Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) Vom 7. Juli 2011
                            Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung  (SchwArbOWiHwOZustG M-V)  Vom 7. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung (SchwArbOWiHwOZustG M-V) vom 7. Juli 2011 | 16.07.2011 | 
| Eingangsformel | 16.07.2011 | 
| § 1 | 16.07.2011 | 
| § 2 | 16.07.2011 | 
| § 3 | 16.07.2011 | 
| § 4 | 16.07.2011 | 
| § 5 | 16.07.2011 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (Änderungsanweisung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.