Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) Vom 25. September 2013
Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) Vom 25. September 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1444) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) vom 25. September 2013 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2014 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2014 |
§ 1 - Zweck der Kirchensteuererhebung | 01.01.2014 |
§ 2 - Kirchensteuergläubiger | 01.01.2022 |
§ 3 - Persönliche Kirchensteuerpflicht | 01.01.2022 |
§ 4 - Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht | 01.01.2014 |
Abschnitt 2 - Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen | 01.01.2014 |
§ 5 - Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze | 01.01.2022 |
§ 6 - Bemessung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) | 01.01.2014 |
§ 7 - Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe | 01.01.2014 |
§ 8 - Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsverschiedener Ehe | 01.01.2017 |
§ 9 - Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in glaubensverschiedener Ehe | 01.01.2017 |
§ 10 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe | 01.01.2017 |
§ 11 - Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) | 01.01.2014 |
§ 12 - Kirchensteuer vom Grundeigentum in Schleswig-Holstein | 01.01.2014 |
§ 13 - Beschlüsse über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer | 01.01.2022 |
§ 14 - Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder | 01.01.2022 |
Abschnitt 3 - Verwaltung der Kirchensteuern | 01.01.2014 |
§ 15 - Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer | 01.01.2022 |
§ 16 - Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer | 01.01.2014 |
§ 17 - Steuergeheimnis | 01.01.2014 |
§ 18 - Vorauszahlungen | 01.01.2014 |
§ 19 - Veränderung der Maßstabsteuer oder sonstiger Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer | 01.01.2014 |
§ 20 - Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung und Niederschlagung durch den Kirchensteuergläubiger | 01.01.2022 |
§ 21 - Verjährung | 01.01.2014 |
§ 22 - Beitreibung | 01.01.2014 |
Abschnitt 4 - Rechtsmittel | 01.01.2014 |
§ 23 - Rechtsbehelfsverfahren | 01.01.2014 |
§ 24 - Einspruchsverfahren | 01.01.2014 |
§ 25 - Widerspruchsverfahren | 01.01.2022 |
§ 26 - Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Billigkeitsentscheidungen | 01.01.2022 |
§ 27 - Gemeinsame Vorschriften für Widerspruch und Beschwerde | 01.01.2014 |
§ 28 - Klageverfahren | 01.01.2014 |
Abschnitt 5 - Kirchensteueraufkommen | 01.01.2014 |
§ 29 - Kirchensteuereingänge | 01.01.2014 |
§ 30 - Kirchensteueraufkommen | 01.01.2022 |
§ 31 - Weiterleitung der Kirchensteuern | 01.01.2014 |
§ 32 - Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften | 01.01.2014 |
§ 33 - Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen | 01.01.2014 |
Abschnitt 6 - Ergänzende Vorschriften | 01.01.2014 |
§ 34 - Verfahrensrechtliche Vorschriften | 01.01.2022 |
§ 35 - Veröffentlichung | 01.01.2014 |
§ 36 - Ausführungsbestimmungen | 01.01.2014 |
§ 37 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2014 |
Staatliche Anerkennung | 01.01.2014 |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 der Verfassung wurde eingehalten.
