Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (BezügeOG M-V) Vom 25. April 2016
Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (BezügeOG M-V) Vom 25. April 2016
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung der Geschäftsleitung öffentlicher Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (VergütungsTG M-V) vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 207, 208)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (BezügeOG M-V) vom 25. April 2016 | 14.05.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 14.05.2016 |
§ 2 - Offenlegung der Bezüge bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen | 14.05.2016 |
§ 3 - Offenlegung der Bezüge bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens | 14.05.2016 |
§ 4 - Übergangsregelung | 14.05.2016 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen).
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen neben dem Land Mecklenburg-Vorpommern ein weiterer Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Land beteiligt ist.
§ 2 Offenlegung der Bezüge bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen
Öffentlich-rechtliche Unternehmen veröffentlichen unabhängig von ihrer Größe und der Anzahl der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung im Anhang des Jahresabschlusses:
a)
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für
aa)
Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;
bb)
Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
cc)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
dd)
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;
b)
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines einzelnen früheren Mitglieds des Geschäftsführungsorgans feststellen lassen.
Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle vorzunehmen.
§ 3 Offenlegung der Bezüge bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens
(1) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen an einem anderen Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt, so wirkt es darauf hin, dass unabhängig von der Größe und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung dieses Unternehmens die Bezüge im Sinne von § 2 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt es auf eine gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle hin. Die auf Veranlassung des Unternehmens gewählten oder entsandten Gremienmitglieder sind verpflichtet, insbesondere durch individualvertragliche Regelungen, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.
(2) Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 steht es gleich, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem anderen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder einem privatrechtlichen Unternehmen im Sinne von § 65b Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
(3) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht mehrheitlich, sondern mindestens in Höhe von 10 Prozent an dem Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 hinwirken. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 3. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Unternehmen im Sinne von Absatz 1 soll sich an der Gründung oder an dem Erwerb eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass unabhängig von der Größe und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung eine Veröffentlichung der Bezüge im Sinne von § 2 erfolgt.
§ 4 Übergangsregelung
§ 2 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr, § 3 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Feedback