Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 2. Juli 1996
Verordnung über die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
Vom 2. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bezeichnung der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 170) verordnet das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1
(1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:
1.
Bei der Bundesfinanzverwaltung:
a)
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte
1)
Zolloberamtsräte
1)
Zollamtsräte
1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre
2)
Zollsekretäre
2)
b)
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte
1)
Zolloberamtsräte
1)
Zollamtsräte
1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre
2)
Zollschiffsobersekretäre
2)
Zollsekretäre
2)
Zollschiffssekretäre
2)
c)
Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
2)
Forstsekretäre
2)
Forstassistenten
2)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
d)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen
3)
2.
Bei der Polizei:
a)
Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissare
4)
Kriminalhauptkommissare
4)
Kriminaloberkommissare
4)
Kriminalkommissare
4)
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
2)
Kriminalmeister
2)
b)
Schutzpolizei:
Erste Polizeihauptkommissare
4)
Polizeihauptkommissare
4)
Polizeioberkommissare
4)
Polizeikommissare
4)
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
2)
Polizeimeister
2)
3.
Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes und den Forstverwaltungen der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a)
Forst- und Jagdverwaltung:
Oberamtsräte
Amtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre
2)
Forstassistenten
2)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
b)
Fischereiverwaltung:
Amtsinspektoren
Fischereihauptsekretäre
Fischereiobersekretäre
Fischereisekretäre
Fischereiassistenten
2)
c)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
3)
4.
Bei der Bergverwaltung
a)
Bergdirektoren
1)
Bergoberräte
1)
Bergräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren an dem Bergamt Stralsund
b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
3)
5.
Bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
b)
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
6.
Bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsverwaltung des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte:
a)
Veterinäroberräte
5)
Veterinärräte
5)
Chemieoberräte
5)
Chemieräte
5)
b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben der vorstehenden Beamtengruppen wahrnehmen
3)
.
(2) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Angestellten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Mecklenburg-Vorpommern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Noch nicht angestellte Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe verwendet worden sind.
Fußnoten
1)
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3)
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
4)
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
Sofern sie nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben.
5)
Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
Sofern sie nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 182), geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 25. September 1992 (GVOBl. M-V S. 593), außer Kraft.
Schwerin, den 2.Juli 1996
Der Minister für Justiz
und Angelegenheiten der Europäischen Union
In Vertretung
Joachim Babendreyer
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