Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 6. November 1993
                            Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte  Vom 6. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 6. November 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 | 01.01.2005 | 
| Artikel 2 | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 17. November 1992 in Lüneburg unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen hat die Gl.  Nr. 420-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.