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Zweck der Kirchensteuererhebung |
§ 2 | Kirchensteuergläubiger |
§ 3 | Persönliche Kirchensteuerpflicht |
§ 4 | Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht |
Abschnitt 2 Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen | |
§ 5 | Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze |
§ 6 | Bemessung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) |
§ 7 | Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe |
§ 8 | Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsverschiedener Ehe |
§ 9 | Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in glaubensverschiedener Ehe |
§ 10 | Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe |
§ 11 | Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) |
§ 12 | Kirchensteuer vom Grundeigentum in Schleswig-Holstein |
§ 13 | Beschlüsse über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer |
§ 14 | Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder |
Abschnitt 3 Verwaltung der Kirchensteuern | |
§ 15 | Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer |
§ 16 | Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer |
§ 17 | Steuergeheimnis |
§ 18 | Vorauszahlungen |
§ 19 | Veränderung der Maßstabsteuer oder sonstiger Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer |
§ 20 | Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung und Niederschlagung durch den Kirchensteuergläubiger |
§ 21 | Verjährung |
§ 22 | Beitreibung |
Abschnitt 4 Rechtsmittel | |
§ 23 | Rechtsbehelfsverfahren |
§ 24 | Einspruchsverfahren |
§ 25 | Widerspruchsverfahren |
§ 26 | Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Billigkeitsentscheidungen |
§ 27 | Gemeinsame Vorschriften für Widerspruch und Beschwerde |
§ 28 | Klageverfahren |
Abschnitt 5 Kirchensteueraufkommen | |
§ 29 | Kirchensteuereingänge |
§ 30 | Kirchensteueraufkommen |
§ 31 | Weiterleitung der Kirchensteuern |
§ 32 | Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften |
§ 33 | Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen |
Abschnitt 6 Ergänzende Vorschriften | |
§ 34 | Verfahrensrechtliche Vorschriften |
§ 35 | Veröffentlichung |
§ 36 | Ausführungsbestimmungen |
§ 37 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck der Kirchensteuererhebung
Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
§ 2 Kirchensteuergläubiger
Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. Diese Kirchensteuern werden von der Landeskirche verwaltet. Im Übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern.
§ 3 Persönliche Kirchensteuerpflicht
(1) Alle Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind kirchensteuerpflichtig.
(2) Die Kirchensteuerpflicht für die Kirchensteuern vom Einkommen besteht gegenüber dem Kirchenkreis, in dessen Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat. Im Übrigen besteht die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung hat.
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1.
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde,
2.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
3.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird,
4.
bei Übertritt im Bereich der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam wird. Im Fall eines solchen Übertrittes reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Religionsgesellschaft an den Steuerpflichtigen und die zuständige staatliche Stelle aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
(3) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen (Zwölftelung). Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Abschnitt 2 Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze
(1) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
1.
als Kirchensteuer vom Einkommen
a)
in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
b)
als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe,
2.
in dem im Land Schleswig-Holstein gelegenen Gebietsteil als Kirchensteuer vom Grundeigentum in Höhe eines Zuschlages zu den Grundsteuermessbeträgen.
(2) Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen. Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(3) Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Freigrenzen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
(4) Bezüglich der Anrechnung der Kirchensteuern gilt § 36 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum verschieden festgesetzt werden.
(6) Soweit dieses Kirchengesetz auf Vorschriften der Abgabenordnung oder des Einkommensteuergesetzes verweist, sind diese Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(7) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§ 6 Bemessung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
(1) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) zu erhebende Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(2) Die Begrenzung der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist zulässig. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 Einkommensteuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der kirchensteuerabzugsverpflichteten Stelle einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
§ 7 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe
Ehegatten, die beide der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 8 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes einer anderen steuererhebenden Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied
1.
im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten,
2.
im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes.
(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben, bemisst sich die Kirchensteuer für das evangelische Kirchenmitglied, wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten.
(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, bemisst sich die Kirchensteuer nach der nach § 6 Absatz 3 ermittelten Bemessungsgrundlage. Erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes, bemisst sich die Kirchensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4.
(4) Werden die Kirchensteuern der anderen steuererhebenden Körperschaft nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe (§ 10) sind nicht anzuwenden.
§ 9 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen für das Kirchenmitglied
1.
im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes)
a)
nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergrundtarif) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird,
b)
jedoch höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten an der Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten an der Summe der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
§ 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
2.
im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes.
(2) Wird die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Zwischen der Kirchensteuer nach Absatz 1 und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 10) ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
(4) Im Lohnabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach der nach § 6 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes bemessen.
§ 10 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
(4) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.
§ 11 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Prozentsatz der pauschalen Lohnsteuer bemessen. Weist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschale Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer dar. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der allgemeine Steuersatz.
(2) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen oder Empfänger von Zuwendungen zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschale Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer dar. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der allgemeine Steuersatz.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss wird insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz festgelegt.
§ 12 Kirchensteuer vom Grundeigentum in Schleswig-Holstein
(1) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum (Kirchengrundsteuer) wird in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge des Grundeigentums der beziehungsweise des Kirchensteuerpflichtigen bemessen, sofern dieses Grundeigentum auf dem Gebiet einer in Schleswig-Holstein gelegenen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegt. In glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen bemisst sich die Kirchengrundsteuer für das Kirchenmitglied nach seinem Anteil am Grundsteuermessbetrag.
