RiG M-V
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Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V) Vom 7. Juni 1991

Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V) Vom 7. Juni 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a neu eingefügt, § 5 geändert, § 8d neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 687)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V) vom 7. Juni 199101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines01.01.2005
§ 1 - Grundsatz01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Geltung des Beamtenrechts01.08.2011
§ 3a - Prüfung der Verfassungstreue01.06.2021
§ 4 - Richtereid01.01.2005
§ 5 - Altersgrenze01.06.2021
§ 601.08.2011
§ 7 - Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes01.01.2005
§ 8 - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen14.07.2005
§ 8a - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen01.01.2005
§ 8b - Teilzeitbeschäftigung01.01.2005
§ 8c - Freistellungen und berufliches Fortkommen01.01.2005
§ 8d - Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers01.06.2021
§ 9 - Fehlerhafte Ernennungsurkunde01.01.2005
§ 10 - Eid der ehrenamtlichen Richter14.07.2005
ZWEITER ABSCHNITT - Richtervertretung01.01.2005
Erster Teil - - Allgemeines01.01.2005
§ 11 - Richterrat und Präsidialrat01.09.2016
§ 12 - Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft01.01.2005
§ 13 - Schweigepflicht, Geschäftsordnung und Kosten01.01.2005
§ 14 - Rechtsweg01.09.2016
Zweiter Teil - - Richterrat01.01.2005
§ 15 - Aufgabe des Richterrates, Beteiligung01.09.2016
§ 15a - Bildung von Richterräten01.09.2016
§ 15b - Zusammensetzung der Richterräte01.12.2019
§ 15c - Wahlgrundsätze01.09.2016
§ 15d - Wahlberechtigung und Wählbarkeit01.09.2016
§ 15e - Wahlverfahren01.09.2016
§ 15f - Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat01.09.2016
§ 15g - Zuständigkeit der Richterräte01.09.2016
§ 16 - Mitbestimmung01.09.2016
§ 16a - Mitwirkung01.09.2016
§ 16b - Beteiligungsgespräch01.09.2016
§ 17 - Mitbestimmungsverfahren01.09.2016
§ 18 - Einigungsstelle01.09.2016
§ 18a - Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren01.09.2016
§ 19 - Mitwirkungsverfahren01.09.2016
§ 20 - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat01.09.2016
§ 21 - Gemeinsame Personalversammlung01.01.2005
Dritter Teil - - Präsidialrat01.01.2005
§ 22 - Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte01.09.2016
§ 23 - Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats01.01.2005
§ 24 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit01.09.2016
§ 25 - Wahlverfahren14.07.2005
§ 26 - Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern; Eintritt der Stellvertreter01.01.2005
§ 27 - Ausübung des Amtes01.01.2005
§ 28 - Beteiligungsverfahren01.09.2016
§ 28a - Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates01.09.2016
§ 29 - Beschlußfassung01.01.2005
§ 30 - Beteiligung der obersten Dienstbehörde01.01.2005
DRITTER ABSCHNITT - Richterdienstgerichte01.01.2005
Erster Teil - - Errichtung und Zuständigkeit01.01.2005
§ 31 - Errichtung01.09.2016
§ 32 - Zuständigkeit des Dienstgerichts01.01.2005
§ 33 - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs01.01.2005
§ 34 - Dienstaufsicht14.07.2005
Zweiter Teil - - Besetzung01.01.2005
§ 35 - Mitglieder der Richterdienstgerichte01.01.2005
a) - Dienstgericht01.01.2005
§ 36 - Besetzung01.01.2005
§ 36a - Ständige Mitglieder28.05.2021
§ 36b - Nichtständiges Mitglied01.01.2005
b) - Dienstgerichtshof01.01.2005
§ 36c - Besetzung01.01.2005
§ 36d - Mitglieder01.09.2016
§ 37 - Verbot der Amtsausübung14.07.2005
§ 38 - Erlöschen und Ruhen des Amts01.01.2005
Dritter Teil - - Disziplinarverfahren01.01.2005
§ 39 - Anwendung des Landesdisziplinargesetzes01.09.2016
§ 40 - Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde14.07.2005
§ 41 - Ermittlungsführer, Pfleger und Betreuer14.07.2005
§ 42 - Zulässigkeit der Revision14.07.2005
§ 43 - Bekleidung mehrerer Ämter01.01.2005
§ 44 - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags14.07.2005
Vierter Teil - - Versetzungs- und Prüfungsverfahren01.01.2005
§ 45 - Allgemeine Verfahrensvorschriften01.01.2005
§ 46 - Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte01.01.2005
§ 47 - Versetzungsverfahren01.01.2005
§ 48 - Einleitung des Prüfungsverfahrens01.01.2005
§ 49 - Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag14.07.2005
§ 50 - Urteilsformel im Prüfungsverfahren01.01.2005
§ 51 - Aussetzung von Prüfungsverfahren01.01.2005
§ 52 - Kostenentscheidung in besonderen Fällen01.01.2005
VIERTER ABSCHNITT - Staatsanwälte01.01.2005
Erster Teil - - Allgemeines01.01.2005
§ 53 - Für Staatsanwälte geltende Vorschriften01.08.2011
Zweiter Teil - - Vertretung der Staatsanwälte01.01.2005
§ 54 - Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrates28.05.2021
§ 55 - Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats29.07.2006
§ 55a - Beteiligungsverfahren und Rechtsweg01.09.2016
§ 55b - Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten01.09.2016
Dritter Teil - - Disziplinarverfahren01.01.2005
§ 56 - Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter01.01.2005
§ 57 - Bestellung der nichtständigen Beisitzer14.07.2005
§ 58 - Reihenfolge der Mitwirkung01.01.2005
§ 59 - Disziplinarstrafen01.09.2016
§ 60 - Verfahren14.07.2005
FÜNFTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2005
§ 61 - Übergangsvorschrift01.09.2016
§ 62 - Verwaltungsvorschriften14.07.2005
§ 63 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richtern. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.
(2) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form zu verwenden.

