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Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) Vom 14. November 2019

Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) Vom 14. November 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG) vom 14. November 201901.01.2020
Inhaltsverzeichnis01.01.2020
Erstes Kapitel - Kirchengemeinden01.01.2020
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2020
Erster Teil - Grundlagen01.01.2020
§ 2 - Wesen der Kirchengemeinde; Name01.01.2020
§ 3 - Siegel01.01.2020
§ 4 - Mitglieder der Kirchengemeinde01.01.2020
§ 5 - Organe der Kirchengemeinde01.01.2020
§ 6 - Amtszeit der Mitglieder der Organe01.01.2020
§ 7 - Ehrenamtliche Tätigkeit01.01.2020
§ 8 - Einführung und Verpflichtung der Organmitglieder; Gelöbnis01.01.2020
§ 9 - Kirchenamtliches Verzeichnis der Organmitglieder01.01.2020
§ 10 - Pflichten der Organmitglieder01.01.2020
§ 11 - Amtsniederlegung; Verlust des Amtes; Entlassung01.01.2020
§ 12 - Wirtschaftsführung; Wirtschaftsplan; Vermögensverzeichnis01.01.2020
§ 13 - Geschäfte der laufenden Verwaltung01.01.2020
§ 14 - Unterrichtung der Mitglieder der Kirchengemeinde und Beteiligung der Gremien01.01.2020
§ 15 - Pfarrversammlung01.01.2020
§ 16 - Ordnungen01.01.2020
§ 17 - Schrift- und Textform; elektronische Kommunikation und Ablage01.01.2020
Zweiter Teil - Verwaltung der Kirchengemeinde01.01.2020
1. Abschnitt - Grundsätze01.01.2020
§ 18 - Verwaltung und Vertretung01.01.2020
§ 19 - Kirchenvermögen01.01.2020
§ 20 - Anordnung von Sammlungen und Kollekten; Spenden; Erbschaften; Vermächtnisse01.01.2020
§ 21 - Treugut01.01.2020
§ 22 - Treuhandvermögen01.01.2020
§ 23 - Anzuwendendes Recht01.01.2020
2. Abschnitt - Kirchenvorstand01.01.2020
Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung; Vorsitz01.01.2020
§ 24 - Zusammensetzung des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 25 - Mitgliederzahl01.01.2020
§ 26 - Vorsitzender des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 27 - Stellvertretender Vorsitzender01.01.2020
§ 28 - Verwaltungsleiter01.01.2020
Unterabschnitt 2 - Aufgaben des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 29 - Aufgaben des Kirchenvorstandes01.01.2020
Unterabschnitt 3 - Sitzungen und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 30 - Einberufung des Kirchenvorstandes; Dringlichkeitssitzung01.01.2020
§ 31 - Änderung der Tagesordnung01.01.2020
§ 32 - Hinzuziehung und Teilnahme von Dritten und Fachausschussmitgliedern01.01.2020
§ 33 - Grundsatz der Beratung und Beschlussfassung01.01.2020
§ 34 - Sitzungen des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 35 - Beschlussfähigkeit01.01.2020
§ 36 - Beschlussfassung01.01.2020
§ 37 - Umlaufverfahren01.01.2020
§ 38 - Eilfälle01.01.2020
§ 39 - Wahlen01.01.2020
§ 40 - Befangenheit01.01.2020
§ 41 - Sitzungsbuch; Protokoll01.01.2020
Unterabschnitt 4 - Erklärungen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes; Vertretung durch den Kirchenvorstand01.01.2020
§ 42 - Abgabe von Erklärungen und Willenserklärungen, Gesamtvertretung01.01.2020
§ 43 - Vertretung bei Geschäften der laufenden Verwaltung01.01.2020
§ 44 - Vollmachten01.01.2020
3. Abschnitt - Fachausschüsse01.01.2020
Unterabschnitt 1 - Fachausschussmitglieder; Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender01.01.2020
§ 45 - Zusammensetzung der Fachausschüsse01.01.2020
§ 46 - Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender01.01.2020
Unterabschnitt 2 - Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung01.01.2020
§ 47 - Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung01.01.2020
Unterabschnitt 3 - Sitzungen und Beschlussfassung der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung01.01.2020
§ 48 - Sitzungen; Beschlussfassung01.01.2020
Unterabschnitt 4 - Erklärungen und Willenserklärungen der Fachausschüsse; Vertretung durch die Fachausschüsse01.01.2020
§ 49 - Vertretung der Kirchengemeinde durch Fachausschüsse01.01.2020
Dritter Teil - Aufsicht und Rechtsstreitigkeiten01.01.2020
§ 50 - Genehmigungsvorbehalte01.01.2020
§ 51 - Aufsicht01.01.2020
§ 52 - Aufsichtsrechte01.01.2020
§ 53 - Aufsichtsrechte des Kirchenvorstandes01.01.2020
§ 54 - Neuordnung der Organe01.01.2020
§ 55 - Besondere Mitteilungspflichten01.01.2020
§ 56 - Ermächtigung und Verwaltungsbefugnisse des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin01.01.2020
§ 57 - Schlichtungsverfahren01.01.2020
§ 58 - Gebührenordnung01.01.2020
§ 59 - Veröffentlichungen im Amtsblatt01.01.2020
Zweites Kapitel - Vertretung der Kirchengemeinden01.01.2020
§ 60 - Zusammensetzung01.01.2020
§ 61 - Haushaltsbericht; Wahlen01.01.2020
§ 62 - Einberufung01.01.2020
Drittes Kapitel - Erzbistum und sonstige kirchliche Rechtsträger01.01.2020
§ 63 - Vertretung des Erzbistums01.01.2020
§ 64 - Vertretung sonstiger kirchlicher öffentlich juristischer Personen01.01.2020
Viertes Kapitel - Schlussvorschriften01.01.2020
§ 65 - Ermächtigung01.01.2020
§ 66 - Inkrafttreten; Übergangsregelung01.01.2020
Anlage 1 - Pflichten der Organmitglieder nach dem Codex Iuris Canonici01.01.2020
Can. 128401.01.2020
§ 101.01.2020
§ 201.01.2020
§ 301.01.2020
Can. 128601.01.2020
Can. 128701.01.2020
§ 101.01.2020
§ 201.01.2020
Can. 128801.01.2020
Anlage 2 - Aufgaben der Fachausschüsse (Zuständigkeitsordnung)01.01.2020
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Kirchengemeinden
§ 1Geltungsbereich
Erster Teil Grundlagen
§ 2Wesen der Kirchengemeinde; Name
§ 3Siegel
§ 4Mitglieder der Kirchengemeinde
§ 5Organe der Kirchengemeinde
§ 6Amtszeit der Mitglieder der Organe
§ 7Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 8Einführung und Verpflichtung der Organmitglieder; Gelöbnis
§ 9Kirchenamtliches Verzeichnis der Organmitglieder
§ 10Pflichten der Organmitglieder
§ 11Amtsniederlegung; Verlust des Amtes; Entlassung
§ 12Wirtschaftsführung; Wirtschaftsplan; Vermögensverzeichnis
§ 13Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 14Unterrichtung der Mitglieder der Kirchengemeinde u Beteiligung der Gremien
§ 15Pfarrversammlung
§ 16Ordnungen
§ 17Schrift- und Textform; elektronische Kommunikation und Ablage
Zweiter Teil Verwaltung der Kirchengemeinde
1. Abschnitt Grundsätze
§ 18Verwaltung und Vertretung
§ 19Kirchenvermögen
§ 20Anordnung von Sammlungen und Kollekten; Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse
§ 21Treugut
§ 22Treuhandvermögen
§ 23Anzuwendendes Recht
2. Abschnitt Kirchenvorstand
Unterabschnitt 1 Zusammensetzung; Vorsitz
§ 24Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
§ 25Mitgliederzahl
§ 26Vorsitzender des Kirchenvorstandes
§ 27Stellvertretender Vorsitzender
§ 28Verwaltungsleiter
Unterabschnitt 2 Aufgaben des Kirchenvorstandes
§ 29Aufgaben des Kirchenvorstandes
Unterabschnitt 3 Sitzungen und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes
§ 30Einberufung des Kirchenvorstandes; Dringlichkeitssitzung
§ 31Änderung der Tagesordnung
§ 32Hinzuziehung und Teilnahme von Dritten und Fachausschussmitgliedern
§ 33Grundsatz der Beratung und Beschlussfassung
§ 34Sitzungen des Kirchenvorstandes
§ 35Beschlussfähigkeit
§ 36Beschlussfassung
§ 37Umlaufverfahren
§ 38Eilfälle
§ 39Wahlen
§ 40Befangenheit
§ 41Sitzungsbuch; Protokoll
Unterabschnitt 4 Erklärungen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes; Vertretung durch den Kirchenvorstand
§ 42Abgabe von Erklärungen und Willenserklärungen, Gesamtvertretung
§ 43Vertretung bei Geschäften der laufenden Verwaltung
§ 44Vollmachten
3. Abschnitt Fachausschüsse
Unterabschnitt 1 Fachausschussmitglieder; Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender
§ 45Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 46Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender
Unterabschnitt 2 Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung
§ 47Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung
Unterabschnitt 3 Sitzungen und Beschlussfassung der Fachausschüsse
§ 48Sitzungen; Beschlussfassung
Unterabschnitt 4 Erklärungen und Willenserklärungen der Fachausschüsse; Vertretung durch die Fachausschüsse
§ 49Vertretung der Kirchengemeinde durch Fachausschüsse
Dritter Teil Aufsicht und Rechtsstreitigkeiten
§ 50Genehmigungsvorbehalte
§ 51Aufsicht
§ 52Aufsichtsrechte
§ 53Aufsichtsrechte des Kirchenvorstandes
§ 54Neuordnung der Organe
§ 55Besondere Mitteilungspflichten
§ 56Ermächtigung und Verwaltungsbefugnisse des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin
§ 57Schlichtungsverfahren
§ 58Wahlordnung, Gebührenordnung
§ 59Veröffentlichungen im Amtsblatt
Zweites Kapitel Vertretung der Kirchengemeinden
§ 60Zusammensetzung
§ 61Haushaltsbericht; Wahlen
§ 62Einberufung
Drittes Kapitel Erzbistum und sonstige kirchliche Rechtsträger
§ 63Vertretung des Erzbistums
§ 64Vertretung sonstiger kirchlicher öffentlich-juristischer Personen
Viertes Kapitel Schlussvorschriften
§ 65Ermächtigung
§ 66Inkrafttreten; Übergangsregelung
Anlage 1
Anlage 2