(2) Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) können einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
(3) Das Landeskirchenamt kann für die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundeigentum Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 13 Beschlüsse über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer
(1) Die Landessynode bestimmt durch Kirchensteuerbeschluss in der Form eines Kirchengesetzes, welche Kirchensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erhoben werden und legt die Hebesätze fest.
(2) Der Kirchengemeinderat bestimmt durch Kirchengrundsteuerbeschluss, ob Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) einzeln oder nebeneinander erhoben werden, und legt ihre Hebesätze fest. Die Landessynode kann hierfür in dem Kirchengesetz nach Absatz 1 Rahmenbestimmungen erlassen. Der Kirchengrundsteuerbeschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisrat. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes eingeholt worden ist, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat.
(3) Der Kirchensteuerbeschluss nach Absatz 1 ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Kirchengrundsteuerbeschlüsse nach Absatz 2 sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 enthalten neben den Hebesätzen die Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluss beziehungsweise Kirchengrundsteuerbeschluss zu bestimmen. Im Kirchensteuerbeschluss und Kirchengrundsteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(5) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 werden für ein Jahr gefasst. Sie gelten weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist.
§ 14 Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder
(1) Für den im Land Brandenburg liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für den im Land Niedersachsen liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 (KABl. 1972, S. 107), das zuletzt durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014 (KABl. 2014, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Abschnitt 3 Verwaltung der Kirchensteuern
§ 15 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuern vom Einkommen werden von der Landeskirche verwaltet. Die Kirchengrundsteuern verwalten die Kirchengemeinden.
(2) Die Festsetzung der von der Landeskirche und den Kirchengemeinden verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.
(3) Der Kirchensteuerbescheid ist der bzw. dem Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief bekannt zu geben.
(4) Zuständige Stelle für die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen ist das Landeskirchenamt.
§ 16 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen werden.
(2) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
§ 17 Steuergeheimnis
(1) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befassten und für die Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung zu wahren.
(2) Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
§ 18 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den für die Maßstabsteuern geltenden Bestimmungen. Entsprechend können auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 19 Veränderung der Maßstabsteuer oder sonstiger Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer
(1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist auch der Kirchensteuerbescheid entsprechend zu ändern, auch soweit der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch, wenn die Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet.
§ 20 Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung und Niederschlagung durch den Kirchensteuergläubiger
(1) Das Landeskirchenamt kann namens und im Auftrag des Kirchensteuergläubigers die Kirchensteuer vom Einkommen aus Billigkeitsgründen stunden, erlassen, niederschlagen oder abweichend festsetzen (Billigkeitsentscheidung). Für die Kirchengrundsteuer obliegt der Kirchengemeinde die Billigkeitsentscheidung. Das Landeskirchenamt kann hierfür Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Kirchensteuerpflichtige beziehungsweise den Kirchensteuerpflichtigen bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(4) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
(5) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 1 binden die Finanzverwaltung. Diese ist über die Entscheidung zu informieren.
(6) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller bekannt zu geben.
§ 21 Verjährung
Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
§ 22 Beitreibung
Kirchensteuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Soweit die Kirchensteuer durch die Kirchengemeinde verwaltet wird, bedarf es eines Antrages bei der zuständigen Stelle durch den Kirchengemeinderat.
Abschnitt 4 Rechtsmittel
§ 23 Rechtsbehelfsverfahren
Der beziehungsweise dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer der außergerichtliche Rechtsbehelf nach Maßgabe staatlichen Rechts und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu. Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zu Grunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Einspruchsverfahren
(1) Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern oder in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, können nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
(2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt über den Einspruch.
§ 25 Widerspruchsverfahren
(1) Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Brandenburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein haben, können in Fällen der Kirchensteuer vom Einkommen beim Landeskirchenamt und im Übrigen beim Kirchengemeinderat Widerspruch einlegen.
(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid der oder dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Satzes 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Widerspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(4) Über den Widerspruch entscheidet das Landeskirchenamt beziehungsweise der Kirchengemeinderat. Vor der Entscheidung des Kirchengemeinderates ist eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat. Wird dem die Kirchengrundsteuer betreffenden Widerspruch durch den Kirchengemeinderat nicht abgeholfen, entscheidet das Landeskirchenamt.
