KAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005

Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 200531.03.2005
I. Teil - Allgemeine Vorschriften31.03.2005
§ 1 - Kommunalabgaben05.09.2011
§ 2 - Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben31.03.2005
II. Teil - Die einzelnen Abgaben31.03.2005
§ 3 - Steuern31.03.2005
§ 4 - Gebühren (Allgemeines)31.03.2005
§ 5 - Verwaltungsgebühren01.01.2008
§ 6 - Benutzungsgebühren05.09.2011
§ 7 - Beiträge (Allgemeines)29.06.2019
§ 8 - Straßenbaubeiträge31.03.2005
§ 8a - Abschaffung der Straßenbaubeiträge, Kompensation01.01.2020
§ 9 - Anschlussbeiträge30.07.2016
§ 10 - Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse31.03.2005
§ 11 - Kur- und Fremdenverkehrsabgaben17.07.2021
III. Teil - Verfahrensvorschriften31.03.2005
§ 12 - Anwendung der Abgabenordnung29.06.2019
§ 12a - Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter31.03.2005
§ 13 - Kleinbeträge31.03.2005
§ 14 - Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte31.03.2005
§ 15 - Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben31.03.2005
IV. Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften31.03.2005
§ 16 - Abgabenhinterziehung31.03.2005
§ 17 - Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung31.03.2005
V. Teil - Schlussvorschriften31.03.2005
§ 18 - (aufgehoben)31.03.2005
§ 19 - Einschränkung von Grundrechten31.03.2005
§ 20 - (aufgehoben)31.03.2005
§ 21 - Übergangsregelung30.07.2016
§ 22 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Überleitung30.07.2016

I. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen.
(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.

§ 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen.
(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden.
(3) In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft.

II. Teil Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig. Eine Jagdsteuer darf ab dem 1. April 2005 nicht mehr erhoben werden. Eine Vergnügungsteuer darf nicht erhoben werden, soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(6) Von Gebühren sind befreit
1.
das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
2.
die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3.
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(7) Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
1.
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationstechnik,
2.
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3.
Zeugen- und Sachverständigenkosten,
4.
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
5.
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
6.
Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6 Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie Abschreibungen nach Absatz 2a und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Absatz 2b.
(2a) Für Abschreibungen sind die Anlagewerte um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen. Eine Kürzung um Zuschüsse Dritter ist zulässig, soweit diese nicht ausdrücklich zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse) und die Tilgung erforderlicher Investitionskredite nicht gefährdet wird. Anstelle der Kürzung von Anlagewerten nach Satz 1 und 2 kann eine ertragswirksame Auflösung der Beiträge oder Zuschüsse erfolgen. Die Anlagewerte sind nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten (aufgewandtes Kapital) zu bemessen. Aus besonderen wirtschaftlichen Gründen darf der Wiederbeschaffungszeitwert zu Grunde gelegt werden. Hinzugerechnet werden können erforderliche Kosten nicht realisierter Planungen; sie sind mit einem gewichteten durchschnittlichen Abschreibungssatz abzuschreiben. Im Übrigen sind Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen.
(2b) Der Verzinsung des aufgewandten Kapitals sind die um Beiträge und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen zu Grunde zu legen (Abzugs-Restwertmethode). Alternativ ist es zulässig, den Restwert des aufgewandten Kapitals nach Abzug der mit einem gewichteten Abschreibungssatz aufgelösten Zuschüsse und Beiträge Dritter zu Grunde zu legen (Auflösungs-Restwertmethode). Anstelle der Restwertmethoden nach Satz 1 und 2 kann der um die Hälfte reduzierte Wert des aufgewandten Kapitals der Zinskalkulation zu Grunde gelegt werden (Durchschnittswertmethode). Es ist zulässig, von der Verzinsung des Eigenkapitals abzusehen. Nach Absatz 2a erzielte Abschreibungserlöse sind, soweit sie sich nicht auf durch Eigenkapital finanziertes Anlagevermögen beziehen und in einer Rücklage angesammelt wurden, angemessen zu verzinsen und einrichtungsbezogen kostenmindernd oder kapitalerhaltend einzusetzen.
(2c) Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen oder Einrichtung im Sinne der §§ 68, 70 oder § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden. Angemessen ist ein Gewinn, der die Verzinsung des Eigenkapitals nicht übersteigt.
(2d) Der Gebührenberechnung ist ein Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen, der bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Gebühren nach Satz 2 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit es sich um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle, der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden.
(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Messen, Märkte und Verkaufsstände und andere Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr erhoben werden.
(6) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

