SBLVG
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Gesetz zur Organisation der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetz - SBLVG) Vom 24. September 2019

Gesetz zur Organisation der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetz - SBLVG) Vom 24. September 2019
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Organisation der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetz - SBLVG) vom 24. September 201901.01.2020
Teil 1 - Staatliche Bau- und Liegenschaftsämter01.01.2020
§ 1 - Errichtung01.01.2020
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2020
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter08.07.2022
§ 4 - Abweichende Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigungen08.07.2022
§ 5 - Zentrale Aufgaben, Verordnungsermächtigungen08.07.2022
§ 6 - Dienst- und Fachaufsicht01.01.2020
§ 7 - Gemeinsame Geschäftsordnung01.01.2020
Teil 2 - Finanzministerium01.01.2020
§ 8 - Zuständigkeiten des Finanzministeriums, Verordnungsermächtigung08.07.2022
§ 9 - Oberste Technische Instanz01.01.2020
Teil 3 - Personal01.01.2020
§ 10 - Beschäftigte01.01.2020

Teil 1 Staatliche Bau- und Liegenschaftsämter

§ 1 Errichtung

Zum 1. Januar 2020 sind im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
-
das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin (SBL Schwerin),
-
das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock (SBL Rostock),
-
das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Neubrandenburg (SBL Neubrandenburg) und
-
das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Greifswald (SBL Greifswald)
als nachgeordnete untere Landesbehörden errichtet.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter bestimmt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter

(1) Die Staatlichen Bau und Liegenschaftsämter sind zuständig für:
a)
die Bewirtschaftung von landeseigenen und aufgrund Vereinbarung vom Land genutzten Liegenschaften.
Ausgenommen ist das für den Geschäftszweck der Funkmasten-Infrastrukturgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, für land- und forstwirtschaftliche sowie wasserwirtschaftliche Zwecke, für Naturschutzzwecke und von den Hochschulen sowie Universitätsmedizinen des Landes, mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, genutzte Liegenschaftsvermögen sowie die Liegenschaften des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Ebenfalls ausgenommen sind die Straßenflächen sowie die zugehörigen Nebenanlagen nach § 1 Absatz 4 Nummer 4 Bundesfernstraßengesetz sowie nach § 2 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die eigenständige Bewirtschaftung der von ihm genutzten Liegenschaften zu verlangen.
Die Bewirtschaftung der von den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt genutzten Liegenschaften erfolgt durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt und dem jeweiligen Nutzer;
b)
die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen auf landeseigenen und aufgrund Vereinbarung vom Land genutzten Liegenschaften unter Berücksichtigung des nutzerspezifischen Bedarfs, sofern nicht anderweitig zugewiesen;
c)
die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Hochschulen des Landes unter Berücksichtigung des nutzerspezifischen Bedarfs,
d)
die Planung und Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Universitätsmedizinen Rostock und Greifswald gemäß § 104c des Landeshochschulgesetzes,
e)
die Planung und Betreuung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen des Landgestüts Redefin,
f)
die Planung und Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen des Bundes im Wege der Organleihe,
g)
Abschluss, Durchführung und Kündigung von Miet- und Nutzungsverträgen mit Dritten, soweit ihnen die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der betreffenden Liegenschaft gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a zugewiesen ist,
h)
die Abgabe von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 des Baugesetzbuches für die Liegenschaften, für die die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung gemäß Buchstabe a bei den Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämtern liegt,
i)
die Aufgaben des Verwalters des beschlagnahmten Vermögens im Falle der Bestellung durch die Verbotsbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Vereinsgesetzes.
(2) Die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter sind die Baudienststellen gemäß § 77 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Die Zuständigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der „Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern“ bleiben davon unberührt.

