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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 6. Juni 1991

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 6. Juni 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 199101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein und
dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist,
folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben
des Strafvollzuges beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim
Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen
sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen
Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei
gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich
zu unterrichten.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land
die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen
sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden,
nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen
Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung
durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen
den anderen Ländern unberührt.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem
Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des
Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni
1976 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht
alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen
in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
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