§ 7 Beiträge (Allgemeines)

(1) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden nach den Regelungen des Satzes 3 und der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 8 und 9 als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen; § 9 Abs. 4 bis 8 bleibt unberührt.
(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Für selbständig nutzbare Teile von öffentlichen Einrichtungen können Teilbeiträge erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Wer Abgabenpflichtiger für die Vorausleistung ist, bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des Absatzes 2. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Zahlung der Vorausleistung mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen.
(5) Die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.
(6) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 5 zweiter Halbsatz auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
(7) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorausleistung auf den Beitrag ab einer bestimmten Höhe auf Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in Form einer Rente gezahlt wird. Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag oder die Vorausleistung auf den Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 2 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

§ 8 Straßenbaubeiträge

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind Straßenbaubeiträge zu erheben. Die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft hat mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes zu tragen. Vor der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen soll die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft die Beitragspflichtigen über die wesentlichen Regelungen der Beitragserhebung informieren.
(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zur Anschaffung gehören auch straßenrechtliche Entschädigungsleistungen und der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt. Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(3) Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der beitragsberechtigten kommunalen Körperschaft üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind.
(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können.
(5) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, in den Fällen des Absatzes 4 oder des § 7 Abs. 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme; in den Fällen der Anschaffung entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald der gesamte Anschaffungsaufwand geleistet wurde.
(6) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt wird und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(7) Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 bis 5 sowie § 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 8a Abschaffung der Straßenbaubeiträge, Kompensation

(1) Für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, werden keine Beiträge erhoben.
(2) Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag für die einzelne Straßenbaumaßnahme die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen. Nach dem 31. Oktober 2018 erlassene Satzungen bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Auf die Wirksamkeit der Satzung kommt es für die Erstattung nicht an. Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die auf Teileinrichtungen nach § 7 Absatz 3 oder auf Abschnitte nach § 8 Absatz 4 beschränkt sind, gelten ungeachtet hierzu ergangener Kostenspaltungs— oder Abschnittsbildungsbeschlüsse als selbstständig abrechenbare Maßnahmen für die vom Land zu leistende Erstattung. Die Erstattung kann frühestens ab dem 1. Juli 2020 beantragt werden. § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 zu treffen. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
(4) Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2020 beginnt, erfolgt ab dem Jahr 2020 eine jährliche pauschale Mittelzuweisung an die Gemeinden, die sich bis einschließlich des Jahres 2024 auf jährlich insgesamt 25 000 000 Euro beläuft und die ab dem Jahr 2025 jährlich für alle Gemeinden zusammen 30 000 000 Euro beträgt.
(5) Die Mittel nach Absatz 4 werden nach den Straßenlängen verteilt, die sich aus den nach § 4 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Straßenverzeichnissen ergeben. Die Straßenlängen werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle gewichtet:
Art der Straße Gewichtung
Gemeindestraßen Faktor 1,0
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Ortslagen von Gemeinden nach § 13 Absatz 1 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Faktor 1,0
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in den übrigen Ortslagen Faktor 0,2
Sonstige öffentliche Straßen und Wege Faktor 0,15
Die sich nach Satz 2 für jede Gemeinde ergebenden gewichteten Straßenlängen werden zu gewichteten Gesamtstraßenlängen addiert und die jährliche pauschale Mittelzuweisung nach Absatz 4 durch die gewichteten Gesamtstraßenlängen geteilt. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende pauschale jährliche Zuweisungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Satz 3 ermittelten Quotienten mit den auf die Gemeinde nach Satz 2 entfallenden gewichteten Straßenlängen.
(6) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Mittelzuweisung nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist.
(7) Die Zuweisungen nach Absatz 4 werden jeweils zum 30. Juni eines Jahres für das laufende Jahr ausgezahlt. Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten.

§ 9 Anschlussbeiträge

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung sollen Anschlussbeiträge erhoben werden. § 10 bleibt unberührt.
(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Einrichtungsträger einbringt. Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die nach den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
(5) Für bebaute Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, und bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung, kann in der Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches bleiben bei der Ermittlung der Begrenzung außer Betracht. Im Bescheid über die Beitragsfestsetzung ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.
(6) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 des Baugesetzbuches oder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(7) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz 4 oder 5 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.
(8) Beiträge nach den Absätzen 6 und 7 sind auch dann zu erheben, wenn ein Aufwand im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr zu decken ist. Diese Beiträge sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.
(9) Werden Regelungen nach den Absätzen 4 bis 6 getroffen, so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen Beiträgen als unbillig im Sinne des § 222 Abgabenordnung angesehen werden, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als der nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelte Beitrag. In diesen Fällen kann der Differenzbetrag zinslos gestundet werden.
(10) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 verzichtet werden.

