ZweigstVO M-V
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Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) Vom 15. Januar 2014

Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) Vom 15. Januar 2014
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. September 2015 (GVOBl. M-V S. 290).
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GerStrNeuGVO) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M.-V S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) vom 15. Januar 201406.10.2014
§ 101.10.2015
§ 201.10.2015
§ 3 - Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts Anklam06.10.2014
§ 4 - Zuweisung der Schöffen06.10.2014
§ 5 - Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Neubrandenburg06.10.2014
Anlage - Gemeindeverzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen06.10.2014

§ 1

(1) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für die ihnen in der Anlage zu dieser Verordnung zugeordneten Gemeinden örtlich zuständig, soweit nicht in § 2 Absatz 1 bis 6 etwas anderes bestimmt ist oder gemäß § 2 Absatz 7 Abweichendes beschlossen wird. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die einer Zweigstelle zugeordnete Gemeinde liegt mit ihrem gesamten Gemeindegebiet in der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle.
(3) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, für die bis dahin das Hauptgericht und die Zweigstelle eines Amtsgerichts zuständig waren, so gilt die neue Gemeinde als derjenigen Dienststelle zugeordnet, in deren örtlicher Zuständigkeit die Mehrheit ihrer Einwohner zur Zeit des Wirksamwerdens der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.

§ 2

(1) Die Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen,
b)
Strafsachen des Jugendrichters (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
c)
Angelegenheiten der Beratungshilfe (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
d)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg),
e)
Betreuungssachen (hier zusätzlich für die Gemeinden Altwigshagen, Ferdinandshof, Grambin, Heinrichswalde, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde und Wilhelmsburg).
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Anklam für den Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
f)
Grundbuchsachen,
g)
Zwangsversteigerungssachen,
h)
Zwangsverwaltungssachen.
(2) Die Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
d)
Betreuungssachen,
e)
Strafsachen des Jugendrichters,
f)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Neustrelitz für den Bezirk des Amtsgerichts Waren (Müritz) für Strafsachen des Jugendschöffengerichts ausschließlich zuständig.
(3) Die Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Verfügungen von Todes wegen,
d)
sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,
e)
Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,
f)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
g)
Betreuungssachen,
h)
Strafsachen des Jugendrichters,
i)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Parchim für den Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
j)
Zwangsversteigerungssachen,
k)
Zwangsverwaltungssachen,
l)
sonstige Zwangsvollstreckungssachen,
m)
Grundbuchsachen,
n)
Bußgeldsachen.
(4) Die Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
b)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
c)
Betreuungssachen,
d)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Grevesmühlen für den Bezirk des Amtsgerichts Wismar für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
e)
Zwangsversteigerungssachen,
f)
Zwangsverwaltungssachen,
g)
sonstige Zwangsvollstreckungssachen,
h)
Verfügungen von Todes wegen,
i)
sonstige Handlungen des Nachlassgerichts,
j)
Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen,
k)
Grundbuchsachen.
(5) Die Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Familiensachen,
b)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
c)
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen,
d)
Betreuungssachen,
e)
Strafsachen des Jugendrichters,
f)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
Darüber hinaus ist die Zweigstelle Demmin für den Bezirk des Amtsgerichts Neubrandenburg für Grundbuchsachen ausschließlich zuständig.
(6) Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a)
Zivilsachen,
b)
Familiensachen,
c)
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
d)
Güterrechtsregistersachen,
e)
Strafsachen,
f)
Bußgeldsachen,
g)
Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,
h)
Pachtkreditsachen,
i)
Beurkundungssachen,
j)
Angelegenheiten nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
k)
Angelegenheiten der Beratungshilfe,
l)
Rechtsantragstelle für die Aufnahme von Erklärungen.
(7) Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.

§ 3 Übergangsregelung betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts Anklam

Die mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Anklam bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf die aufnehmenden Amtsgerichte Greifswald, Pasewalk oder Wolgast über. Zuständig wird dasjenige Amtsgericht, das zuständig sein würde, wenn das jeweilige Verfahren erst nach der Aufhebung anhängig geworden wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Amtsgericht Pasewalk zuständig.

§ 4 Zuweisung der Schöffen

(1) Die bei Inkrafttreten des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes für das Amtsgericht Greifswald gewählten Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die in den Gemeinden Anklam, Boldekow, Sarnow, Ducherow, Rossin, Neu Kosenow, Bargischow oder Bugewitz wohnhaft sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Amtsgericht Pasewalk zugewiesen.
(2) Im Übrigen werden die Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die einem aufzuhebenden Amtsgericht zugewiesen sind, mit der Aufhebung dieses Amtsgerichts dem nach § 4 Absatz 7 des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes aufnehmenden Amtsgericht für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.
(3) Die bei einem aufzuhebenden Amtsgericht vorhandenen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden Hauptschöffinnen und Hauptschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen des aufnehmenden Amtsgerichts. Sätze 1 und 2 gelten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entsprechend.

