Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Vom 5. Juni 2014
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern  über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung  Vom 5. Juni 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Juni 2014 | 28.06.2014 | 
| Eingangsformel | 28.06.2014 | 
| § 1 | 28.06.2014 | 
| § 2 | 28.06.2014 | 
| § 3 | 28.06.2014 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 13. März 2014 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages die Zustimmung zum Beitritt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. September 2014 gemäß Bekanntmachung vom 18. August 2014 (GVOBl. M-V S. 475)