Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe im Justizvollzug Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO M-V) Vom 16. September 2013
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe im Justizvollzug Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO M-V) Vom 16. September 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe im Justizvollzug Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO M-V) vom 16. September 2013 | 28.09.2013 |
Eingangsformel | 28.09.2013 |
§ 1 - Vergütungsstufen | 28.09.2013 |
§ 2 - Zulagen | 28.09.2013 |
§ 3 - Ausbildungsbeihilfe | 28.09.2013 |
§ 4 - Bestandsschutz, Übergangsbestimmung | 28.09.2013 |
§ 5 - Inkrafttreten | 28.09.2013 |
Aufgrund des § 55 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322), des § 60 Absatz 3 Satz 3 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 348, 430), des § 57 Absatz 6 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 427) und des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 763) verordnet das Justizministerium:
§ 1 Vergütungsstufen
(1) Das Arbeitsentgelt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 57 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1.
Vergütungsstufe 0
Arbeiten einfachster Art, die keine Vorkenntnisse und keine Anlernzeit erfordern und die keine Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.
2.
Vergütungsstufe 1
Arbeiten einfacher Art, die nur eine Anlernzeit von bis zu einer Woche erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Das Erfüllen der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben und erfordert kaum Kommunikation und Zusammenarbeit.
3.
Vergütungsstufe 2
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu vier Wochen erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Das Erfüllen der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben und erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit.
4.
Vergütungsstufe 3
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern und die durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Das Erfüllen der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben und erfordert regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und gelegentliche Abstimmung.
5.
Vergütungsstufe 4
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu sechs Monaten erfordern und die durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Das Erfüllen der Arbeitsaufgaben ist weitgehend vorgegeben und erfordert regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. Die gelegentliche fachliche Anleitung und Unterstützung anderer ist erforderlich.
6.
Vergütungsstufe 5
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu einem Jahr erfordern und die gehobene Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Das Erfüllen der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben und erfordert in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. Die fachliche Anleitung und Unterstützung anderer ist erforderlich.
Unter der in den Nummern 1 bis 6 normierten Anlernzeit ist die Zeit zu verstehen, die zum Einüben und Einarbeiten erforderlich ist, sofern die Gefangenen oder Untergebrachten die für die zu übertragende Beschäftigung ansonsten erforderlichen Voraussetzungen besitzen. Die Anlernzeit verkürzt oder verlängert sich deshalb nicht dadurch, dass die Gefangenen oder Untergebrachten die zum Erfüllen der Arbeitsaufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten eher oder später erreichen.
(2) Das Arbeitsentgelt für Gefangene beträgt in der
Vergütungsstufe 0 | 60 Prozent |
Vergütungsstufe 1 | 75 Prozent |
Vergütungsstufe 2 | 88 Prozent |
Vergütungsstufe 3 | 100 Prozent |
Vergütungsstufe 4 | 112 Prozent |
Vergütungsstufe 5 | 125 Prozent |
der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 57 Absatz 3 Satz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 25 Absatz 2 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Eckvergütung beträgt 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Arbeitsentgelt für Untergebrachte beträgt in der
Vergütungsstufe 0 | 75 Prozent |
Vergütungsstufe 1 | 75 Prozent |
Vergütungsstufe 2 | 88 Prozent |
Vergütungsstufe 3 | 100 Prozent |
Vergütungsstufe 4 | 112 Prozent |
Vergütungsstufe 5 | 125 Prozent |
der Eckvergütung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Eckvergütung beträgt 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Das Arbeitsentgelt für Gefangene und Untergebrachte nach den Absätzen 2 und 3 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. § 55 Absatz 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 60 Absatz 3 Satz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
§ 2 Zulagen
Eine Leistungszulage kann im Zeit- und im Leistungslohn bis zu 10 Prozent des Arbeitsentgelts gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
§ 3 Ausbildungsbeihilfe
(1) Die Ausbildungsbeihilfe (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 57 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Absatz 6 Satz 1 des Untersuchungshaftgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Vergütungsstufe 3 gewährt.
(2) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 22 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 37 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 24 Absatz 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe 2 gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(3) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.
§ 4 Bestandsschutz, Übergangsbestimmung
Für die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden bisherigen Beschäftigungsverhältnisse gelten die Regelungen der Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, bis zur Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses fort, soweit die danach bestimmte Vergütung im Ergebnis eine Besserstellung bedeutet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. September 2013
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
Feedback