Erstes Kapitel Kirchengemeinden

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Verwaltung des Vermögens der Katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Berlin und deren Vertretungen.

Erster Teil Grundlagen

§ 2 Wesen der Kirchengemeinde; Name

(1) Die Kirchengemeinde ist die durch den Diözesanbischof errichtete Pfarrei. Die Pfarrei ist nach c. 515 § 1 CIC/1983 eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Sie ist nach c. 515 § 1 CIC/1983 in aller Regel territorial abgegrenzt, umfasst alle Katholiken
1
dieses abgegrenzten Gebietes und ist nach cc. 515 § 3, 116 CIC/1983 eine öffentliche juristische Person.
(2) Die Kirchengemeinden sind nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003, nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997, nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998 sowie nach VII. des abschließenden Protokolls über die Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind Trägerinnen des kirchengemeindlichen Vermögens. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
(3) Der Name der Kirchengemeinde besteht aus dem Patrozinium der Pfarrei und ihrer regionalen Zuordnung.
Fußnoten
1)
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung sind alle Regelungen und Formulierungen in diesem Gesetz geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 3 Siegel

Die Kirchengemeinde führt ein Siegel. Das Nähere regelt die Siegelordnung für das Erzbistum Berlin.

§ 4 Mitglieder der Kirchengemeinde

Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihre Hauptwohnung auf dem Gebiet der Kirchengemeinde haben.

§ 5 Organe der Kirchengemeinde

(1) Organe der Kirchengemeinde sind der Kirchenvorstand und die Fachausschüsse.
(2) Es bestehen folgende Fachausschüsse:
a)
Fachausschuss für Finanzen (Finanzausschuss),
b)
Fachausschuss für Bau (Bauausschuss),
c)
Fachausschuss für Eigenbetriebe (Eigenbetriebe-Ausschuss).
(3) Statt eines Fachausschusses für alle Eigenbetriebe kann je Eigenbetrieb ein eigener Fachausschuss gebildet werden.
(4) Über Ausnahmen hinsichtlich des Bestehens von Fachausschüssen entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes der Erzbischöfliche Generalvikar, der zugleich bestimmt, dass der Kirchenvorstand die Aufgaben des betreffenden Fachausschusses wahrnimmt.

§ 6 Amtszeit der Mitglieder der Organe

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands dauert sechs Jahre. Nach jeweils drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Beim ersten Mal scheidet die durch Los bestimmte Hälfte aus. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Neugewählten.
(2) Die Amtszeit eines in den Kirchenvorstand nachrückenden Ersatzmitgliedes endet mit Ablauf der Amtszeit des Mitgliedes, an dessen Stelle es getreten ist. Die Bereitschaftszeit eines Ersatzmitgliedes, das nicht in den Kirchenvorstand nachrückt, beträgt drei Jahre.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Hat sich seit der letzten Wahl die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde vergrößert, sind nach dem Ausscheiden der in Absatz 1 genannten Hälfte so viele Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen, dass die in § 25 vorgeschriebene Zahl erreicht wird. Bei der nächsten Wahl ist durch das Los zu bestimmen, wer außer den durch Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Kirchenvorstandsmitgliedern zusätzlich ausscheidet.
(5) Hat sich seit der letzten Wahl die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde verringert, scheiden außer der nach Absatz 1 vorgesehenen Hälfte so viele durch das Los zu bestimmende Kirchenvorstandsmitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 25 vorgeschriebenen Mitgliederzahl verbleibt.
(6) Falls die Amtszeit eines Mitglieds im Kirchenvorstand vorzeitig endet, tritt für die Dauer der Amtszeit an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder das Amt ab, so wählt der Kirchenvorstand das Ersatzmitglied aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse beginnt mit der Berufung durch den Kirchenvorstand und dauert längstens drei Jahre. Die Mitglieder der Fachausschüsse führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung des nächsten Kirchenvorstandes fort.
(8) Der Erzbischof kann für einzelne oder für alle Kirchengemeinden die Amtszeit der Organe verkürzen oder verlängern.

§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 6 sowie der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Dies gilt auch für den nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Vorsitzenden, soweit es sich nicht um einen Geistlichen handelt.

§ 8 Einführung und Verpflichtung der Organmitglieder; Gelöbnis

(1) In der konstituierenden Sitzung werden die Organmitglieder durch den Vorsitzenden auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie leisten dabei folgendes Gelöbnis: „Ich gelobe, meine Pflichten als Kirchenvorstandsmitglied sorgfältig zu erfüllen und Verschwiegenheit zu wahren, so wahr mir Gott helfe!”
Die Fachausschussmitglieder verwenden im Rahmen ihres gegenüber dem Vorsitzenden des Fachausschusses abzugebenden Gelöbnisses statt des Wortes „Kirchenvorstandsmitglied“ das Wort „Fachausschussmitglied“.
(2) Organmitglieder, die in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend sind, geben ihr Gelöbnis nachträglich ab.
(3) Beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist nach Absatz 1 und 2 entsprechend zu verfahren.

§ 9 Kirchenamtliches Verzeichnis der Organmitglieder

(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin führt für jede Kirchengemeinde ein kirchenamtliches Verzeichnis ihrer Organmitglieder. Das Verzeichnis ist in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil gegliedert.
(2) Der öffentliche Teil des Verzeichnisses dient Dritten zur Auskunft über die Vertretungsverhältnisse der Kirchengemeinde. Er enthält die Vor- und Nachnamen der Organmitglieder und weist den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden aus. Dieser öffentliche Teil kann auch über elektronische Medien zugänglich gemacht werden.
(3) Der nicht öffentliche Teil des Verzeichnisses enthält neben den Angaben nach Absatz 2 die Anschriften, Telefonnummern, elektronischen Postadressen, Wahljahr und Funktion der Organmitglieder. Gleiches gilt hinsichtlich der im nicht öffentlichen Teil aufzuführenden Ersatzmitglieder.

§ 10 Pflichten der Organmitglieder

(1) Die Organmitglieder haben insbesondere die ihnen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und besonders darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen der Kirchengemeinde zweckgemäß verwendet wird (§ 19 Absatz 2), auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet.
(2) Die Organmitglieder haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen kirchengemeindlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft in dem betreffenden Organ. Satz 1 gilt nicht gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin und insofern Mitteilungen im dienstlichen Verkehr der Kirchengemeinde geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Organmitglieder dürfen ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikars über Angelegenheiten nach Absatz 2 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(4) Zur Ermittlung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Erzbischöfliche Generalvikar von jedem Organmitglied Auskunft verlangen.
(5) Nach der Beendigung der jeweiligen Mitgliedschaft in einem Organ sind Schriftstücke, bildliche Darstellungen sowie Unterlagen jeder Art über kirchengemeindliche Vorgänge an die Kirchengemeinde herauszugeben, soweit sie nicht nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zu vernichten waren.
(6) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen haften Organmitglieder der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.
(7) Die Mitglieder der Organe sollen an Fortbildungen für Kirchenvorstandsmitglieder des Erzbistums Berlin und fachlichen Fortbildungen teilnehmen.

