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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 199101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig Holstein,
das Land Thüringen und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßigen
Organe nachstehendes Abkommen.

§ 1

Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.

§ 2

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.

§ 4

Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.

§ 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 14. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 522): Das Abkommen ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister gez.
Helmut Ohnewald
Für das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die
Senatorin für Justiz gez. Jutta Limbach
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung gez. Volker Kröning
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten gez. Ulrich Born
Für das Land Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Rolf Krumsiek
Für das Saarland Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter
Für das Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter
Remmers
Für das Land Thüringen Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten gez.
Hans-Joachim Jentsch
Für den Freistaat Bayern Für den Ministerpräsidenten Die Staatsministerin
der Justiz gez. Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der
Minister der Justiz gez. Hans Otto Bräutigam
Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz gez. Hohmann-Dennhardt
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches
Justizministerium gez. H. Alm-Merk (Ministerin)
Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Peter
Caesar
Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister
der Justiz gez. Steffen Heitmann
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der
Justizminister gez. Klingner
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit
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