§ 3 Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(2) Stellenausschreibungen werden in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen.
(3) § 21 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

§ 3a Prüfung der Verfassungstreue

(1) Vor der Begründung eines Richterverhältnisses auf Probe ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermittelt sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Für das Verfahren gelten die Regelungen des § 12a Absatz 4 bis 6 des Landesbeamtengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

§ 4 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5 Altersgrenze

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 und 2 beziehungsweise jeweils spätestens ein Jahr vor Erreichen der hinausgeschobenen Altersgrenze nach Satz 1 gestellt werden.
(4) Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. April 2009 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 8d des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) bewilligt worden ist, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 1 gilt entsprechend für Richter, denen nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 des Landesrichtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni - Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind unter Beachtung der sich bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen dienstlich zu beurteilen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(2) Sofern eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen beruht, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Näheres bestimmt die oberste Dienstbehörde.

§ 7 Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

Jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 8a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

§ 8a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3.
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten gemäß § 69 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) in Verbindung mit § 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 8 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

§ 8b Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
4.
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 67 bis 69 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 8c Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 8 oder 8b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 8d Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers ist einem Richter mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Absatz 6 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag nach § 5 Absatz 6 gilt in diesem Fall als erledigt.
(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
bei ihnen die nach § 5 Absatz 5 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
2.
sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) § 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 9 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 10 Eid der ehrenamtlichen Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte "der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern".

ZWEITER ABSCHNITT Richtervertretung

Erster Teil - Allgemeines

§ 11 Richterrat und Präsidialrat

(1) Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
1.
Richterräte für die Beteiligung nach Maßgabe der §§ 16 und 16a,
2.
ein Präsidialrat bei dem Justizministerium für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 22.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.
(4) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.
(2) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 13 Schweigepflicht, Geschäftsordnung und Kosten

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht:
a)
gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
b)
für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.
(3) Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.
(4) Die notwendigen Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf im erforderlichen Umfange zur Verfügung.

§ 14 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz.

Zweiter Teil - Richterrat

§ 15 Aufgabe des Richterrates, Beteiligung

Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richter nach Maßgabe der §§ 16 und 16a zu beteiligen. Bei Angelegenheiten, die die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 20) erweiterte Personalrat zu beteiligen.

§ 15a Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet
1.
bei dem Oberlandesgericht,
2.
bei den Landgerichten,
3.
bei den Amtsgerichten,
4.
bei dem Oberverwaltungsgericht,
5.
bei den Verwaltungsgerichten,
6.
bei dem Finanzgericht,
7.
bei dem Landesarbeitsgericht,
8.
bei den Arbeitsgerichten,
9.
bei dem Landessozialgericht,
10.
bei den Sozialgerichten.
(2) Bezirksrichterräte werden gebildet
1.
bei dem Oberlandesgericht,
2.
bei dem Oberverwaltungsgericht,
3.
bei dem Landessozialgericht,
4.
bei dem Landesarbeitsgericht.
(3) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten gebildet.

