KiStB kath.
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin (Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath.) Vom 24. September 2021

Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin (Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath.) Vom 24. September 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin (Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath.) vom 24. September 202101.01.2022
§ 1 - Arten der Kirchensteuer01.01.2022
§ 2 - Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen01.01.2022
§ 3 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft01.01.2022
§ 4 - Berechnungsgrundlagen01.01.2022
§ 5 - Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer01.01.2022
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2022
Anlage01.01.2022

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1.
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2.
Mindestkirchensteuer,
3.
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird in einer glaubensverschiedenen Ehe oder Lebenspartnerschaft Kirchensteuer vom Einkommen nach Maßgabe des § 9 Absätze 1 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Kappung aus der Ermittlung des Verhältnisses der Summe der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner und der Anwendung des für den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners ermittelten prozentualen Anteils auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen; § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden oder Lebenspartnerschaft Kirchensteuer vom Einkommen nach Maßgabe des § 9 Absätze 1 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Kappung aus der Ermittlung des Verhältnisses der Summe der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner und der Anwendung des für den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners ermittelten prozentualen Anteils auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen; § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben
1.
von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden,
2.
von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle):
Stufe Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 1 KiStO kath.) jährliches Kirchgeld monatliches Kirchgeld
Euro Euro Euro
1 40.000 bis 47.499 96 8
2 47.500 bis 59.999 156 13
3 60.000 bis 72.499 276 23
4 72.500 bis 84.999 396 33
5 85.000 bis 97.499 540 45
6 97.500 bis 109.999 696 58
7 110.000 bis 134.999 840 70
8 135.000 bis 159.999 1.200 100
9 160.000 bis 184.999 1.560 130
10 185.000 bis 209.999 1.860 155
11 210.000 bis 259.999 2.220 185
12 260.000 bis 309.999 2.940 245
13 310.000 und mehr 3.600 300
(3) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen (§ 5 KiStO kath.) ergeben würde. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 4 Berechnungsgrundlagen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Durch den Arbeitgeber ist diese Kirchensteuer der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen; die auf den Anteil der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche, in Berlin zur Evangelischen Kirche, zur Römisch-Katholischen Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 3.
(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 Prozent für die Evangelische Kirche und 30 Prozent für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 Prozent zu 10 Prozent im Land Mecklenburg-Vorpommern und im Land Sachsen-Anhalt 73 Prozent zu 27 Prozent aufzuteilen und abzuführen. Im Land Berlin ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 Prozent für die Evangelische Kirche, 29,97 Prozent für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 Prozent für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2021
(
Siegel)
Dr. Heiner Koch Erzbischof von Berlin
Dr. Achim Faber Cancellarius Curiae

Anlage

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerbeschlusses des Erzbistums Berlin (Kirchensteuerbeschluss - KiStB kath.) i. d. F. vom 24. September 2021 Vom 19. Oktober 2021
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Der Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin i. d. F. vom 24. September 2021 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Ulrich Pohl
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