Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992
                            Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  Vom 30. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für die Verfolgung und Ahndung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung des Landtags oder gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten im Einzelfall handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landtagspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.