§ 11 Amtsniederlegung; Verlust des Amtes; Entlassung

(1) Ein ehrenamtliches Organmitglied kann die Niederlegung seines Amtes nur schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vorsitzenden erklären.
(2) Ein ehrenamtliches Organmitglied verliert sein Amt, wenn es zum Kirchenvorstand nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem jeweiligen Vorsitzenden die Niederlegung seines Amtes erklärt.
(3) Der Erzbischöfliche Generalvikar kann ein ehrenamtliches Organmitglied, das seine Amtspflichten nicht wahrnimmt oder in grober Weise gegen seine Amtspflichten in Wort, Schrift oder Bild oder in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid entlassen, nachdem er den Betroffenen und das Organ, in dem der Betroffene Mitglied ist, angehört hat; zugleich kann diesem die Wählbarkeit entzogen werden.
(4) Für ein nach Absatz 1 bis 3 ausgeschiedenes ehrenamtliches Organmitglied rückt ein Ersatzmitglied nach. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt das jeweilige Organ die notwendige Zahl der Ersatzmitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde hinzu.
(5) Die Veränderung der Zusammensetzung der Organe ist dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin mitzuteilen und im kirchenamtlichen Verzeichnis nach § 9 zu aktualisieren.

§ 12 Wirtschaftsführung; Wirtschaftsplan; Vermögensverzeichnis

(1) Die Kirchengemeinde hat ihr Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke (§ 19 Absatz 2) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Effizienz und Sparsamkeit zu verwalten. Sie hat ihre Arbeit so zu planen und durchzuführen, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Vermögensverwaltung wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
(2) Es ist jährlich eine Wirtschaftsplanung zu erstellen. Die Ziele des Pastoral- und Entwicklungsplanes sind zu berücksichtigen.
(3) Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu führen und dieses mindestens jährlich zu überprüfen. Vor dem Abschluss neuer Verträge ist das Vermögensverzeichnis zu überprüfen.

§ 13 Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 5.000 Euro brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind. Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle in § 50 genannten Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte nach § 50 Absatz 3 Nummern 2, 4, 5 und 7 mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 5.000 Euro brutto im Einzelfall. Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung für einzelne oder sämtliche Organe durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach Satz 1 erhöhen oder verringern. Eine Erhöhung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin.
(2) Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe von Absatz 1, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, soweit diese nicht bereits nach Anlage 2 zu diesem Gesetz einem Fachausschuss zugewiesen sind.

§ 14 Unterrichtung der Mitglieder der Kirchengemeinde und Beteiligung der Gremien

(1) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes soll die Mitglieder der Kirchengemeinde über allgemein bedeutsame Angelegenheiten seiner Vermögensverwaltung in geeigneter Weise unterrichten.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben im Bereich der Vermögensverwaltung soll der Vorsitzende des Kirchenvorstandes den Pfarreirat und die Gemeinderäte möglichst frühzeitig beteiligen.

§ 15 Pfarrversammlung

Die Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und der Fachausschüsse informieren in den Pfarrversammlungen die Mitglieder der Kirchengemeinde.

§ 16 Ordnungen

Die Kirchengemeinden können Haus- sowie Gebührenordnungen für ihre Einrichtungen erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Solche Ordnungen sind durch den Kirchenvorstand zu beschließen. Sie sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gebührenordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 17 Schrift- und Textform; elektronische Kommunikation und Ablage

(1) Soweit nach diesem Gesetz schriftlich vorgeschrieben ist, gilt dies als gesetzliche Schriftform, bei der die Kirchengemeinde in ihren Angelegenheiten das Siegel beidrückt.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Textform zulässig ist, umfasst diese insbesondere maschinell erstellte Briefe ohne Unterschrift, Telefaxe und elektronische Nachrichten.
(3) Dokumente dürfen nur unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften, in elektronischer Form versendet und abgelegt werden.

Zweiter Teil Verwaltung der Kirchengemeinde

1. Abschnitt Grundsätze

§ 18 Verwaltung und Vertretung

(1) Innerhalb der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben vertreten die Organe die Kirchengemeinde und verwalten deren Vermögen.
(2) Für Eigenbetriebe der Kirchengemeinden können abweichende Regelungen über dessen Verwaltung und Vertretung getroffen werden, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.

§ 19 Kirchenvermögen

(1) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören alle in deren Eigentum stehenden Grundstücke, Gebäude und beweglichen Gegenstände, Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten, Einrichtungen und sonstige Vermögenswerte. Dazu gehören auch Erträge aus Pfarrfesten und sonstigen kirchengemeindlichen Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten (§ 20 Absatz 1) sowie Spenden an die Kirchengemeinde (§ 20 Absatz 2). Einnahmen aus Sammlungen, Kollekten und Spenden, die aufgrund erzbischöflicher Anordnung für überpfarrliche Zwecke aufgebracht wurden und weiterzuleiten sind, gehören nicht zum Vermögen der Kirchengemeinde.
(2) Das Kirchenvermögen dient der Verwirklichung der der Kirche eigenen Zwecke, insbesondere der Durchführung des Gottesdienstes, der Ausübung der Verkündigung und der Werke der Nächstenliebe.

§ 20 Anordnung von Sammlungen und Kollekten; Spenden; Erbschaften; Vermächtnisse

(1) Dem Pfarrer obliegen die Anordnung und die Zweckbestimmung von Sammlungen und Kollekten in der Kirche, soweit sie nicht vom Erzbischof angeordnet sind. Bei der Planung hat der Pfarrer die Einlassungen des in der Kirchengemeinde eingesetzten pastoralen Teams, des Finanzausschusses und des Pfarreirates zu berücksichtigen.
(2) Bei Spenden (unentgeltliche Schenkungen) an die Kirchengemeinde im Rahmen von Sammlungen und Kollekten sowie bei Erbschaften und Vermächtnissen haben die Organe sicherzustellen, dass vom Spender angegebene Verwendungszwecke eingehalten werden.

§ 21 Treugut

(1) Zum Treugut der Kirchengemeinde gehören insbesondere Geld und Wertgegenstände, die dem Pfarrer oder den Mitarbeitenden des pastoralen Teams zur freien Verfügung für caritative oder andere seelsorgerliche Aufgaben in der Kirchengemeinde oder für einen bestimmten, nicht zur Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde gehörenden Zweck von Dritten überlassen werden.
(2) Das Treugut wird von dem Pfarrer, im Einzelfall in Abstimmung mit der Person, der das Treugut überlassen worden ist, nach der Ordnung über die Verwaltung und Verwendung von Treugut in Kirchengemeinden im Erzbistum Berlin verwaltet.

§ 22 Treuhandvermögen

Bei fremden Vermögenswerten oder -teilen, die der Kirchengemeinde zu einer zweckgerichteten Verwendung überlassen worden sind (Treuhandvermögen), obliegt dem Kirchenvorstand die Pflicht zur Vermögensüberwachung, insbesondere hinsichtlich der zweckgerichteten Verwendung. Dazu zählt auch die Weiterleitung von Spenden aus Sammlungen und Kollekten, soweit diese nicht für kirchengemeindliche Zwecke erfolgt sind.

§ 23 Anzuwendendes Recht

Für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde gelten die Regelungen des Buches V des Codex Iuris Canonici von 1983, dieses Gesetzes, des Diözesanrechts sowie die für einzelne Einrichtungen geltenden Satzungen und Bestimmungen. Das geltende staatliche Recht ist zu beachten.

2. Abschnitt Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1 Zusammensetzung; Vorsitz

§ 24 Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

(1) Dem Kirchenvorstand gehören an:
1.
der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche,
2.
die gewählten Kirchenvorstandsmitglieder,
3.
der dienstälteste Pfarrvikar,
4.
die übrigen Pfarrvikare mit beratender Stimme,
5.
die Kapläne mit beratender Stimme,
6.
ein zum Kirchenvorstand wählbares Mitglied des Pfarreirates, das von diesem entsandt wird,
7.
ein Verwaltungsleiter mit beratender Stimme.
(2) Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch ein Wahlgesetz oder ein Erzbischöfliches Dekret geregelt.
(3) Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Erzbischof bestimmt auf gemeinsamen Antrag des Pfarrers und des Kirchenvorstandes einen anderen Vorsitzenden, der damit dann auch dem Kirchenvorstand stimmberechtigt angehört, soweit dieses nicht bereits der Fall ist. Die Amtsdauer des anderen Vorsitzenden ist bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, stets jedoch bis zur Amtseinführung eines neuen Pfarrers befristet. Der Erzbischof kann den von ihm bestimmten anderen Vorsitzenden abberufen.
(4) Ist der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit zurückgetreten, ordnet der Erzbischof für die Dauer der restlichen Amtszeit die Wahl eines neuen Kirchenvorstandes an. Er kann stattdessen einen Verwalter oder einen Verwaltungsrat einsetzen. Für die Verwaltung und Vertretung durch diese gilt dieses Gesetz entsprechend.

§ 25 Mitgliederzahl

Die Zahl der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder beträgt in Kirchengemeinden
bis 4.000 Mitglieder acht,
bis 13.000 Mitglieder zehn,
ab 13.001 Mitglieder zwölf.