§ 15b Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht
1.
bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
2.
bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
3.
im Übrigen aus einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.
(4) Jeder Richterrat hat mindestens ein Ersatzmitglied.

§ 15c Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird.
(2) Nicht wählbar sind die Leitung des Gerichts und deren ständige Vertretung.
(3) Ein an ein anderes Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

§ 15e Wahlverfahren

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz entsprechend.

§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat

Die §§ 15c bis 15e gelten für die Bezirksrichterräte und den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 15g Zuständigkeit der Richterräte

(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist die bei ihr gebildete Richtervertretung zu beteiligen.
(2) In gerichts- oder gerichtsbarkeitsübergreifenden Angelegenheiten der Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung der Richter zuständig. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Richterräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(3) Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diesen Richter zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der der Richter angehört.

§ 16 Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei
1.
den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
2.
allgemeinen personellen Angelegenheiten,
3.
sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und organisatorischen Maßnahmen,
die die Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 16a aufgeführten Tatbestand, so ist nur die Beteiligung nach § 16a durchzuführen.
(2) Personelle Maßnahmen sind
1.
die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an einen Richter auf Probe durch den Präsidenten eines oberen Landesgerichts,
2.
die Auswahl für eine Erprobung,
3.
die Auswahl für eine Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
4.
die Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
5.
die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn der Betroffene dies beantragt.
(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere
1.
die Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,
2.
die Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien und
3.
Personalentwicklungskonzepte, der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen.
(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1.
die Aufstellung eines verbindlichen Urlaubsplanes,
2.
die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
3.
die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
4.
eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen des Antragstellenden nur ein von diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
5.
die Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
6.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
7.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
8.
die Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
9.
die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.
(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere:
1.
die Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
2.
die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
3.
die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
4.
Maßnahmen zur Erhebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
5.
die Aufstellung und wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
6.
die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
7.
die Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.
(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nummer 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen
1.
im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder
2.
zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
a)
das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmte haben, und
b)
an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.

§ 16a Mitwirkung

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung des Richterrats:
1.
die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert; ausgenommen sind Abordnungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Personalentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stehen,
2.
die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 22 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
3.
die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
4.
die dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Ausnahme der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung,
5.
die Bestellung des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
6.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,
7.
die Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
8.
der Abschluss von Budgetvereinbarungen,
9.
die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
10.
wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie zur Anmietung von Diensträumen,
11.
die Aufstellung von Grundsätzen über die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen/Telearbeitsplätzen oder die räumliche Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
12.
die Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Betroffene dies beantragt und
13.
Maßnahmen von ähnlichem Gewicht, wenn sie nicht in den vorstehenden Nummern 1 bis 12 aufgeführt sind.
(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung betreffen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 sind als gemeinsame Angelegenheiten (§ 20) zu behandeln.

§ 16b Beteiligungsgespräch

(1) Angelegenheiten nach §§ 16 und 16a kann mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch) erörtern:
1.
die Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Richterrat,
2.
die übergeordnete Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Bezirksrichterrat oder, wenn die übergeordnete Dienststelle die oberste Dienstbehörde ist, diese mit dem Hauptrichterrat.
Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr im Rahmen der Quartalsgespräche und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterrates anlassbezogen statt. In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung zu unterrichten.
(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das Vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräch zu erörtern. Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.
(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer mitwirkungsbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.
(5) Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich zustimmen oder sie schriftlich billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen das Verfahren nach § 17 Absatz 4 bis 9 und bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen das Verfahren nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten - auch Abweichungen von der Schriftform - in einer Dienstvereinbarung regeln.

§ 17 Mitbestimmungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.
(2) Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 16b erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Richterrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrates zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Richterrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für den Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere das Haushaltsrecht, entgegenstehen.
(4) Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der ein Bezirksrichterrat oder, wenn diese die oberste Dienstbehörde ist, der Hauptrichterrat gebildet wurde. In den Fällen des Absatzes 3 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und nimmt innerhalb eines Monats dieser gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die bei ihr gebildete Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Ist bei einer Dienststelle neben dem Richterrat, mit dem eine Einigung nicht zustande kam oder dessen Antrag auf Durchführung einer zustimmungspflichtigen Maßnahme abgelehnt wurde, ein Bezirksrichterrat gebildet worden, so wird dieser beteiligt. Für das Verfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Einigen sich ein oberes Landesgericht und der dort gebildete Bezirksrichterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptrichterrat unverzüglich zu unterrichten. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(7) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr gebildete Hauptrichterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der jeweiligen Richtervertretung verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen sowie eine Abweichung von der Schriftform vorgesehen werden.
(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.

