Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 2. Juli 1996
                            Verordnung über die
           
          Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bezeichnung der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 170) verordnet das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Bundesfinanzverwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zolloberamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zolloberinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollbetriebsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollhauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zolloberamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zolloberinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollbetriebsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollschiffsbetriebsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollhauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollschiffshauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollschiffsobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollschiffssekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstdienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstoberamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstoberinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstamtsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forsthauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Polizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalpolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erste Kriminalhauptkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalhauptkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminaloberkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalhauptmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalobermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriminalmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzpolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erste Polizeihauptkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeihauptkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeioberkommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeikommissare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeihauptmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeiobermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeimeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes und den Forstverwaltungen der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forst- und Jagdverwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstoberinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstamtsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forsthauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereiverwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereihauptsekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereiobersekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereisekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereiassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Bergverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergoberräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergamtsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergoberinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berginspektoren an dem Bergamt Stralsund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Staatsanwaltschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsverwaltung des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinäroberräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinärräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemieoberräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemieräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Angestellten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Mecklenburg-Vorpommern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Noch nicht angestellte Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe verwendet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 182), geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 25. September 1992 (GVOBl. M-V S. 593), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 2.Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Angelegenheiten der Europäischen Union
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Joachim Babendreyer