§ 26 Vorsitzender des Kirchenvorstandes

(1) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist verantwortlich dafür, dass der Kirchenvorstand zu den gesetzlich vorgesehenen oder sonst erforderlichen Beratungen zusammentritt und beschließt. Er bereitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes durch Aufstellen der Tagesordnung, Beschaffen der zur Beratung erforderlichen Unterlagen, Festlegen von Zeit und Ort der Sitzung und rechtzeitiges Übermitteln einer schriftlichen oder in Textform abgefassten Einladung vor.
(2) Dem Verwaltungsleiter kann durch Beschluss des Kirchenvorstandes mit Zustimmung des Pfarrers und des Erzbischöflichen Generalvikars die Aufgaben nach Absatz 1 und die Sitzungsleitung übertragen werden. Der Verwaltungsleiter bleibt auch in diesem Fall weiterhin Mitglied ohne Stimmrecht.
(3) Außer im Rahmen der Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung kann der Vorsitzende ohne Beschluss des Kirchenvorstandes allein keine Erklärungen abgeben, durch die die Kirchengemeinde rechtlich gebunden oder mit finanziellen Verpflichtungen belastet wird.
(4) Der Vorsitzende führt die Korrespondenz und Verhandlungen mit den Geschäftspartnern der Kirchengemeinde und den zuständigen Stellen der erzbischöflichen Verwaltung sowie mit anderen Behörden und Institutionen. Er informiert umfassend den Kirchenvorstand über sämtliche in dessen Zuständigkeit fallende Angelegenheiten und die Kirchengemeinde in geeigneter Weise über die wesentlichen Beschlüsse des Kirchenvorstandes.
(5) Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, soweit nicht nach diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes nicht der Pfarrer, nimmt weiterhin der Pfarrer die Aufgaben als Dienstvorgesetzter anstelle des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahr. Die Übertragung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter auf eine andere Person bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(6) In nicht aufschiebbaren Fällen hat der Vorsitzende einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Er unterrichtet den Kirchenvorstand unverzüglich über seine Entscheidungen und beantragt die Bestätigung durch Beschluss, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

§ 27 Stellvertretender Vorsitzender

(1) Spätestens in der auf die konstituierende Sitzung des Kirchenvorstandes folgenden Sitzung wählt der Kirchenvorstand aus der Mitte der gewählten Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden nach § 39. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser seine Aufgaben als Vorsitzender nicht wahrnehmen kann.
(3) Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, vertritt ihn das an Lebensjahren älteste gewählte Mitglied des Kirchenvorstandes.

§ 28 Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter entlastet den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bei seinen Aufgaben und unterstützt den Kirchenvorstand und seine Fachausschüsse bei der Verwaltung, Bewertung und Entwicklung der Liegenschaften, bei der Analyse, Planung und Abbildung der finanziellen Ressourcen, bei der Planung, Führung und Entwicklung der bei der Kirchengemeinde beschäftigen Mitarbeiter und bei der Führung der Eigenbetriebe der Kirchengemeinde.
(2) Im Auftrag des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes führt der Verwaltungsleiter die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er organisiert die Korrespondenz und Verhandlungen mit den Geschäftspartnern der Kirchengemeinde und den zuständigen Stellen der erzbischöflichen Verwaltung sowie mit anderen Behörden und Institutionen. Er informiert umfassend den Kirchenvorstand über sämtliche in dessen Zuständigkeit fallende Angelegenheiten.
(3) Der Verwaltungsleiter unterstützt, außer in den Eigenbetrieben, durch die Wahrnehmung von Aufgaben den Kirchenvorstand als Fachvorgesetzter gegenüber den nicht leitenden, technischen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde. Diese Aufgabenzuweisung umfasst, soweit hierfür erforderlich, insbesondere:
a)
das Führen von Personalgesprächen,
b)
den Personaleinsatz sowie die Anordnung zeitlich begrenzter Mehrarbeit im Rahmen des Haushalts, jeweils in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand,
c)
arbeitssicherheitsbezogene Weisungen mit Ausnahme baulicher Maßnahmen,
d)
die Entwicklung eines Personalfortbildungskonzepts,
e)
das Erstellen von Stellenbeschreibungen,
f)
die Erstellung von Arbeitszeugnissen.

Unterabschnitt 2 Aufgaben des Kirchenvorstandes

§ 29 Aufgaben des Kirchenvorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören insbesondere:
1.
die Berufung der Mitglieder der Fachausschüsse und deren Vorsitzende in seiner konstituierenden Sitzung,
2.
den jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen und für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
3.
den Jahresabschluss zu prüfen, festzustellen und kirchenaufsichtlich genehmigen zu lassen,
4.
das Vermögensverzeichnis der Kirchengemeinde zu führen,
5.
den Stellenplan zu erstellen und kirchenaufsichtlich genehmigen zu lassen,
6.
die Koordination der Zusammenarbeit der Fachausschüsse im Rahmen der Zuständigkeitsordnung,
7.
die Erarbeitung und Entwicklung eines wirksamen Kontrollinstrumentariums, insbesondere eines gleichförmigen Informations- und Berichtswesens der Organe der Kirchengemeinde und erforderlicher Verzeichnisse von Dokumenten,
8.
die Durchführung vorgeschriebener Registratur- und Archivierungsarbeiten,
9.
die Zuarbeit für die Führung der Pfarrchronik im Zusammenwirken mit den Fachausschüssen,
10.
die Beschlussfassung nach § 16,
11.
die Benennung eines Ansprechpartners für Datenschutz und Datensicherheit,
12.
die Benennung eines Ansprechpartners für Arbeitsschutz und
13.
die Benennung eines Ansprechpartners für Prävention von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen.
(2) Neben den nach Absatz 1 dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben ist dieser in allen vermögensverwaltungsbezogenen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit nicht die Fachausschüsse nach Anlage 2 zu diesem Gesetz zuständig sind.
(3) Das lückenlose Vermögensverzeichnis nach Absatz 1 Nummer 4 ist nach diözesanen Formvorschriften aufzustellen, ständig fortzuführen und jährlich einmal zu überprüfen. Über den Verlust von bedeutenden Gegenständen und Werten und wesentlichen Änderungen ist das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Arbeit des Kirchenvorstandes ist am Pastoralkonzept und Entwicklungsplan der Kirchengemeinde auszurichten. Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung zwischen den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarreirates statt, um sich über Kernpunkte seelsorglicher und pastoraler Arbeit in der Kirchengemeinde zu verständigen. Über Einladung und Tagesordnung setzen sich die Vorsitzenden beider Gremien ins Einvernehmen.
(5) Der Kirchenvorstand informiert die Fachausschüsse in der Regel innerhalb von zwei Wochen über die sie betreffenden Beschlüsse.

Unterabschnitt 3 Sitzungen und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes

§ 30 Einberufung des Kirchenvorstandes; Dringlichkeitssitzung

(1) Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(2) Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin es schriftlich oder in Textform verlangen. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch einen Beauftragten leiten lassen.
(3) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform einzuladen. Der Sitzungstermin ist nebst Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. Erforderliche Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern des Kirchenvorstandes entweder zusammen mit der Tagesordnung oder spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform zuzusenden.
(4) In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der in Absatz 3 vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden (Dringlichkeitssitzung). Ein dringender Fall liegt vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eine unverzügliche Entscheidung erfordern, die in einer form- und fristgerecht einberufenen Sitzung nicht mehr rechtzeitig getroffen werden könnte.

§ 31 Änderung der Tagesordnung

Geänderte Tagesordnungen müssen den Mitgliedern des Kirchenvorstandes spätestens drei Tage vor der Sitzung einschließlich etwaiger Vorlagen zugehen. Andernfalls kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind und alle anwesenden Mitglieder der geänderten Tagesordnung zustimmen.

§ 32 Hinzuziehung und Teilnahme von Dritten und Fachausschussmitgliedern

(1) Auf Beschluss des Kirchenvorstandes können sachkundige Personen einschließlich der Mitglieder der Fachausschüsse zu den jeweiligen Beratungen hinzugezogen und gehört werden.
(2) Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin können jederzeit an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme teilnehmen.

§ 33 Grundsatz der Beratung und Beschlussfassung

(1) In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung, insbesondere bei rechtserheblichen Erklärungen, bedarf es außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung der Beratung und Beschlussfassung durch die anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel während einer Sitzung des Kirchenvorstandes.
(2) Die Teilnahme an einer Sitzung des Kirchenvorstandes durch Videokonferenz oder vergleichbare Verfahren von Ton- und Bildübertragung ist der Anwesenheit nach Absatz 1 gleichgestellt.