§ 18 Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je zwei weitere Mitglieder, die Richter sein müssen,
1.
der Hauptrichterrat für die Mitwirkung der Einigungsstelle in den Fällen des § 17 Absatz 7 und
2.
der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 28a Absatz 2.
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts bestellt. Ist die zur Bestellung berufene Person zugleich Mitglied des Präsidialrates, so obliegt die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 11 Absatz 3 und § 13 gelten entsprechend.

§ 18a Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren

(1) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so spricht sie in den Fällen des § 16 Absatz 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.
(2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch den Ministerpräsidenten zu treffen ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.

§ 19 Mitwirkungsverfahren

(1) Soweit der Richterrat an Entscheidungen mitwirkt und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 16b in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden ist, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Billigung der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn übergeordnete Dienstelle die oberste Dienstbehörde ist, mit dem Hauptrichterrat. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 3 genannten Frist vereinbaren. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.
(4) § 17 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

In Angelegenheiten, die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um entsandte Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Dabei entsendet der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder, soweit der Richterrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht.

§ 21 Gemeinsame Personalversammlung

An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

Dritter Teil - Präsidialrat

§ 22 Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen
1.
bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgrundgehalt als dem eines Einstiegsamtes,
2.
bei der Entscheidung
a)
über die Übernahme eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit,
b)
nach Buchstabe a über die Übertragung eines Richteramts bei einem bestimmten Gericht, wenn keine Ausschreibung erfolgt ist,
3.
vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 Deutsches Richtergesetz),
4.
im Falle der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 Deutsches Richtergesetz) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung eines Richters und
5.
vor der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ohne seine Zustimmung.
(2) Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein von den Präsidenten, den ständigen Mitgliedern sowie sämtlichen nichtständigen Mitgliedern des Präsidialrates bestelltes Mitglied anwesend sein. Die Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der der Richter verwendet wird.

§ 23 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gebildet.
(2) Der Präsidialrat besteht aus
1.
dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört, als Vorsitzender;
2.
fünf von den Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, von denen je ein Mitglied
a)
der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
c)
der Finanzgerichtsbarkeit,
d)
der Arbeitsgerichtsbarkeit,
e)
der Sozialgerichtsbarkeit
angehören muß;
3.
drei von den Präsidien gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört;
4.
je einem Stellvertreter für jedes Mitglied.
(3) Stellvertreter des Vorsitzenden ist der zuständige Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten.

§ 24 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 15d Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hauptamt tätig sind.

§ 25 Wahlverfahren

(1) Die nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Die Mitglieder nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden von dem Präsidium des obersten Gerichts des Landes des jeweiligen Gerichtszweiges gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen nicht dem Präsidium eines Gerichts angehören.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch das Justizministerium.
(5) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.
(6) Im übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 26 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern; Eintritt der Stellvertreter

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 14) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus (Absatz 1) oder wird es ausgeschlossen (Absatz 2), so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
(4) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amts verhindert, so tritt ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes.

§ 27 Ausübung des Amtes

Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

§ 28 Beteiligungsverfahren

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrates. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerber oder aller in Betracht kommenden Richter mit und bezeichnet die Person, die ernannt werden soll. Liegt ein Besetzungsbericht eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber und den von der obersten Dienstbehörde gefertigten Auswahlvermerk bei.
(3) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.
(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden.

§ 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus oder macht er einen Gegenvorschlag, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.
(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Präsidialrat im Falle eines Gegenvorschlags die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Präsidialrats vorzulegen.
(3) Wird unter Vermittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss
1.
in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, ob sie die vorgeschlagene Person für geeignet hält,
2.
in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 4, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält und
3.
in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, ob sie die Entlassung oder Abordnung für gerechtfertigt hält.
(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme einen anderen Bewerber für besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.
(5) Ist der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig, so legt ihm die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor.

§ 29 Beschlußfassung

(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 30 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.

DRITTER ABSCHNITT Richterdienstgerichte

Erster Teil - Errichtung und Zuständigkeit

§ 31 Errichtung

Richterdienstgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter. Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Justizministerium. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.

§ 32 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege
(§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung
(§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
Rücknahme einer Ernennung
(§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation
(§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c)
der Übertragung eines weiteren Richteramtes
(§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern.