§ 5 Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Neubrandenburg

Die dem Arbeitsgericht Neubrandenburg zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Aufhebung dieses Arbeitsgerichts dem Arbeitsgericht Stralsund für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gemeindeverzeichnis der amtsgerichtlichen Zweigstellen
Zweigstelle Anklam des Amtsgerichts Pasewalk:
Anklam
Bargischow
Boldekow
Bugewitz
Ducherow
Neu Kosenow
Rossin
Sarnow
Zweigstelle Neustrelitz des Amtsgerichts Waren (Müritz):
Blankensee
Blumenholz
Carpin
Godendorf
Grünow
Hohenzieritz
Klein Vielen
Kratzeburg
Mirow
Möllenbeck
Neustrelitz
Priepert
Roggentin
Userin
Wesenberg
Wokuhl-Dabelow
Wustrow
Zweigstelle Parchim des Amtsgerichts Ludwigslust:
Barkhagen
Barnin
Blankenberg
Borkow
Brüel
Buchberg
Bülow
Crivitz
Dabel
Damm
Demen
Dobbertin
Domsühl
Friedrichsruhe
Gallin-Kuppentin
Ganzlin
Gischow
Goldberg
Granzin
Groß Godems
Hohen Pritz
Karbow-Vietlübbe
Karrenzin
Kobrow
Kreien
Kritzow
Kuhlen-Wendorf
Langen Jarchow
Lewitzrand
Lübz
Lutheran
Marnitz
Mestlin
Mustin
Neu Poserin
Obere Warnow
Parchim
Passow
Plau am See
Rom
Severin
Siggelkow
Spornitz
Sternberg
Stolpe
Suckow
Techentin
Tessenow
Tramm
Wahlstorf
Weitendorf
Wendisch Priborn
Werder
Witzin
Zahrensdorf
Zapel
Ziegendorf
Zölkow
Zweigstelle Grevesmühlen des Amtsgerichts Wismar:
Bad Kleinen
Barnekow
Bernstorf
Bobitz
Boltenhagen
Börzow
Carlow
Damshagen
Dassow
Dechow
Dragun
Gadebusch
Gägelow
Grevesmühlen
Grieben
Groß Molzahn
Groß Siemz
Hohen Viecheln
Hohenkirchen
Holdorf
Kalkhorst
Klütz
Kneese
Königsfeld
Krembz
Lockwisch
Lüdersdorf
Mallentin
Menzendorf
Mühlen Eichsen
Nesow
Niendorf
Papenhusen
Plüschow
Rehna
Rieps
Roduchelstorf
Roggendorf
Roggenstorf
Rögnitz
Rüting
Schlagsdorf
Schönberg
Selmsdorf
Testorf-Steinfort
Thandorf
Upahl
Utecht
Veelböken
Ventschow
Vitense
Warnow
Wedendorfersee
Zierow
Zweigstelle Demmin des Amtsgerichts Neubrandenburg:
Altenhagen
Altentreptow
Bartow
Basedow
Beggerow
Borrentin
Bredenfelde
Breesen
Breest
Briggow
Burow
Dargun
Demmin
Duckow
Faulenrost
Gielow
Gnevkow
Golchen
Grammentin
Grapzow
Grischow
Groß Teetzleben
Gültz
Gülzow
Hohenbollentin
Hohenmocker
Ivenack
Jürgenstorf
Kentzlin
Kittendorf
Kletzin
Knorrendorf
Kriesow
Kummerow
Lindenberg
Malchin
Meesiger
Mölln
Neukalen
Nossendorf
Pripsleben
Ritzerow
Röckwitz
Rosenow
Sarow
Schönfeld
Siedenbollentin
Siedenbrünzow
Sommersdorf
Stavenhagen
Tützpatz
Utzedel
Verchen
Warrenzin
Werder
Wildberg
Wolde
Zettemin
Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund:
Altefähr
Altenkirchen
Baabe
Bergen auf Rügen
Binz
Breege
Buschvitz
Dranske
Dreschvitz
Gager
Garz/Rügen
Gingst
Glowe
Göhren
Gustow
Insel Hiddensee
Kluis
Lancken-Granitz
Lietzow
Lohme
Middelhagen
Neuenkirchen
Parchtitz
Patzig
Poseritz
Putbus
Putgarten
Ralswiek
Rambin
Rappin
Sagard
Samtens
Sassnitz
Schaprode
Sehlen
Sellin
Thiessow
Trent
Ummanz
Wiek
Zirkow
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