§ 34 Sitzungen des Kirchenvorstandes

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes. Er kann die Sitzungsleitung ganz oder teilweise nur im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes übertragen.
(2) Zunächst stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung, die Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes und die Tagesordnung fest. Zudem soll der Vorsitzende durch Nachfrage klären, ob die Befangenheit (§ 40) eines Kirchenvorstandsmitglieds bei einem Beratungsgegenstand zu besorgen ist.
(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist. Der Vorsitzende kann den Schluss der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bestimmen, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder widersprechen.
(4) Wird der Sitzungsverlauf beeinträchtigt, kann der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Beratung zu gewährleisten.
(5) Der Vorsitzende übt während der Sitzungen des Kirchenvorstandes das Hausrecht aus.
(6) In den Fällen der Übertragung der Sitzungsleitung auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes nach Absatz 1 obliegt die Wahrnehmung der sich aus Absatz 2 bis 5 ergebenden Aufgaben dem jeweiligen Sitzungsleiter.

§ 35 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens drei Werktagen erneut einberufen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfähigkeit nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt.
(2) In Dringlichkeitssitzungen nach § 30 Absatz 4 bedarf es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit neben der Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Feststellung der Dringlichkeit durch Beschluss von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder; § 38 bleibt unberührt.

§ 36 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass dieses Gesetz etwas anderes regelt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn diesem Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung zugestimmt wird.

§ 37 Umlaufverfahren

Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 können Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn sich drei Viertel der Mitglieder des Kirchenvorstandes mit dieser Form der Beschlussfassung schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt haben. Hierzu muss der Vorsitzende eine Frist von mindestens drei Werktagen setzen.

§ 38 Eilfälle

In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht eingeholt werden kann (Eilfall), ordnet der Vorsitzende zur Abwehr von Gefahren für das kirchengemeindliche Vermögen im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. Der Kirchenvorstand ist über die Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

§ 39 Wahlen

Ist in einem Wahlgang nur eine Person für ein Amt zu wählen, so ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei der Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, finden weitere Wahlgänge statt, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Bei jedem weiteren Wahlgang steht jeweils der Bewerber mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl. Ergibt sich bei zwei verbleibenden Bewerbern Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 36 für Wahlen entsprechend.

§ 40 Befangenheit

(1) Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes; dieses ist vorher zu hören. Gegen einen solchen Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb einer Woche beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin einlegen, das über die Beschwerde abschließend entscheidet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für Wahlen und Abberufungen,
2.
für andere Beschlüsse, mit denen die Organe eine Person aus ihrer Mitte auswählen und entsenden.
(3) Personen, die nach Absatz 1 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dieses mitzuteilen. Beschlüsse, die unter Verletzung von Absatz 1 gefasst worden sind, sind rechtswidrig, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend war.
(4) Das Recht zur Anfechtung eines rechtswidrigen Beschlusses wegen Befangenheit haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die von einem Beschluss Betroffenen innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Grund der Befangenheit. Die Anfechtung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes schriftlich zu erklären, der dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen hat.
(5) Unter Verletzung der Bestimmungen des Absatz 1 zustande gekommene und nicht angefochtene Beschlüsse gelten drei Monate nach der Beschlussfassung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin hat den Beschluss vor Ablauf dieser Frist beanstandet. Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
der Ehegatte,
2.
Verwandte gerader Linie,
3.
durch Annahme als Kind verbundene Personen,
4.
Geschwister und deren Kinder,
5.
Geschwister der Eltern,
6.
Verschwägerte gerader Linie,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten.

§ 41 Sitzungsbuch; Protokoll

(1) In das Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes werden zu Beginn jeder Sitzung Ort, Datum und Zeitpunkt der Sitzung und die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstandes eingetragen.
(2) In das Sitzungsbuch sind ausschließlich Beschlüsse einzutragen. Die Eintragung muss während der Sitzung unter Angabe des Tages und der Anwesenden unverzüglich nach der Beschlussfassung mit dem Abstimmungsergebnis und etwaigen Befangenheitsanträgen erfolgen und verlesen werden. Zudem sind die Eintragungen in derselben Sitzung von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Siegels der Kirchengemeinde zu unterschreiben. Im Umlaufverfahren zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüglich nachträglich in das Sitzungsbuch einzutragen, zu unterschreiben und zu siegeln. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind vom Ergebnis der Beschlussfassung zu unterrichten.
(3) Das Sitzungsbuch kann auch in Lose-Blatt-Form geführt werden, sofern ein Ordner verwendet wird und die durchlaufende Nummerierung der im Ordner enthaltenen Seiten dauerhaft gewährleistet ist. Eintragungen in das Sitzungsbuch sind während der Sitzung vorzunehmen, zu verlesen, zu unterschreiben, zu siegeln und im Ordner abzulegen.
(4) In das Sitzungsbuch eingetragene Beschlüsse dürfen nur unter Einhaltung von § 17 Absatz 3 auch elektronisch abgelegt werden.
(5) Auf Antrag händigt der Vorsitzende den Mitgliedern des Kirchenvorstandes eine Abschrift oder Ablichtung aus dem Sitzungsbuch aus. Beschlüsse über Personalangelegenheiten dürfen nicht in Abschrift oder Ablichtung ausgehändigt werden. Insoweit besteht für die Mitglieder des Kirchenvorstandes nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Sitzungsbuch.
(6) Das Sitzungsbuch ist stets in den Räumen der Kirchengemeinde sicher zu verwahren.
(7) Neben dem Sitzungsbuch kann ein schriftliches oder in Textform abgefasstes Protokoll über den Verlauf der Sitzung und die Wortbeiträge angefertigt werden.

Unterabschnitt 4 Erklärungen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes; Vertretung durch den Kirchenvorstand

§ 42 Abgabe von Erklärungen und Willenserklärungen, Gesamtvertretung

(1) Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam (Gesamtvertretung) schriftlich unter gleichzeitiger Beidrückung des Siegels der Kirchengemeinde abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 43 Vertretung bei Geschäften der laufenden Verwaltung

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes erledigt dessen Vorsitzender oder der Verwaltungsleiter in eigener Zuständigkeit.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied, insbesondere den stellvertretenden Vorsitzenden, mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und den Umfang der Aufgaben und die Handlungsbefugnis festlegen. Die Beauftragung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(3) Soweit ein Mitglied des Kirchenvorstandes mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt ist, informiert es regelmäßig den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
(4) Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

§ 44 Vollmachten

(1) Der Kirchenvorstand kann für einzelne Geschäfte oder für einen Kreis von Geschäften einer Person oder mehreren Personen gemeinsam widerruflich schriftliche Vollmacht erteilen; § 50 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
(2) Die Erteilung einer Vollmacht hinsichtlich der in § 50 genannten Geschäfte ist unzulässig, wenn die Vollmachtserteilung so weit reicht, dass Entscheidungen an den Bevollmächtigten delegiert werden.
(3) Die Vollmachtserteilung muss eine genaue Umschreibung des Gegenstandes und des Umfanges beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht. Die Einhaltung der Vollmacht wird vom Kirchenvorstand kontrolliert.
(4) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmacht erteilt werden. Bankvollmachten sind nur mit gemeinschaftlicher Zeichnungsbefugnis zu erteilen. Zeichnungsberechtigt sind: Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der für die Kirchengemeinde durch das Erzbistum Berlin beauftragte Verwaltungsleiter zusammen mit einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder mit der Verwaltungsfachkraft; ausnahmsweise kann Hausverwaltern alleinige Zeichnungsbefugnis erteilt werden.
(5) Geschäfte, die im Wege der Vollmacht nach Absatz 1 abgeschlossen werden, bedürfen nicht der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1, wenn die Vollmacht selbst nach diesen Voraussetzungen erteilt worden ist.

3. Abschnitt Fachausschüsse

Unterabschnitt 1 Fachausschussmitglieder; Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender

§ 45 Zusammensetzung der Fachausschüsse

(1) Jedem der in § 5 Absatz 2 genannten Fachausschüsse gehören mindestens drei und höchstens zehn Mitglieder an. In Fachausschüsse können Mitglieder berufen werden, die nicht ihren Wohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
(2) Ausnahmen von der maximalen Anzahl der einem Fachausschuss angehörenden Mitglieder nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis durch den Erzbischöflichen Generalvikar; antragsberechtigt ist der Kirchenvorstand. Von der Mindestanzahl kann nicht befreit werden.
(3) Der Pfarreirat kann ein Mitglied entsenden, das möglichst einem pastoralen Gremium angehört.
(4) Ist die Besetzung eines oder mehrerer Fachausschüsse unmöglich, insbesondere, weil die gesetzliche Mindestanzahl nach Absatz 1 nicht erreicht wird, gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(5) Ist ein Fachausschuss in seiner Gesamtheit zurückgetreten, ordnet der Erzbischof für die Dauer der restlichen Amtszeit die Bildung eines neuen Fachausschusses an. Kommt ein neuer Fachausschuss nicht zustande, erledigt der Kirchenvorstand die Aufgaben des betreffenden Fachausschusses.

