Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. Februar 2012
Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. Februar 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 13. Februar 2012 | 18.02.2012 |
Eingangsformel | 18.02.2012 |
Artikel 1 | 18.02.2012 |
Artikel 2 | 18.02.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beitritt zum Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
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Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 23. Februar 2012 gemäß Bekanntmachung vom 26. März 2012 (GVOBl. M-V S. 86).
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