Gesetz zur Zustimmung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 Vom 3. März 1992
                            Gesetz zur Zustimmung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991  Vom 3. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Zustimmung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 vom 3. März 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen hat die Gl. Nr. 312- 2.