InsOAG M-V
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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V) Vom 17. November 1999

Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V) Vom 17. November 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 688, 692)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Inkrafttreten geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. S. 1346)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V) vom 17. November 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren01.01.2005
§ 2 - Aufgaben01.01.2005
§ 3 - Anerkennung01.01.2005
§ 4 - Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren01.01.2005
§ 5 - (aufgehoben)01.01.2005
§ 6 - Förderung01.01.2022
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und entsprechende berufsrechtlich zulässige Gesellschaften.
(2) Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind solche, die den Voraussetzungen in § 3 entsprechen und von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Personen und Stellen ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 bis 310 der Insolvenzordnung.
(2) Der Schuldner ist bei der Beibringung aller für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschriebenen Unterlagen zu unterstützen. In dem anschließenden Verfahren kann er vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten werden.

§ 3 Anerkennung

(1) Als Schuldnerberatungsstellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung können Einrichtungen anerkannt werden, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder gemeinnützig tätig sowie auf Dauer angelegt sind und von einer zuverlässigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gewährleistet. Die Einrichtung muß über die für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung erforderlichen personellen, technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung sicherzustellen. Für mindestens einen Mitarbeiter ist hinreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nachzuweisen. Eine rechtskundige Beratung ist sicherzustellen.
(2) Zuverlässigkeit nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung der in der Beratungsstelle tätigen Personen wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat erfolgt ist oder sich der Leiter der Einrichtung im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leiters eröffnet oder der Leiter in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Die Einrichtung oder die Mitarbeiter der Schuldnerberatung dürfen keinerlei Kredit-, Finanzvermittlung oder ähnliche Dienste haupt- oder nebenberuflich betreiben.
(3) Die Dauerhaftigkeit einer Einrichtung ist widerleglich bei einem öffentlichen Träger und bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu vermuten.
(4) Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.

§ 4 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung ist das Sozialministerium oder die von diesem bestimmte Landesbehörde. Vor der Anerkennung ist das Benehmen mit der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem Landkreis herzustellen.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen. Über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ist die Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten..
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ein Nachweis geführt wird. Im übrigen hat die Anerkennungsbehörde im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 noch vorliegen. Liegt eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor und kann eine Abhilfefrist nicht gesetzt werden oder ist eine Abhilfe in der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist die Anerkennung zu widerrufen.
(4) Ist eine Stelle nach § 3 Abs. 1 anerkannt worden, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen, muss die Anerkennungsbehörde der Stelle eine Abhilfefrist setzen oder die Anerkennung zurücknehmen. Für die Rücknahme der Anerkennung ist § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.

§ 5

*
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. März 2002.

§ 6 Förderung

Die Unterstützung der anerkannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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