Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 14. Mai 2007
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 14. Mai 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 14. Mai 2007 | 24.05.2007 |
Eingangsformel | 24.05.2007 |
Artikel 1 | 24.05.2007 |
Artikel 2 | 24.05.2007 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
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