§ 46 Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende der Fachausschüsse und der stellvertretende Vorsitzende der Fachausschüsse ist jeweils ein Mitglied aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes, das hierzu vom Kirchenvorstand bestellt oder im Falle mehrerer Kandidaten gewählt wird. Die Übernahme des Vorsitzes durch ein Mitglied des Kirchenvorstandes erhöht die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses nicht.
(2) Ist kein Mitglied des Kirchenvorstandes zur Übernahme des Vorsitzes in einem Fachausschuss bereit, kann ein Fachausschuss nicht gebildet werden und die Aufgaben werden vom Kirchenvorstand übernommen.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden gilt § 26 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die Vorsitzenden informieren den Kirchenvorstand regelmäßig über die Arbeit in den jeweiligen Fachausschüssen.

Unterabschnitt 2 Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung

§ 47 Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung

Die Aufgaben der Fachausschüsse ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz (Zuständigkeitsordnung). In diesem Rahmen treffen die Fachausschüsse Entscheidungen; ihre Arbeit ist am Entwicklungsplan der Kirchengemeinde auszurichten. Ist den Fachausschüssen nach der Zuständigkeitsordnung eine Entscheidung nicht zugewiesen, bereiten sie die Entscheidungen des Kirchenvorstandes vor, soweit es ihre Zuständigkeit betrifft.

Unterabschnitt 3 Sitzungen und Beschlussfassung der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung

§ 48 Sitzungen; Beschlussfassung

Für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Fachausschüsse gelten die Regelungen der §§ 30 bis 41 entsprechend; jeder Fachausschuss führt ein eigenes Sitzungsbuch. Die Fachausschüsse informieren den Kirchenvorstand in der Regel innerhalb von zwei Wochen über getroffene Beschlüsse.

Unterabschnitt 4 Erklärungen und Willenserklärungen der Fachausschüsse; Vertretung durch die Fachausschüsse

§ 49 Vertretung der Kirchengemeinde durch Fachausschüsse

(1) Willenserklärungen des jeweiligen Fachausschusses sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Fachausschusses oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fachausschusses gemeinsam (Gesamtvertretung) schriftlich unter gleichzeitiger Beidrückung des Siegels der Kirchengemeinde abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Fachausschusses festgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Aufgabenbereich des jeweiligen Fachausschusses erledigt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Der jeweilige Fachausschuss ist über solche Geschäfte zu informieren.
(4) Die Regelungen zur Vollmacht nach § 44 gelten entsprechend.

Dritter Teil Aufsicht und Rechtsstreitigkeiten

§ 50 Genehmigungsvorbehalte

(1) Willenserklärungen des Kirchenvorstandes und der Fachausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin bei:
1.
Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
2.
Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken,
3.
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten sowie Baumaßnahmen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
4.
Rechtsgeschäften mit Mitgliedern der Organe der Kirchengemeinde, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
5.
Erteilung von Gattungsvollmachten,
6.
Rechtsgeschäften über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie der Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
7.
Abschluss und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, einschließlich Ausbildungsverträgen, es sei denn, es handelt sich um befristete Verträge bis zu zwei Jahren von Beschäftigten in nicht leitender Stellung auf der Grundlage eines kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplans,
8.
gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen,
9.
Gestellungsverträgen, Beauftragung von Rechtsanwälten sowie Verträgen mit bildenden Künstlern,
10.
Gesellschaftsverträgen, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereins- und Verbandsmitgliedschaften und Beteiligungsverträgen jeder Art,
11.
Errichtung von Stiftungen,
12.
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie Friedhöfen und bei der vertraglichen oder satzungsrechtlichen Regelung ihrer Nutzung einschließlich der Gebührenordnungen,
13.
Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Erschließungsverträgen und Stellplatzablösungsvereinbarungen,
14.
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin unverzüglich zu benachrichtigen,
15.
Annahme und Ausschlagung von Erbschaften sowie Abschluss von Erbverträgen,
16.
Versicherungsverträge.
(2) Architekten- und Ingenieurverträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 10.000 Euro pro Kalenderjahr.
(3) Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro:
1.
Annahme von Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen, die mit einer Auflage belastet sind,
2.
Kauf- und Tauschverträge,
3.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen,
4.
Werkverträge, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Nr. 9 genannten Verträge,
5.
Geschäftbesorgungs- und Treuhandverträge, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Nr. 9 genannten Verträge,
6.
Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,
7.
Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 50.000 Euro übersteigt, es sei denn, solche Rechtsgeschäfte sind bereits von einer kirchenaufsichtlich genehmigten Vollmacht gemäß Abs. 1 Nr. 5 umfasst.
(4) Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen, soweit die Summe solcher Verpflichtungen 50.000 Euro insgesamt übersteigt.
(5) Für einzelne Arten von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 kann das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Vorabgenehmigungen erteilen. Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin kann verlangen, dass dem Antrag auf Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigung ein Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes beigefügt wird, aus dem sich der dem Rechtsgeschäft zugrundeliegende Kirchenvorstandsbeschluss ergibt.
(6) Die Beantragung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 obliegt dem Organ, in dessen Zuständigkeit die betreffende Angelegenheit fällt.

§ 51 Aufsicht

(1) Der Erzbischof übt durch das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin als kirchliche Aufsichtsbehörde die Aufsicht darüber aus, dass die Kirchengemeinden ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin soll die Kirchengemeinden beraten und unterstützen.
(2) Der Erzbischof kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Verwaltungsbefugnisse und Vertretungsrechte des Kirchenvorstandes einschränken oder aussetzen und diese selbst wahrnehmen oder einen Dritten mit der Wahrnehmung beauftragen. Einschränkung und Aussetzung sind nach Art und Umfang schriftlich festzulegen. Sie werden mit Zugang beim Kirchenvorstand wirksam. Der Kirchenvorstand ist - von Eilfällen abgesehen - vorher zu hören. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann der Erzbischof unmittelbar anstelle des zuständigen Organs der Kirchengemeinde handeln.

§ 52 Aufsichtsrechte

(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen, die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde überprüfen und die Herausgabe betreffender Unterlagen verlangen.
(2) Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin kann rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Beschlüsse und vollzogene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt ein Organ der Kirchengemeinde ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin anordnen, dass das Organ innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst, insbesondere zu einer Beratung zusammentritt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin durch einen begründenden schriftlichen Bescheid die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn das betroffene Organ der Kirchengemeinde einen vom Erzbischöflichen Ordinariat Berlin beanstandeten Beschluss oder eine beanstandete Maßnahme nicht behebt mit der Maßgabe, dass zunächst der Kirchenvorstand aufgefordert werden kann, die Angelegenheit zu ordnen oder, falls dieses erfolglos bleibt, an sich zu ziehen und die Anordnung selbst durchzuführen.

§ 53 Aufsichtsrechte des Kirchenvorstandes

Der Kirchenvorstand hat gegenüber dem Fachausschuss Aufsichtsrechte entsprechend § 52.

§ 54 Neuordnung der Organe

(1) Hat ein Organ der Kirchengemeinde seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann der Erzbischof das entsprechende Organ auflösen.
(2) Bei Auflösung des Kirchenvorstandes gilt § 24 Absatz 4 entsprechend.
(3) Bei Auflösung eines Fachausschusses gilt § 45 Absatz 5 entsprechend.

§ 55 Besondere Mitteilungspflichten

Wird die Kirchengemeinde verklagt oder droht eine Klage, ist das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch bei die Kirchengemeinde erheblich belastenden staatlichen Maßnahmen.

§ 56 Ermächtigung und Verwaltungsbefugnisse des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin

Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin
1.
prüft die Jahresrechnungen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen und behält sich Prüfungen der Haushaltspläne vor,
2.
erstellt für die ab 1. Januar 2017 errichteten Kirchengemeinden einschließlich ihrer Einrichtungen den Jahresabschluss und nimmt deren Buchführung und Zahlungsverkehr wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben benennt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin den Kirchengemeinden Personen, deren Vollmachten (Verfügungsberechtigungen) über die für den laufenden Zahlungsverkehr erforderlichen Bankkonten der jeweiligen Kirchengemeinde zu erteilen sind. In begründeten und dokumentierten Eil- und Notfällen können die Kirchengemeinden unmittelbar Zahlungen anweisen. Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin ist darüber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder in Textform zu informieren.
3.
errechnet die Zuweisung der Kirchengemeinden,
4.
verwaltet die Kirchensteuermittel und weist die für die jeweilige Kirchengemeinde bestimmten dieser zu,
5.
berechnet für die Kirchengemeinden die Bezüge für die in der ordentlichen Seelsorge tätigen Geistlichen und die im Dienst der Kirchengemeinde stehenden Personen und zahlt sie diesen aus,
6.
erfüllt für die Kirchengemeinden die steuer- und sozialabgaberechtlichen Arbeitgeberpflichten,
7.
kann für die Kirchengemeinden die zur Erhaltung und Unterhaltung der Bauten in den Kirchengemeinden nötigen Maßnahmen treffen und
8.
unterstützt die Kirchengemeinden durch die Leitung der zentralen Verwaltungsbüros zur Umsetzung der vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse einschließlich Beschaffung, Ablage, Archiv, Erstellung von Statistiken, Mitarbeit bei der Planung und Koordination der IT, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Kirchenvorstandes, Mitarbeit bei der Erstellung und Überwachung des Haushalts sowie Mitarbeit bei der Betreuung der Liegenschaften, Mitarbeit bei der Koordination der Hausverwaltungen und Abwicklung von Baumaßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben benennt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin den Kirchengemeinden Personen (Verwaltungsleiter), denen die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlichen Vollmachten (Verfügungsberechtigungen) über die für den laufenden Zahlungsverkehr erforderlichen Bankkonten der jeweiligen Kirchengemeinde zu erteilen und denen die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben Vollmachten zur fachlichen Führung des nicht pastoralen Personals der Kirchengemeinde zu erteilen sind.

