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Gesetz über die Führung der Grundbücher Vom 14. Juni 1991

Gesetz über die Führung der Grundbücher Vom 14. Juni 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Führung der Grundbücher vom 14. Juni 199101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 2 - Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit01.01.2005
§ 3 - Einrichtung und Führung des Grundbuches01.01.2005
§ 4 - Berggrundbuch01.01.2005
§ 5 - Übergangsbestimmungen01.01.2005
§ 601.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Grundbücher werden von den Kreisgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes vom 19. März 1991 entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle der Amtsgerichte die jeweiligen Kreisgerichte treten; an die Stelle des Amtsgerichtes Rostock tritt das Kreisgericht Rostock-Stadt, an die Stelle des Amtsgerichtes Schwerin tritt das Kreisgericht Schwerin-Stadt.
(3) § 1 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
(4) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch
1.
für einzelne Grundbuchbezirke bei einem anderen Kreisgericht oder
2.
für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.

§ 2 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

(1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechtes, auch und soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 a) Abs. 2 Satz 2 des Einigungsvertrages erläßt der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
(3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen entsprechend anzuwenden.
(4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig
1.
in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Richters wahrnimmt,
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d dieser Verordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.
Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.

§ 3 Einrichtung und Führung des Grundbuches

(1) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren Regelung insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 und 5 des Einigungsvertrages dem Landesrecht überlassen ist,
2.
die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren zur Führung des Grundbuches an Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben.
(2) Soweit Belange des Liegenschaftskatasters betroffen sind, ist der Innenminister zu beteiligen.

§ 4 Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen.
(2) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) für den Bezirk mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Die bei den bisherigen Grundbuchdezernaten in den Kataster, Vermessungs- und Grundbuchämtern anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das zuständige Kreisgericht über. Die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchamtes, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen sind, richten sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
(2) Die bisherigen Bediensteten der Grundbuchdezernate der Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämter werden an die Kreisgerichte übernommen, sofern sie mit der Übernahme einverstanden sind. Ihre Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehen auf den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten über.
(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte übernommenen Bediensteten des Grundbuchdezernates des Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchamtes die Wahrnehmung von Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt. Das Recht des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten oder der von ihm beauftragten Stelle zur Aufhebung oder Änderung der Aufgabenübertragung bleibt unberührt.
(4) Die Einzelheiten der Überleitung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der bei den Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern Beschäftigten, der zur Führung der Grundbücher gehörenden Unterlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen mit der Führung und Unterbringung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse regelt der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister. Er trifft auf diese Weise auch die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der bisherigen Art der Führung der Bestandsverzeichnisse und der Übernahme der Grundbücher durch die Gerichte ergeben.
(5) § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gerichtsstrukturgesetzes außer Kraft, sobald die Amtsgerichte ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Im übrigen treten an die Stelle der Kreisgerichte die Amtsgerichte.

§ 6

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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