§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand kann entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der beitragsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen.
(2) Anstelle eines Beitrages nach Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten oder entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der erstattungsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(3) Für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen ist eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten.
(4) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den Absätzen 2 und 3 entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Falle der Beseitigung eines Anschlusses mit der Beendigung der Maßnahme. Er gilt als Abgabe im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 Kur- und Fremdenverkehrsabgaben

(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, können zur Deckung ihrer besonderen Kosten
1a)
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
b)
für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
c)
für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und
d)
für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote eine Kurabgabe,
2.
für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Nummer 1 von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben
erheben. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. Die Erhebung einer Kurabgabe entsprechend Satz 1 Nummer 1 ist darüber hinaus möglich in Orten und Regionen, die als Tourismusort oder -region anerkannt sind.
(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(5) Kurabgabensatzungen können aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen. Gemeinden und Gemeindeteile, die nach Absatz 1 zur Erhebung der Kurabgabe berechtigt sind, können die Kurabgaben gegenseitig anerkennen und ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe befreien. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die zur Erhebung der Kurabgaben erforderlichen Daten, personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten elektronisch an die Gemeinden zu übermitteln sind. Die nach Absatz 1 zur Erhebung der Kurabgabe berechtigten Gemeinden und Gemeindeteile sowie die nach Absatz 3 zur Meldung Verpflichteten sind abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) befugt, Gesundheitsdaten betroffener Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Berechnung der Kurabgabe oder zur Entscheidung über die Befreiung von der Kurabgabe zwingend erforderlich ist.

III. Teil Verfahrensvorschriften

§ 12 Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(2) § 169 der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, dass
1.
über § 169 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinaus die Festsetzung eines Beitrags unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt,
2.
die Festsetzungsfrist nach § 169 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung einheitlich für alle kommunalen Abgaben vier Jahre beträgt,
3.
die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen ein Jahr beträgt; das gilt nicht für Säumniszuschläge.
(3) § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen Maßgaben anzuwenden. Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch hierauf gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten des Landes oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist. Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren. Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Das Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Widerspruchsführer dies beantragt oder die abgabenberechtigte Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt.
(4) Abweichend von der Abgabenordnung ist den nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Abgabepflichtigen auf Verlangen Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegenden Kalkulationen zu gewähren, soweit diese Gegenstand der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 oder § 104 Abs. 3 Nr. 10 der Kommunalverfassung waren oder nach § 2 Abs. 3 nachträglich geändert wurden. § 29 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Verwaltungsgebühr nach § 5 darf hierfür nur verlangt werden, soweit der Abgabenpflichtige die Fertigung von Kopien oder Abschriften aus den Kalkulationsunterlagen verlangt oder in Fällen des § 5 Abs. 7.
(5) Bei der Hundesteuer darf abweichend von § 30 der Abgabenordnung in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391; 2004 S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174), dürfen die Gemeinden Namen und Anschriften der Hundehalter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde speichern, verändern, nutzen und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermitteln.
(6) In der Satzung kann ein von § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung abweichender geringerer Zinssatz bestimmt werden. Die Satzung muss eine jährliche Verzinsung in Höhe von mindestens zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sicherstellen.

§ 12a Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften können in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Prüfung nach den für kommunale Körperschaften geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die abgabenberechtigten Körperschaften können sich zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen.
(2) Die abgabenberechtigten Körperschaften können durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

§ 13 Kleinbeträge

Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, soweit nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist oder die Erstattung beantragt wird.

§ 14 Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt.

§ 15 Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben

In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

IV. Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 17 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2.
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Leiter der Verwaltung derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

V. Teil Schlussvorschriften

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 20

(aufgehoben)

§ 21 Übergangsregelung

Sofern vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) Beiträge für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen oder entsprechende privatrechtliche Baukostenzuschüsse erhoben wurden, ist dies auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) weiterhin zulässig.

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Überleitung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) außer Kraft.
(2) Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen.
(3) Soweit sich für bestehende Abgabesatzungen ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) geändert worden ist, die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, ist dieser Rechtsmangel mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) unbeachtlich.
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