SchKG FörderVO
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Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG FörderVO) Vom 27. September 2016

Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von
Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG FörderVO)
Vom 27. September 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG FörderVO) vom 27. September 201608.10.2016
Eingangsformel08.10.2016
§ 1 - Verfahren und Auswahl08.10.2016
§ 2 - Fördervoraussetzungen08.10.2016
§ 3 - Förderhöhe08.10.2016
§ 4 - Angemessenheit der Personalkosten08.10.2016
§ 5 - Angemessenheit der Sachkosten08.10.2016
§ 6 - Antrags-, Förder- und Nachweisverfahren08.10.2016
§ 7 - Datenerhebung08.10.2016
§ 8 - Widerruf von Bescheiden, Verzinsung des Erstattungsanspruches08.10.2016
§ 9 - Übergangsvorschrift08.10.2016
§ 10 - Inkrafttreten08.10.2016
Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 547) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Verfahren und Auswahl

(1) Die Anzahl der gemäß
§ 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet. Die Interessenbekundung muss konkrete Angaben zu Art und Umfang der Beratung einschließlich der Stellenanteile der Beratungsfachkräfte in Vollzeitäquivalenten und der sich hieraus ergebenden Kosten gemäß der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare beinhalten.
(2) Im Fall des Einhaltens der durch das Land zu fördernden Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet als Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens sind die das Interesse bekundenden Träger der Beratungsstellen vorbehaltlich der Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgewählt.
(3) Im Fall des Überschreitens der durch das Land zu fördernden Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet als Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens erfolgt eine Auswahl nach folgenden, die Rangfolge darstellenden Kriterien:
1.
Pluralität und Wohnortnähe:
Die Pluralität des Beratungsangebotes ist gesichert, wenn die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen können. Ein Beratungsangebot ist wohnortnah, wenn es den Ratsuchenden möglich ist, unter Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel binnen eines Tages eine Beratungsstelle aufzusuchen, beraten zu werden und zum Wohnort zurückzukehren. Dabei ist die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel bei der Beurteilung der Wohnortnähe zu berücksichtigen.
2.
Art und Umfang des Beratungsangebotes:
Kombinierte Beratungsangebote einschließlich der Beratungen nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Beratungsstellen, die präventive sexualpädagogische Angebote vorhalten, sind in einem Versorgungsgebiet besonders zu berücksichtigen.
3.
Personalausstattung:
Beratungsstellen sollen grundsätzlich 0,5 Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraft für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und entsprechendes fachlich qualifiziertes Personal vorhalten.
4.
Auslastung der Beratungsstellen:
Die Frequentierung der Beratungsstellen durch Ratsuchende innerhalb der Dreijahresperiode nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
ist sodann zu berücksichtigen.
(4) Das Ergebnis der Auswahl der durch das Land zu fördernden Beratungsfachkraftstellen wird den Trägern von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen mit Bescheid bis zum 30. Juni des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres mitgeteilt.

§ 2 Fördervoraussetzungen

(1) Beratungsstellen nach
§ 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
, die eine Beratung nach den §§ 5
bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8
und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
über eine staatliche Anerkennung verfügen.
(2) Für Beratungsstellen, die nach
§ 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den
§§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des
§ 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
als Fördervoraussetzungen entsprechend.

§ 3 Förderhöhe

(1) Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die öffentliche Förderung mehr als 90 Prozent der in Absatz 1 Satz 2 genannten Kosten betragen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über eine öffentliche Förderung von mehr als 90 Prozent.
(3) Die Förderung setzt voraus, dass mit der Antragstellung die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Die betroffenen Beschäftigten sind über die vorgesehene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der öffentlichen Förderung durch den jeweiligen Träger der Schwangerschaftsberatungsstelle zu informieren.

§ 4 Angemessenheit der Personalkosten

(1) Es werden die Personalkosten für die nach
§ 1 ausgewählten Beratungsfachkraftstellen gefördert.
(2) Je Beratungsstelle werden Personalkosten für bis zu 0,50 Vollzeitäquivalente Verwaltungskräfte gefördert. Bei weniger als 1,0 Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraft je Beratungsstelle verringert sich der förderfähige Anteil der Personalkosten der Verwaltungskraft im Verhältnis zum Arbeitszeitanteil der geförderten Beratungsfachkräfte entsprechend.
(3) Förderfähige Personalkosten sind:
1.
das Arbeitnehmerbrutto vergleichbar nach der Vergütungsverordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Tarifgebiet Ost sowie den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen oder tariflichen Regelungen,
2.
der jeweils gültige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften,
3.
Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersvorsorge und
4.
die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
(4) Für die Bestimmung der maximalen Höhe der Personalkosten werden folgende Vergleichsentgeltgruppen auf der Basis der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Tarifgebiet Ost herangezogen:
1. Diplompsychologin/Diplompsychologe EG 13
2. Ärztinnen/Ärzte EG 13
3. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung sowie Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung oder Qualifikation EG 10
4. Verwaltungskräfte EG 5.
Zur Bemessung der maximalen Förderfähigkeit der notwendigen Personalkosten einschließlich sämtlicher unter Absatz 3 genannten Kostenbestandteile werden die „Werte zur Veranschlagung von Personalausgaben“ des jeweils maßgeblichen Haushaltsrunderlasses des Finanzministeriums herangezogen.

