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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 17. November 1992

Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 17. November 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die
Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

§ 1

Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder
Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:
1.
die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
2.
die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
3.
die Gebrauchsmusterstreitsachen,
4.
die Halbleiterschutzstreitsachen,
5.
die Sortenschutzstreitsachen.

§ 2

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

§ 4

Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.

§ 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
*
Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an
dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit.
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (GVOBl. 1994 S. 506: Das
Abkommen ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten ist.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag
zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und
Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.
Lüneburg, den 17. November 1992
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz
und Verfassung In Vertretung der Staatsrat Göbel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Helmrich
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der
Justizminister Klingner
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Peschel-Gutzeit
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