§ 4 Abweichende Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Finanzministerium kann Zuständigkeiten für einzelne Bau-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen abweichend von § 2 und § 5 auf ein anderes Staatliches Bau- und Liegenschaftsamt übertragen.
(2) Soweit das Sondervermögen „Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern“ am 31. Dezember 2019 für Landesbaumaßnahmen auf Liegenschaften zuständig ist, die nicht in das Sondervermögen einbezogen sind, wird diese Zuständigkeit von dem örtlich zuständigen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt wahrgenommen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Zuständigkeit für Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen am Schloss Schwerin, die unmittelbar die Nutzung durch den Landtag betreffen, durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums auf den Landtag übertragen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages. Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Baumaßnahmen, die dem Landtag übertragen sind, auf das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin zurückzuübertragen. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierung kann den Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämtern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die inhaltlich in einem Zusammenhang mit deren Aufgaben stehen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter auf die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen, die inhaltlich in einem Zusammenhang mit deren Aufgaben stehen.
(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen auf Liegenschaften der Hochschulen auf die Hochschulen übertragen.

§ 5 Zentrale Aufgaben, Verordnungsermächtigungen

(1) Für die Bau- und Liegenschaftsaufgaben im Zusammenhang mit dem Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist landesweit ausschließlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Neubrandenburg zuständig.
(2) Für die Aufgaben des Zuwendungsbaus nach § 44 Bundeshaushaltsordnung und § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist landesweit ausschließlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock zuständig, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.
(3) Für die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Hochschule Wismar nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c ist das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin an allen von der Hochschule betriebenen Standorten zuständig.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere zentrale Stellen bei einem Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt einzurichten, zentrale Stellen aufzulösen, einem anderen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt zuzuweisen oder in das Finanzministerium zu verlegen.

§ 6 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht wird durch das Finanzministerium wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung der Bundesbaumaßnahmen übt der Bund die Fachaufsicht aus. Die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.

§ 7 Gemeinsame Geschäftsordnung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, eine gemeinsame Geschäftsordnung für die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter zu erlassen, die insbesondere die Struktur, den Geschäftsablauf und die Aufsicht regelt.

Teil 2 Finanzministerium

§ 8 Zuständigkeiten des Finanzministeriums, Verordnungsermächtigung

(1) Das Finanzministerium als für Staatshochbau und Liegenschaften zuständige oberste Landesbehörde ist ab 1. Januar 2020 zuständig für:
a)
die Steuerung des Liegenschaftsvermögens des Landes einschließlich Beschaffung, Verwertung und Entwicklung von Grundstücken, soweit das Liegenschaftsvermögen nicht den Ressorts für ihre Fachaufgaben zugewiesen ist,
b)
die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion für die Liegenschaften, für die die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a bei den Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämtern liegt,
c)
die Unterbringung der Landesbehörden mit Ausnahme des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung des nutzerspezifischen Bedarfs, soweit die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der betroffenen Liegenschaft gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a bei den Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämtern liegt,
d)
die Wahrnehmung der dem Fiskus des Landes zustehenden Rechte der Aneignung herrenloser Grundstücke gemäß § 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e)
die Einziehung und Verwertung von Fiskalerbschaften gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
f)
die Erfassung und Verwertung des Vereinsvermögens gemäß § 45 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
g)
die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion für das Land Mecklenburg-Vorpommern bezüglich des Vereinsvermögens und der eingezogenen Gegenstände nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes,
h)
die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion für die durch richterliche Einziehungsentscheidung im Strafverfahren rechtskräftig eingezogenen Grundstücke.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben kann sich das Finanzministerium der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter bedienen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug durch Rechtsverordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter zu übertragen als auch dafür zentrale Stellen bei einem Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt einzurichten, aufzulösen oder einem anderen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamt zuzuweisen.

§ 9 Oberste Technische Instanz

Das Finanzministerium ist Oberste Technische Instanz für alle Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben b bis e.

Teil 3 Personal

§ 10 Beschäftigte

(1) Die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter beschäftigen als Dienststellen des Landes Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte.
(2) Sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse der im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern tätigen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigten werden ab dem 1. Januar 2020 von den Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämtern und dem Finanzministerium fortgeführt. Für Auszubildende gilt dies entsprechend.
(3) Die erforderlichen Abordnungen und Versetzungen sollen sozialverträglich erfolgen. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben davon unberührt.
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