GVAVO M-V
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Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherpauschsätzeverordnung - GVAVO M-V) Vom 8. Oktober 1997

Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherpauschsätzeverordnung - GVAVO M-V) Vom 8. Oktober 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. April 1999 (GVOBl. M-V S. 292)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherpauschsätzeverordnung - GVAVO M-V) vom 8. Oktober 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Pauschsatz für Vordruckkosten01.01.2005
§ 2 - Pauschsatz für Fernsprechkosten01.01.2005
§ 3 - Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung01.01.2005
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887; 1959 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373), verordnet das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 0,80 Deutsche Mark. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:
a)
bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;
b)
bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;
c)
bei jeder Vorpfändungsbenachrichtigung;
d)
bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;
e)
bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
f)
bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; für jede bewirkte oder versuchte Zustellung wird ein Pauschsatz nach Buchstabe a) erhoben.
Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 2 Pauschsatz für Fernsprechkosten

(1) Für ein Telefongespräch im Ortsverkehr, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 0,60 Deutsche Mark erhoben.
(2) Für ein sonstiges Telefongespräch im Ortsverkehr werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.

§ 3 Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 0,10 Deutsche Mark für jede Person und jeden angefangenen Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft.
Schwerin, den 8. Oktober 1997
Der Justizminister Prof. Dr. Rolf Eggert
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