§ 57 Schlichtungsverfahren

(1) Gegen Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 steht den Betroffenen die Anrufung der Erzbischöflichen Schlichtungsstelle zu. Sie muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen.
(2) Die Erzbischöfliche Schlichtungsstelle entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist den Beteiligten zuzustellen und hat den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Begründung zu enthalten. Die Schlichtungsordnung findet sinngemäße Anwendung.
(3) Der Beschluss bindet die Beteiligten. Der Erzbischof und das Erzbistum Berlin können durch den Beschluss nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckung in ihren Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.
(4) Die ihr durch das Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Kosten werden nicht erhoben, Aufwendungen nicht erstattet.

§ 58 Gebührenordnung

(1) Der Erzbischof oder der Generalvikar in seinem Auftrag können Gebühren festsetzen sowie die Kirchengemeinden ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.
(2) Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise für die Dauer von drei Wochen durch Aushang bekannt zu machen. Am ersten Sonntag in der genannten Frist ist in allen Gottesdiensten auf den Aushang hinzuweisen.

§ 59 Veröffentlichungen im Amtsblatt

Anordnungen, Richtlinien und Gebührenordnung werden im Amtsblatt des Erzbistums Berlin veröffentlicht.

Zweites Kapitel Vertretung der Kirchengemeinden

§ 60 Zusammensetzung

(1) Die Kirchengemeinden bilden eine Vertretung im Erzbistum Berlin (Vertretung der Kirchengemeinden). Sie wird gebildet
1.
bei Kirchengemeinden bis 13.000 Mitglieder durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenvorstandes,
2.
bei größeren Kirchengemeinden durch drei stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenvorstandes.
Der Kirchenvorstand wählt die Vertreter gemäß Ziffer 1 und 2 aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren und kann aus diesen auch Ersatzmitglieder wählen.
(2) Den Vorsitzenden der Vertretung der Kirchengemeinden und den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Vertretung der Kirchengemeinden aus dem Kreise ihrer Mitglieder. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.

§ 61 Haushaltsbericht; Wahlen

(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin berichtet der Vertretung der Kirchengemeinden einmal jährlich über die Haushaltslage des Erzbistums.
(2) Die Vertretung der Kirchengemeinden wählt in der gemäß § 62 einberufenen Versammlung das Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates (DVR) im Erzbistum Berlin gemäß der Satzung des DVR in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 62 Einberufung

Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin die Versammlung der Vertretung der Kirchengemeinden ein. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Innerhalb der Einberufungsfrist, spätestens jedoch bis zum Beginn ihrer vorletzten Woche, können die Mitglieder der Vertretung der Kirchengemeinden Wünsche hinsichtlich der in der Versammlung zu erörternden Gegenstände schriftlich oder in Textform dem Vorsitzenden oder dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin bekannt geben.

Drittes Kapitel Erzbistum und sonstige kirchliche Rechtsträger

§ 63 Vertretung des Erzbistums

Das Erzbistum Berlin und der Erzbischöfliche Stuhl von Berlin werden durch den Erzbischof, den oder die Generalvikare, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator) vertreten.

§ 64 Vertretung sonstiger kirchlicher öffentlich juristischer Personen

Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger, insbesondere und des Metropolitankapitels sowie der unter Verwaltung kirchlicher Organe stehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen und Vermögensteile, die nicht zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.

Viertes Kapitel Schlussvorschriften

§ 65 Ermächtigung

Der Erzbischöfliche Generalvikar wird nach c. 30 CIC/1983 ermächtigt, durch allgemeines Dekret nach c. 29 CIC/1983 die Zuständigkeitsordnung nach Anlage 2 zu diesem Gesetz in einzelnen Belangen den veränderten Umständen anzupassen, soweit diese erheblich sind.

§ 66 Inkrafttreten; Übergangsregelung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es gilt für die ab dem 1. Januar 2017 errichteten Katholischen Kirchengemeinden.
Die bestehende Geschäftsanweisung für die Arbeit der Kirchenvorstände im Erzbistum Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, bis Durchführungsbestimmungen für dieses Gesetz in Kraft getreten sind.
Berlin, den 14. November 2019
B 01579/2019 ZS.8-BA/jm
Dr. Heiner Koch Erzbischof von Berlin

Anlage 1

Pflichten der Organmitglieder nach dem Codex Iuris Canonici

Can. 1284

§ 1

Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.

§ 2

Deshalb müssen sie:
Nr. 1 darüber wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;
Nr. 2 dafür sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;
Nr. 3 die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, dass durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;
Nr. 4 Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;
Nr. 5 die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, dass das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;
Nr. 6 das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;
Nr. 7 die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen;
Nr. 8 am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;
Nr. 9 Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren, authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen lässt, im Archiv der Kurie hinterlegen.

§ 3

Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen.

Can. 1286

Die Vermögensverwalter haben:
Nr. 1 bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
Nr. 2 denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, sodass sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.

Can. 1287

§ 1

Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.

§ 2

Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen.

Can. 1288

Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozess weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.

