SchwArbOWiHwOZustG M-V
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011

    Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) vom 7. Juli 201116.07.2011
    Eingangsformel16.07.2011
    § 116.07.2011
    § 216.07.2011
    § 316.07.2011
    § 416.07.2011
    § 516.07.2011
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

    § 2

    Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für:
    1.
    die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und
    2.
    die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

    § 3

    Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

    § 4

    (Änderungsanweisung)

    § 5

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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