§ 5 Angemessenheit der Sachkosten

(1) Die notwendigen Sachkosten betragen 10 000 Euro. Sie werden als Pauschale in Höhe von 90 Prozent der 10 000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent geförderter Beratungsfachkraft geleistet. Für teilzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte verringert sich die Pauschale entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit. Ein Einzelnachweis ist zur Erlangung der Pauschale nicht erforderlich. Bei Vorlage eines Einzelnachweises ist eine Förderung in Höhe von 90 Prozent eines Sachkostenaufwandes in Höhe von bis zu 12 000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent geförderter Beratungsfachkraft möglich.
(2) Die Pauschale wird in einem Abstand von vier Jahren erstmals zum 1. Januar 2020 auf ihre Aktualität geprüft. Änderungen der Pauschale werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

§ 6 Antrags-, Förder- und Nachweisverfahren

(1) Anträge auf Förderung für das folgende Jahr sind bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der zuständigen Behörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.
(2) Die Gewährung der Förderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit dem Bescheid ist der Antragsteller zu verpflichten, die Teilnahme an Qualifizierungen sowie an jährlichen Fortbildungen seiner Beratungsfachkräfte zur Erlangung von fachspezifischem Wissen und beratenden Handlungskompetenzen sicherzustellen sowie die Teilnahme seiner Beratungsfachkräfte an regelmäßigen und anlassbezogenen Supervisionen zu gewährleisten.
(3) Die Anschriften der geförderten Beratungsstellen werden jährlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
(4) Die gewährte Förderung wird vierteljährlich zur Mitte des jeweils maßgeblichen Zeitraumes (Quartal) auf Anforderung unter Verwendung der durch die zuständige Behörde zur Verfügung gestellten Formulare ausgezahlt.
(5) Bis zum 31. März des Folgejahres sind der zuständigen Behörde zur Prüfung des ordnungsgemäßen und zweckgebundenen Fördermitteleinsatzes
1.
eine Übersicht der tatsächlich entstandenen Personalkosten der geförderten Beratungsfachkräfte und der geförderten Verwaltungskräfte einschließlich der Nachweise zu den förderfähigen Personalkosten unter
§ 4 Absatz 3,
2.
eine Zusammenstellung über die Verwendung der geförderten Sachkosten ohne Einzelnachweis bei einer Förderung von 90 Prozent der notwendigen Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent Beratungsfachkraft beziehungsweise
3.
eine Zusammenstellung über die Verwendung der geförderten Sachkosten mit Einzelnachweis bei einer Förderung von 90 Prozent der notwendigen Sachkosten in Höhe von bis zu 12 000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent Beratungsfachkraft
unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu übersenden.
(6) Die zuständige Behörde kann weitere Nachweise anfordern.

§ 7 Datenerhebung

Für die Datenerhebung nach
§ 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
ist die Beratungsstelle verpflichtet, der zuständigen Behörde die ihrer Beratungstätigkeit zu Grunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres in einem schriftlichen Bericht (Jahresbericht) vorzulegen. Bestandteil des Berichts sind insbesondere qualitative und quantitative Aussagen zur geleisteten Beratungstätigkeit (Statistik) gemäß
§ 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
gemäß den von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formularen.

§ 8 Widerruf von Bescheiden, Verzinsung des Erstattungsanspruches

Für den Widerruf eines Förderbescheides, die Erstattung und die Verzinsung der Fördermittel gilt das
Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie die
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

§ 9 Übergangsvorschrift

Für das Jahr 2017 gelten folgende abweichende Regelungen:
1.
Die Veröffentlichung der Anzahl der durch das Land zu fördernden Beratungsfachkraftstellen je Versorgungsgebiet und die Aufforderung zur Interessenbekundung erfolgt abweichend von
§ 1 Absatz 1 bis zum 10. Oktober 2016.
2.
Interessenbekundungen gemäß § 1
können innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung abgegeben werden.
3.
Die Feststellung und die Auswahl nach
§ 1 Absatz 4 erfolgt bis zum 30. November 2016.
4.
Fördermittelanträge gemäß § 6
Absatz 1 können für das Jahr 2017 bis zum 15. Dezember 2016 gestellt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. September 2016
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Birgit Hesse
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