(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
§ 26 Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Billigkeitsentscheidungen
(1) Steuerpflichtige können gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass Beschwerde bei der kirchlichen Stelle einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.
(2) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekannt gegeben gilt.
(3) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landeskirchenamt.
(5) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und der kirchensteuerberechtigten Körperschaft bekannt zu geben.
§ 27 Gemeinsame Vorschriften für Widerspruch und Beschwerde
(1) Widersprüche oder Beschwerden, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist, gestellt werden. § 110 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei.
(3) Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
(4) Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aussetzen. § 361 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 28 Klageverfahren
(1) Gegen Entscheidungen nach § 24, § 25 und § 26 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
(2) Der Kirchensteuergläubiger soll sich durch das Landeskirchenamt vertreten lassen.
Abschnitt 5 Kirchensteueraufkommen
§ 29 Kirchensteuereingänge
(1) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von den staatlichen Finanzverwaltungen unmittelbar dem Landeskirchenamt zu. Das Landeskirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch.
(2) Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.
§ 30 Kirchensteueraufkommen
(1) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zu Grunde zu legen.
(2) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:
1.
die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,
2.
der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
3.
die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Nummer 2 (Clearing-Rückstellung),
4.
die von den Soldatinnen und Soldaten entrichteten Kirchensteuern,
5.
die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall,
6.
die jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die Kirchensteuerverwaltung durch die Landeskirche.
(3) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden, soweit nicht eine zwischenkirchliche Vereinbarung besteht.
§ 31 Weiterleitung der Kirchensteuern
Das Landeskirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Ländern weiter. Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.
§ 32 Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften
(1) Die Landessynode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Zwei Mitglieder und deren persönliche Stellvertretung werden aus dem Finanzausschuss der Landessynode gewählt. Die übrigen drei Mitglieder werden vom Finanzbeirat der Kirchenkreise benannt, je ein Mitglied und eine persönliche Stellvertretung aus jedem Sprengel. Die persönliche Stellvertretung ist zugleich Ersatzmitglied.
(2) Dem Ausschuss ist jährlich durch das Landeskirchenamt über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät dieser Ausschuss Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
§ 33 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
(1) Das Landeskirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Kirchensteuervereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 32).
(2) Das Landeskirchenamt kann Vereinbarungen über die auftragsweise Erhebung und Abführung von Kirchensteuern schließen, die von Kirchenmitgliedern einer anderen kirchensteuererhebenden Kirche aufgebracht werden.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 sind dem jeweiligen Land anzuzeigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Abschnitt 6 Ergänzende Vorschriften
§ 34 Verfahrensrechtliche Vorschriften
(1) Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge, die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anzuwenden.
(2) Die Vollstreckung der Kirchensteuern vom Einkommen obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Verfahren, die nach §§ 20, 25 und 26 vor dem 1. Januar 2022 anhängig, aber noch nicht rechtskräftig geworden sind, werden von der Behörde fortgeführt, die nach diesem Kirchengesetz in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig ist.
§ 35 Veröffentlichung
Unbeschadet der Veröffentlichung dieses Kirchengesetzes und des Kirchensteuerbeschlusses sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der durch das jeweilige Land vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
§ 36 Ausführungsbestimmungen
(1) Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) regeln.
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. September 2008 (Kirchensteuerordnung) (KABl. S. 65),
2.
das Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 8. Oktober 1978, das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 22. November 2008 geändert wurde, und
3.
die Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 19. Oktober 2008 (ABl. Nr. 2 S. 2).
Das vorstehende, von der Landessynode am 21. September 2013 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kiel, den 25. September 2013
Siegel | Der Vorsitzende der Ersten Kirchenleitung Gerhard Ulrich |
Landesbischof |
Staatliche Anerkennung
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Staatliche Anerkennung des Kirchensteuergesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) Vom 25. September 2013
Nach § 3 Abs. 1des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Das Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) wird mit Ausnahme von § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 7 und § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchensteuerordnung anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Im Auftrag
Ulrich Pohl
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