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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 17. November 1992

    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 17. November 1992
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 199201.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 401.01.2005
    § 501.01.2005
    § 601.01.2005
    Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die
    Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung
    ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

    § 1

    Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder
    Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:
    1.
    die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
    2.
    die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
    3.
    die Gebrauchsmusterstreitsachen,
    4.
    die Halbleiterschutzstreitsachen,
    5.
    die Sortenschutzstreitsachen.

    § 2

    Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
    anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

    § 3

    Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
    gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
    Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

    § 4

    Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
    eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
    und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
    auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
    Hamburg.

    § 5

    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
    werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
    Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
    Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
    *
    Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an
    dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
    mit.
    Fußnoten
    *)
    Bekanntmachung vom 4. März 1994 (GVOBl. 1994 S. 506: Das
    Abkommen ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten ist.

    § 6

    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag
    zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und
    Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.
    Lüneburg, den 17. November 1992
    Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz
    und Verfassung In Vertretung der Staatsrat Göbel
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der
    Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Helmrich
    Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der
    Justizminister Klingner
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Peschel-Gutzeit
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