SVMVFG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ (Sondervermögensgesetz „MV-Schutzfonds“ - SVMVFG M-V) Vom 1. April 2020

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ (Sondervermögensgesetz „MV-Schutzfonds“ - SVMVFG M-V) Vom 1. April 2020
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 401)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ (Sondervermögensgesetz „MV-Schutzfonds“ - SVMVFG M-V) vom 1. April 202001.03.2020
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.03.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.03.2020
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.03.2020
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens01.03.2020
§ 5 - Wirtschaftsplan08.07.2022
§ 6 - Freigabe der Ansätze und Berichterstattung08.07.2022
§ 7 - Jahresrechnung01.03.2020

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „MV-Schutzfonds“ ein Sondervermögen, welches vom Finanzministerium verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen werden 2 850 000 000 Euro aus dem Kernhaushalt zugeführt.
(2) Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen der Finanzierung von Maßnahmen insbesondere in den Bereichen:
1.
der Wirtschaft, insbesondere für Soforthilfe-, Darlehens- und Beteiligungsprogramme sowie weitere stabilisierende Maßnahmen für Unternehmen und den Arbeitsmarkt,
2.
der Gesundheitsversorgung, insbesondere für die weitere Ertüchtigung der Gesundheitseinrichtungen, die Beschaffung von Schutzausstattung, Impfstoffen, Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie für Investitionen und die Ausstattung des Sondervermögens ‚Universitätsmedizinen MV‘,
3.
der sonstigen öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastrukturen und des öffentlichen Leistungsangebots auf Landesebene sowie die Unterstützung der Zivilgesellschaft und des ehrenamtlichen Engagements,
4.
der Landesverwaltung für Bedarfe im Rahmen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus,
5.
der Digitalisierung, insbesondere für die Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung und die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes,
6.
der Bildung und der Wissenschaft, insbesondere für die Digitalisierung von Schulen und Hochschulen, den Ausbau der Ganztagsbetreuung sowie den Schulbau,
7.
der Kommunen, insbesondere für die Finanzausstattung und weitere coronabedingte Maßnahmen zugunsten der Kommunen sowie die Umsetzung des Breitbandausbaus,
8.
der Steuereinnahmen für den Ausgleich von Mindereinnahmen aufgrund coronabedingter Steuerrechtsänderungen,
9.
der Tilgungen für Zuführungen an den Landeshaushalt zur Sondertilgung des zur Finanzierung des Sondervermögens aufgenommenen Kredits.
(2) Aus dem Sondervermögen können Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, finanziert werden.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan.
(2) Der Wirtschaftsplan weist neben den jahresbezogenen Ausgabeansätzen den verbleibenden Gesamtfinanzierungsbedarf zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen aus. Soweit der Gesamtfinanzierungsbedarf den Restbestand nicht erreicht, ist der verbleibende Anteil zur Tilgung (§ 4 Absatz 1 Nummer 9) zu verwenden.
(3) Der Wirtschaftsplan mit seinen Bewirtschaftungsgrundsätzen bedarf der Einwilligung des Landtages.
(4) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Freigabe der Ansätze und Berichterstattung

(1) Die Ansätze zur Bewirtschaftung werden durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung und dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit entsprechend dem notwendigen Bedarf im Rahmen der Zweckbindung gemäß § 2 freigegeben.
(2) Die Freigabe der Ansätze zur Bewirtschaftung ab 1 000 000 Euro bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Einwilligung rechtzeitig erreicht werden kann, ist mit dem Finanzausschuss des Landtages das Benehmen herzustellen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Finanzministerium berichtet monatlich dem Finanzausschuss des Landtages über den Vollzug dieses Gesetzes.

§ 7 Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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