StrVollzZustAbk MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 6. Juni 1991

    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 6. Juni 1991
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 199101.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    Artikel 101.01.2005
    Artikel 201.01.2005
    Artikel 301.01.2005
    Artikel 401.01.2005
    Zwischen
    dem Land Baden-Württemberg,
    dem Freistaat Bayern,
    dem Land Berlin,
    dem Land Brandenburg,
    der Freien Hansestadt Bremen,
    der Freien und Hansestadt Hamburg,
    dem Land Hessen,
    dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
    dem Land Niedersachsen,
    dem Land Nordrhein-Westfalen,
    dem Land Rheinland-Pfalz,
    dem Saarland,
    dem Freistaat Sachsen,
    dem Land Sachsen-Anhalt,
    dem Land Schleswig-Holstein und
    dem Land Thüringen
    wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
    Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist,
    folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben
    des Strafvollzuges beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

    Artikel 1

    (1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
    Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim
    Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen
    sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen
    Ländern vorzunehmen.
    (2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei
    gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich
    zu unterrichten.

    Artikel 2

    Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
    Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land
    die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

    Artikel 3

    (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
    jedes Land selbst.
    (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen
    sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden,
    nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

    Artikel 4

    (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren,
    gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert
    sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
    Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen
    Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung
    durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen
    den anderen Ländern unberührt.
    (2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem
    Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene
    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des
    Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni
    1976 außer Kraft.
    (3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf
    des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht
    alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
    zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
    Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
    (4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
    zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes
    Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen
    in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
    Berlin, den 6. Juni 1991
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren