RAVG M-V
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Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG M-V) Vom 14. Dezember 1993

Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG M-V) Vom 14. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 364)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG M-V) vom 14. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Errichtung, Aufgabe01.01.2005
§ 2 - Mitgliedschaft30.12.2017
§ 3 - Organe30.12.2017
§ 4 - Vertreterversammlung30.12.2017
§ 5 - Vorstand30.12.2017
§ 6 - Leistungen01.01.2005
§ 7 - Beiträge01.01.2005
§ 8 - Verwaltungsverfahren30.12.2017
§ 9 - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht01.01.2005
§ 10 - Verjährung01.01.2005
§ 11 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung01.01.2005
§ 12 - Satzung30.12.2017
§ 13 - Aufsicht30.12.2017
§ 14 - Übergangsregelung30.12.2017
§ 15 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pflichtmitglied wird, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß
1.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, auf Antrag freiwillige Mitglieder des Versorgungswerkes werden können,
2.
die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erhalten bleibt, wenn die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern endet,
3.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit werden kann,
4.
Mitglieder im Versorgungswerk beim Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden können,
5.
von der Altersgrenze gemäß Absatz 1 abgewichen werden kann.
(3) Mitglied wird nicht, wer berufsunfähig ist. Der Eintritt des Versicherungsfalles beendet die Mitgliedschaft nicht.
(4) Die Satzung muß für Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern sind, eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder eine Beitragsermäßigung ermöglichen, soweit die Mitglieder Versicherungsverträge auf Kapital- oder Rentenbasis in bestimmter Höhe abgeschlossen haben. Sie kann darüber hinaus vorsehen, daß für Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern sind, auch ohne Nachweis einer anderweitigen Vorsorge eine Beitragsermäßigung gewährt wird.

§ 3 Organe

Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Vertreterinnen oder Vertretern. Diese müssen Mitglieder des Versorgungwerkes sein.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter und vier Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes gewählt. Legt eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter ihr oder sein Amt nieder oder ist sie oder er sonst dauerhaft gehindert, das Amt wahrzunehmen, tritt an ihre oder seine Stelle die Ersatzvertreterin oder der Ersatzvertreter mit der höchsten Stimmenzahl bei der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ob die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter dauerhaft an der Ausübung des Amtes gehindert ist, entscheidet die Vertreterversammlung.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab dem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Vertreterinnen oder Vertreter ihr Amt weiter, bis neue Vertreterinnen oder Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.
die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Altersrente und die Bemessung von Leistungen sowie
6.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
(6) Die Beschlüsse gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen oder Vertreter anwesend ist. Die Änderung der Satzung, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreterinnen und Vertreter der Vertreterversammlung.
(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Der Tag, an dem die Vertreterversammlung zusammentritt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung unter der Angabe eines Grundes verlangen.

§ 5 Vorstand

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Dauer der Wahlperiode bestimmt die Satzung. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Versorgungswerkes sein.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter, die beide dem Versorgungswerk angehören müssen.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und leitet die Geschäfte des Versorgungswerkes. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefasst.
(4) Die oder der Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertretung, leitet den Vorstand sowie die Verwaltung und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich einer oder eines vom Vorstand zu bestellenden Geschäftsführerin oder Geschäftsführers bedienen.

§ 6 Leistungen

(1) Das Versorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern und Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Kapitalabfindung,
5.
Erstattung von Beiträgen und die Übertragung von Versorgungsansprüchen auf einen anderen Versicherungsträger.
(2) Die Satzung kann weitere Leistungen, namentlich ein Sterbegeld oder Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen, vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Satzungsänderung eingetretenen Versicherungsfälle.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zur Entrichtung eines einkommensbezogenen Beitrages verpflichtet. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstsatz in der Angestelltenversicherung nicht übersteigen.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß
1.
in den ersten drei Jahren nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, das Mitglied auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden kann,
2.
ein Mindestbeitrag zu zahlen ist,
3.
über den Pflichtbeitrag hinaus freiwillige Leistungen im bestimmten Umfang erbracht werden können,
4.
für eine verspätete Zahlung der Beiträge Säumniszuschläge zu erheben sind.

§ 8 Verwaltungsverfahren

(1) Der Beitrag und die Versorgungsleistungen werden durch Bescheid festgesetzt. Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Vorstand, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Fällige Beiträge und Säumniszuschläge werden nach den für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Landesbehörden jeweils geltenden Vorschriften vollstreckt.

§ 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks und ihre Hinterbliebenen haben dem Versorgungswerk erforderliche Auskünfte und Nachweise zur Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen zu erteilen. Tatsachen, die zu einer Verringerung oder zum Wegfall der Leistungen führen können, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert anzuzeigen. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Satz 1 berechtigt das Versorgungswerk zur Schätzung der Beiträge sowie zur Zurückbehaltung oder Kürzung der Leistungen.
(2) Das Versorgungswerk kann von der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern Auskünfte und Nachweise zur Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen einholen.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.
(2) Die Verjährung wird durch Übersendung des Beitragsbescheides und durch die schriftliche Anmeldung eines Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen fort. Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 11 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet und nur unter den Voraussetzungen des § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches gepfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann bei der Erbringung von Leistungen mit fälligen Beiträgen und Säumniszuschlägen aufrechnen.

§ 12 Satzung

(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung. Diese muß insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
den Sitz des Versorgungswerks,
2.
die Zusammensetzung des Vorstands und die Dauer seiner Wahlperiode,
3.
Befreiungstatbestände von der Mitgliedschaft und von der Beitragspflicht,
4.
die Höhe der Beiträge,
5.
Art und Umfang der Versorgungsleistungen nach § 6 Abs. 1,
6.
Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
7.
die Nachversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und
8.
die Verwendung und Anlage der Mittel und des Vermögens sowie die Art und Weise der jährlichen Rechnungslegung.
(2) Die Satzung sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde. Sie werden mit Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 13 Aufsicht

(1) Das für die Justiz zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht, das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium die Versicherungsaufsicht über das Versorgungswerk. Die Bestimmungen über die Vermögensanlagen, die Rechnungslegung und die Aufsichtsbefugnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die Anlageverordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsicht über das Rechtsanwaltsversorgungswerk einschließlich der Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird im wechselseitigen Einvernehmen der jeweils zuständigen Ministerien ausgeübt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Versicherungsaufsicht einer anderen obersten Landesbehörde zu übertragen sowie das Verfahren zu deren Durchführung zu regeln.

§ 14 Übergangsregelung

(1) Die Mitgliederversammlung nach § 4 Absatz 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 6; 1999 S. 506) bleibt bis zum ersten Zusammentritt der Vertreterversammlung als Organ des Rechtsanwaltsversorgungswerkes bestehen. Sie hat binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Vorschlag des Vorstandes die erforderliche Satzungsänderung zur Einführung einer Vertreterversammlung und die Wahlordnung zu beschließen, die nur für die erste Wahl die Briefwahl vorzusehen hat. Sie hat den Wahlausschuss zur ersten Vertreterversammlung zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerkes ist. Die Wahlordnung unterliegt der Genehmigungspflicht.
(2) Die erste Vertreterversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes.

§ 15 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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