§ 33 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
in Disziplinarverfahren (§ 32 Nr. 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.

§ 34 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Justizministerium.

Zweiter Teil - Besetzung

§ 35 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem jeweils das Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

a) Dienstgericht

§ 36 Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
1.
einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
2.
einem nichtständigen Beisitzer.

§ 36a Ständige Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.
(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2).
(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.
(4) Für die Fälle, in denen auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jeden regelmäßigen Vertreter aus den Richtern dieses Gerichts vier Richter als zeitweilige Vertreter und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.

§ 36b Nichtständiges Mitglied

(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.
(2) Er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 35 Abs. 2) vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer.

b) Dienstgerichtshof

§ 36c Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
1.
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
2.
zwei nichtständigen Beisitzern.

§ 36d Mitglieder

(1) Für die Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer sowie deren Vertreter gilt § 36 a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.
(2) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 36 b entsprechend.

§ 37 Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 38 Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
2.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
3.
der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.

Dritter Teil - Disziplinarverfahren

§ 39 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
(4) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen.

§ 40 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten.
(2) Der Beschluß ist der oberste Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 41 Ermittlungsführer, Pfleger und Betreuer

(1) Mit der Durchführung von Ermittlungen kann nur ein Richter auf Lebenszeit betraut werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.
(3) Die Disziplinarklage gegen Richter und Staatsanwälte wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(4) In Verfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwälte nimmt der Generalstaatsanwalt die Aufgaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen.

§ 42 Zulässigkeit der Revision

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des
Deutschen Richtergesetzes.

§ 43 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtes ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen..

Vierter Teil - Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 45 Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach § 32 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 32 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile der Richterdienstgerichte steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 46 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 47 Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 32 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 48 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 32 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 32 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 32 Nr. 4 statt.

§ 49 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Zum Betreuer oder Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen
(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Ermittlungsführers im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, daß die Dienstbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Wird festgestellt, daß der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.
(6) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 50 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Falle des § 32 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 32 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 32 Nr. 4 Buchstabe a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 32 Nr. 4 Buchstabe f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 51 Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 52 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

VIERTER ABSCHNITT Staatsanwälte

Erster Teil - Allgemeines

§ 53 Für Staatsanwälte geltende Vorschriften

Für Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend.

Zweiter Teil - Vertretung der Staatsanwälte

§ 54 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrates

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet:
1.
Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften;
2.
ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde des Generalstaatsanwalts.
(3) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Hauptrichterrats und als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Präsidialrats.
(4) Für die Aufgaben, Rechtstellung und Zuständigkeit der Staatsanwaltsräte gelten die Regelungen des § 11 Absatz 2 bis 4 und die §§ 12, 13, 15, 15g, 16, 16a und 22 entsprechend.
(5) Ergänzend zu 16 unterliegen der Mitbestimmung
1.
die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen wird,
2.
die Abordnung eines Staatsanwalts ohne dessen Zustimmung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
3.
Regelungen zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,
4.
die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind und
5.
die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung.
(6) Ergänzend zu § 16a Absatz 1 unterliegen der Mitwirkung
1.
die Versetzung eines Staatsanwalts in den vorzeitigen Ruhestand, wenn der Staatsanwalt dies beantragt und
2.
die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes einschließlich der Eil- und Bereitschaftspläne für die Staatsanwälte.

§ 55 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwälten.
(2) Der bei dem Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern, als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat aus diesen Personen und einem Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Hauptrichterrat entsprechend. Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von seinem regelmäßigen Vertreter eingenommen wird.
(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

§ 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg

(1) Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwälte gelten die Regelungen der §§ 16b bis 19 entsprechend.
(2) Für die Beteiligung in Angelegenheiten des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gelten die Regelungen der §§ 28 bis 30 entsprechend.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen gilt die Regelung des § 14 entsprechend.

§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwälte und der sonstigen Beschäftigten einer Dienststelle gilt die Regelung des § 20 entsprechend.

Dritter Teil - Disziplinarverfahren

§ 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre von dem Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 36 bestimmten Beisitzers.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

§ 58 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

§ 59 Disziplinarstrafen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen.

§ 60 Verfahren

Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.

FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. August 2016 (GVOBl. M-V S. 714) gewählten Richter- und Staatsanwaltsvertretungen bleiben für die bis zum 30. November 2019 laufende Amtsperiode im Amt.

§ 62 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Justizministerium.

§ 63 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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