Anlage 2

(zu § 47 Satz 1)
Aufgaben der Fachausschüsse (Zuständigkeitsordnung)
Teil A.
Fachausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)
1.
Aufgaben des Finanzausschusses
1.1
Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören:
1.1.1
die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes im Finanzbereich,
1.1.2
die Erstellung von Haushaltsplanung und die Prüfung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde unter Einschluss eines Investitionsplans zur Vorlage an und Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand,
1.1.3
Vorschlag von Berechtigten zur Zahlungsfreigabe von Banküberweisungen sowie die Kontrolle der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im gesamten Zahlungsverkehr der Kirchengemeinde,
1.1.4
die Überwachung und Steuerung des Rechnungswesens, insbesondere
1.1.4.1
das Erstellen von Kosten- und Leistungsrechnungen sowie anschließende Analyse und Steuerung aller Einzelbudgets durch unterjährige Soll-Ist-Vergleiche sowie Information gegenüber dem Kirchenvorstand und den jeweiligen Budgetverantwortlichen,
1.1.4.2
Vorschläge an den Kirchenvorstand bei außer- und überplanmäßigen Kostenüberschreitungen,
1.1.4.3
Kontrolle des Rechnungswesens der Kirchengemeinde sowie der von diesen Personen auszuführenden Aufgaben einschließlich des Bereichs der Eigenbetriebe,
1.1.4.4
Kontrolle der Bargeldkassenführung,
1.1.4.5
eine mindestens einmal jährlich durchzuführende Kassen-, Konten- und Rechnungsprüfung,
1.1.5
die Entscheidung über die Eröffnung, Änderung und Schließung von Bankkonten,
1.1.6
die Organisation des Kollektierens, insbesondere die Bestellung von geeigneten Gemeindemitgliedern, die unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips für das Zählen der Kollekte und das Feststellen und die Dokumentation des Kollektenbetrags verantwortlich sind,
1.1.7
die Kalkulation und Festlegung von Kostenbeiträgen bei Veranstaltungen, für die die Kirchengemeinde Verträge eingehen muss sowie die Kontrolle der Einnahmen,
1.1.8
Einnahmen von Erträgen aus Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen einschließlich des Abschlusses damit verbundener Verträge bis zu Erträgen in Höhe von 50.000 Euro brutto im Einzelfall,
1.1.9
Kapitalanlagen einschließlich der Entscheidung über den Abschluss damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro brutto im Einzelfall,
1.1.10
das Versicherungswesen außerhalb des Baubereichs einschließlich der Entscheidung über den Abschluss damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro brutto im Einzelfall; Abschlüsse von Versicherungsverträgen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Berlin,
1.1.11
die Bewirtschaftung von Gebäuden, insbesondere Mieten, Pachten, Abrechnungen einschließlich der Entscheidung über den Abschluss damit verbundener Verträge, deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 50.000 Euro brutto nicht übersteigt; im Übrigen die Auswahl von Mietern sowie die Unterbreitung von Vorschlägen an den Kirchenvorstand über Vertragsgestaltungen für Vermietungsangelegenheiten der Kirchengemeinde,
1.1.12
die Erteilung von Vollmachten zur Wahrnehmung von Rechten in Eigentümerversammlungen (WEG) gemäß besonderer Vollmacht,
1.1.13
Erst- und Ersatzanschaffungen einzelner beweglicher Sachen einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Finanzausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
1.1.14
das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen.
1.2
Nicht zu den Aufgaben gehören:
1.2.1
der Abschluss von Darlehns- und Bürgschaftsverträgen,
1.2.2
sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.
Teil B.
Fachausschuss für Bau (Bauausschuss)
2.
Aufgaben des Bauausschusses
2.1
Zu den Aufgaben des Bauausschusses gehören unter Beachtung der Belange der Liturgie- und der Kunstkommission:
2.1.1
mindestens einmal jährlich durchzuführende Begehungen der kirchlichen Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde; dabei festgestellte oder zu erwartende Schäden sind schriftlich oder in Textform festzuhalten und dem Kirchenvorstand und den zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin mitzuteilen, sofern die Schäden nicht allein mit Haushaltsmitteln der Kirchengemeinde nachhaltig beseitigt werden können,
2.1.2
Erarbeitung einer Prioritätenliste als Vorschlag an den Kirchenvorstand über den Finanzausschuss,
2.1.3
Erstellung des Investitionsplans im Rahmen des Wirtschaftsplans sowie insoweit im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung sowie die Abstimmung mit dem Finanzausschuss,
2.1.4
die Entscheidung über die Abschlüsse von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern nach § 50 Absatz 1 Nummer 9 im Rahmen des dem Bauausschuss zugewiesenen Budgets,
2.1.5
die Entscheidung über die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Wartungen einschließlich damit verbundener Verträge, insbesondere Werkverträge, im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
2.1.6
die Entscheidung über Erstinvestitionen einschließlich damit verbundener Verträge, insbesondere Werkverträge, bis zu einem Gegenstandswert im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
2.1.7
die Organisation bei der Durchführung von Abnahmen bei Baumaßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses liegen,
2.1.8
die Organisation der Prüfung von Rechnungen im Baubereich,
2.1.9
die Organisation von Verkehrssicherung, insbesondere Winterdienst einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
2.1.10
erforderliches Handeln gemäß landesbaurechtlicher Regelungen mit Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Baulasten und der Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere keine Erschließungsverträge und Stellplatzablösungsvereinbarungen,
2.1.11
Vorschläge zur strategischen Entwicklung von kirchengemeindlichen Immobilien als Vorschlag an den Kirchenvorstand über den Finanzausschuss (bauliche Bedarfsplanung) unter rechtzeitiger Einbeziehung des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin,
2.1.12
die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes über Um- und Nachnutzung von kirchengemeindlichen Gebäuden sowie außerplanmäßige Bauausgaben im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss.
2.2
Nicht zu den Aufgaben des Bauausschusses gehören:
2.2.1
sich auf das Eigentum an kirchengemeindlichen Grundstücken beziehende oder auswirkende Erklärungen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 (Grundstücksgeschäfte) und nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 (Rechtsgeschäfte bezüglich der Rechte Dritter am Grundstück),
2.2.2
sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50 im Übrigen, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.
Teil C.
Fachausschuss für Eigenbetriebe (Eigenbetriebe-Ausschuss)
3.
Aufgaben des Ausschusses für Eigenbetriebe
3.1
Zu den allgemeinen Aufgaben des Ausschusses für Eigenbetriebe gehören:
3.1.1
die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes zur Herstellung des Stellenplans für den Bereich von Eigenbetrieben der Kirchengemeinde, einschließlich der Vergütung (DVO/AVR),
3.1.2
die Abstimmung mit dem Finanzausschuss zur Einbeziehung sämtlicher haushaltsrelevanter Daten der Eigenbetriebe im Wirtschaftsplan und des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde und des Teilinvestitionsplans in Abstimmung mit dem Bauausschuss,
3.1.3
die Unterbreitung von Vorschlägen an den Kirchenvorstand über die Weiterentwicklung eines inhaltlichen Konzeptes je Eigenbetrieb, jeweils in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung unter Einbindung pastoraler und wirtschaftlicher Belange,
3.1.4
Erst- und Ersatzanschaffungen einzelner mobiler Einrichtungsgegenstände sowie Materialien einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Ausschuss für Eigenbetriebe hierfür zugewiesenen Budgets in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung,
3.1.5
die gegebenenfalls hauswirtschaftliche Versorgung, insbesondere Einrichtungsreinigung, Pflege der Außenanlagen sowie Organisation der Mahlzeiten einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Eigenbetriebe-Ausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
3.1.6
die Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Leitung des Eigenbetriebes; ausgenommen hiervon sind Erklärungen jeder Art gegenüber Medien in Krisensituationen,
3.1.7
die Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Leitung des Eigenbetriebes,
3.1.8
der Ausspruch von Empfehlungen an den Kirchenvorstand wegen der Errichtung, Erweiterung, Übertragung, Übernahme und Schließung eines Eigenbetriebes; dies gilt auch für den Fall einer Übernahme anderer Eigenbetriebe, die bislang nicht der Kirchengemeinde zugeordnet sind,
3.1.9
die Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich Baumaßnahmen als Vorlage für den Bau- und Finanzausschuss,
3.1.10
der Informationsaustausch zwischen dem jeweiligen Eigenbetrieb und der Kirchengemeinde;
3.1.11
das Sorgetragen für die Umsetzung und Einhaltung der aktuellen staatlichen und kirchlichen gesetzlichen Grundlagen,
3.1.12
das Sorgetragen für die Aufrechterhaltung der gegebenenfalls erforderlichen Betriebserlaubnisse.
3.2
Zu den allgemeinen personalbezogenen Aufgaben des Eigenbetriebe-Ausschusses gehören:
3.2.1
die Personalbedarfsplanung durch Soll-Ist-Vergleich des Personalbestandes in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung,
3.2.2
der Entwurf eines Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung für den Kirchenvorstand.
3.3
Zu den personalbezogenen Aufgaben, die die Leitungen von Eigenbetrieben betreffen, gehören folgende vorbereitende Tätigkeiten für den Kirchenvorstand:
3.3.1
die Vorbereitung von Stellenausschreibungen für den Kirchenvorstand im Rahmen des Stellenplanes,
3.3.2
Durchführung von Bewerbungsgesprächen zur Vorauswahl für den Kirchenvorstand,
3.3.3
die Vorbereitung von Beendigungserklärungen.
3.4
Hinsichtlich nicht leitender Mitarbeiter in Eigenbetrieben werden dem Eigenbetriebe-Ausschuss in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Leitung des Eigenbetriebes hiermit folgende Aufgaben zugewiesen:
3.4.1
Erstellung von Stellenausschreibungen im Rahmen des Stellenplanes,
3.4.2
die Durchführung von Bewerbungsgesprächen,
3.4.3
die Einstellung von Mitarbeitern einschließlich der Festlegung der Vergütung (DVO/AVR); § 50 Absatz 1 Nummer 7 bleibt unberührt,
3.4.4
die Durchführung von Klärungsgesprächen vor Kündigungen.
3.5
Hiermit wird dem Leiter des Eigenbetriebes die Wahrnehmung von Aufgaben des Kirchenvorstandes als Dienstvorgesetzter gegenüber den nicht leitenden Mitarbeitern der Kirchengemeinde in Eigenbetrieben zugewiesen. Diese Aufgabenzuweisung umfasst insbesondere:
3.5.1
das Führen von Personalgesprächen,
3.5.2
den Personaleinsatz sowie die Anordnung zeitlich begrenzter Mehrarbeit im Rahmen des Haushalts, jeweils in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand,
3.5.3
arbeitssicherheitsbezogene Weisungen mit Ausnahme baulicher Maßnahmen,
3.5.4
die Entwicklung eines Personalfortbildungskonzeptes,
3.5.5
das Erstellen von Stellenbeschreibungen,
3.5.6
die Ausstellung von Arbeitszeugnissen.
3.6
Nicht zu den Aufgaben des Ausschusses für Eigenbetriebe gehören:
3.6.1
sämtliche Entscheidungen, die die Leitungen von Eigenbetrieben betreffen,
3.6.2
die Erstellung des inhaltlichen Konzeptes,
3.6.3
die Festlegung der Qualitätsstandards,
3.6.4
sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50 im Übrigen, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt,
3.6.5
die Beendigung von Dienstverträgen,
3.6.6
die Dienstaufsicht.
4.
Geschäfte der laufenden Verwaltung des Ausschusses für Eigenbetriebe
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Ausschusses für Eigenbetriebe im Rahmen seiner Aufgaben gehören:
4.1
der Abschluss von Betreuungsverträgen, insoweit auch abweichend von § 13 Absatz 1, soweit der Gegenstandswert einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro brutto im Einzelfall übersteigt,
4.2
Kleinreparaturen,
4.3
außergerichtliche Zahlungsaufforderungen bei Beitragsrückständen
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