorschlagen darf, verändert sich die Zusammensetzung und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes entsprechend.

§ 3 Ernennung der Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes

(1) Der Erzbischof ernennt die ihm ordnungsgemäß vorgeschlagenen Personen zu Mitgliedern des designierten Kirchenvorstandes. Die Namen der Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes werden im zehnten Monat vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg veröffentlicht.
(2) Scheidet ein Mitglied des designierten Kirchenvorstandes aus seinem Amt aus, ernennt der Erzbischof eine ihm vorgeschlagene Person als Ersatzmitglied.

§ 4 Vorsitzender und Stellvertreter

(1) Vorsitzender des designierten Kirchenvorstandes ist der Leiter des Pastoralen Raumes oder dessen Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes wählen auf der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Teil C Verfahren zur Gewinnung von Kandidaten für Fachausschüsse (Akquisitionsverfahren)

§ 5 Vorbereitende Maßnahmen des designierten Kirchenvorstandes

(1) Zur Vorbereitung der künftigen Besetzung der Fachausschüsse beginnt der designierte Kirchenvorstand sieben Monate vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde mit der Gewinnung von geeigneten Personen als Kandidaten.
(2) Hierzu bildet der designierte Kirchenvorstand einen Vorbereitungsausschuss. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des designierten Kirchenvorstandes sowie einem weiteren dazu vom designierten Kirchenvorstand entweder aus seiner Mitte oder aus der Mitte der Mitglieder der den betreffenden Pastoralen Raum bildenden Kirchengemeinden bestellten Mitglied.

§ 6 Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse

Der designierte Kirchenvorstand entscheidet sieben Monate vor dem Zeitpunkt Errichtung der neuen Kirchengemeinde durch Beschluss über die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse gemäß § 23 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg.

§ 7 Antragsberechtigung

Abweichend von § 22 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 Satz 1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg ist der designierte Kirchenvorstand hinsichtlich der Ausnahmen vom Umfang der Fachausschüsse sowie der Anzahl ihrer Mitglieder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar antragsberechtigt.

§ 8 Vorverfahren, erste Informationsveranstaltung

(1) In der ersten Woche des siebten Monats vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde leitet der Vorbereitungsausschuss das zehnwöchige Akquisitionsverfahren ein.
(2) Der Vorbereitungsausschuss ruft zu diesem Zweck in geeigneter öffentlicher Weise insbesondere durch Vermeldung im Rahmen von Gottesdiensten, im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der beteiligten Kirchengemeinden, durch periodisch versendete Nachrichten oder Informationen oder Aushänge alle Mitglieder der den betreffenden Pastoralen Raum bildenden Kirchengemeinden auf, eine oder mehrere Personen für die Mitarbeit in einem Fachausschuss vorzuschlagen. Darüber hinaus sollen die jeweiligen Pfarrer und die Mitglieder des designierten Kirchenvorstandes Personen persönlich ansprechen, um diese zur Mitarbeit in den Fachausschüssen zu gewinnen.
(3) Die Vorschläge sind auf einem in den Kirchengemeinden ausliegenden Formular zu vermerken. Dabei ist der Fachausschuss, in dem die Mitarbeit erfolgen soll, anzukreuzen. Das Formular ist dem Vorbereitungsausschuss unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse zuzuleiten.
(4) An der Mitarbeit Interessierte können sich selbst durch Bewerbung vorschlagen. Dazu ist die Bereitschafserklärung gemäß § 9 Absatz 2 zu verwenden und dem Vorbereitungsausschuss unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse zuzuleiten.
(5) Vorgeschlagene und Bewerber müssen gemäß § 2 Wahlordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Hamburg (KVWahlO) zum Kirchenvorstand wählbar sein und aus der Mitte der Kirchenmitglieder des Pastoralen Raumes stammen. Sie sollen in jenen den jeweiligen Fachausschuss betreffenden Fragen wirklich erfahren sein.
(6) In dem nach Beginn des Akquisitionsverfahrens folgenden Monat ist durch den Vorbereitungsausschuss eine erste Informationsveranstaltung durchzuführen, auf der die Mitglieder der den betreffenden Pastoralen Raum bildenden Kirchengemeinden über das Fachausschusswesen informiert werden.

§ 9 Zwischenverfahren, Bereitschaftserklärung, zweite Informationsveranstaltung

(1) Nach Abschluss des zehnwöchigen Akquisitionsverfahrens informiert der Vorbereitungsausschuss schriftlich alle vorgeschlagenen Personen im Auftrag des designierten Kirchenvorstandes und teilt ihnen mit, dass sie zur Mitarbeit in einem Fachausschuss vorgeschlagen wurden. Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Personen aufzufordern, sich binnen sechs Wochen, spätestens bis zum Beginn des dritten Monats vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde dazu zu äußern, ob sie als Kandidat zur Verfügung stehen, oder vor ihrer Entscheidung noch ein Klärungsgespräch mit dem Leiter des Pastoralen Raumes oder einem Mitglied des designierten Kirchenvorstandes wünschen.
(2) Alle vorgeschlagenen Personen, die zur Mitarbeit in einem bestimmten Fachausschuss bereit sind, erklären dies gegenüber dem Vorbereitungsausschuss unter Verwendung einer formalisierten Bereitschaftserklärung. Diese muss Auskunft darüber geben, in welchem Fachausschuss die Mitarbeit erfolgen soll, ob fachrelevante Vorkenntnisse in einem Fachausschussgebiet vorliegen und ob ein Mindestmaß an zeitlichen Ressourcen besteht. Ferner ist zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 2 Wahlordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Hamburg (KVWahlO) vorliegen.
(3) Im vierten Monat vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde kann eine zweite Informationsveranstaltung durch den Vorbereitungsausschuss angeboten werden. Hierüber entscheidet der designierte Kirchenvorstand.

§ 10 Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen, Kandidatenpool

(1) Die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen obliegt dem Vorbereitungsausschuss. Dieser schließt die Prüfung bis zum Schluss des zweiten Monats vor dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinde ab und stellt gegenüber dem designierten Kirchenvorstand das Ergebnis fest.
(2) Alle Personen, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, bilden je Fachausschuss einen Kandidatenpool, aus dem die Besetzung der Fachausschüsse nach Errichtung der neuen Kirchengemeinde erfolgt.

Teil D Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 3, Art. 44, S. 38 ff., v. 15. März 1998, GVOBl. M-V 1998, S. 2) tritt dieses Gesetz für den mecklenburgischen Teil des Erzbistums Hamburg in Kraft, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage dieses Gesetzes bei der Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch diese Einspruch erhoben worden ist.
Hamburg, den 9. Oktober 2015
L. S.
Dr. Stefan Heße Erzbischof von Hamburg
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