JAG M-V
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Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) - Vom 16. Dezember 1992

Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) - Vom 16. Dezember 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.03.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und mehrfach geändert, § 9 neu gefasst sowie § 21b neu eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 589)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) - vom 16. Dezember 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2023
Teil 1 - Ausbildung und Prüfungen01.01.2005
§ 1 - Studium01.01.2023
§ 2 - Erste juristische Prüfung01.01.2005
§ 2a - Schwerpunktbereichsprüfung01.01.2023 bis 31.03.2024
§ 3 - Vorbereitungsdienst01.01.2005
§ 4 - Zweite juristische Staatsprüfung01.01.2023
§ 5 - Prüfungsabschnitte01.01.2005
§ 6 - Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken01.01.2023
Teil 2 - Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung01.01.2005
Abschnitt 1 - Landesjustizprüfungsamt01.01.2005
§ 7 - Prüfungsämter01.01.2023
§ 8 - Besetzung01.01.2023
§ 9 - Nebenamtliche Mitglieder01.01.2023
§ 10 - Dauer der Mitgliedschaft01.01.2023
§ 11 - Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse01.01.2023
§ 12 - Unabhängigkeit01.01.2005
Abschnitt 2 - Verfahren01.01.2005
§ 13 - Zuständigkeiten01.01.2005
§ 14 - Rücktritt und Versäumnis01.01.2023
§ 15 - Ordnungswidriges Verhalten01.01.2023
§ 16 - Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen31.03.2011
§ 17 - Widerspruchsverfahren31.03.2011
§ 18 - Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen31.07.2018
Teil 3 - Staatliche Pflichtfachprüfung01.01.2005
§ 19 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2023
§ 20 - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse01.01.2023
§ 20a - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung01.01.2023
Teil 4 - Vorbereitungsdienst01.01.2005
§ 21 - Aufnahme01.01.2023
§ 21a - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 21b - Vorbereitungsdienst in Teilzeit01.01.2023
§ 22 - Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren01.01.2023
§ 23 - Entlassung01.01.2023
§ 24 - Beendigung01.01.2005
§ 25 - Zuständigkeiten01.01.2023
Teil 5 - Zweite juristische Staatsprüfung01.01.2005
§ 26 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2023
§ 27 - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse01.01.2023
§ 27a - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung31.03.2011
Teil 6 - Schlussvorschriften01.01.2023
§ 28 - Ermächtigungen01.01.2023
§ 29 - Übergangsvorschriften31.07.2018
§ 30 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und Prüfungen
§ 1Studium
§ 2Erste juristische Prüfung
§ 2aSchwerpunktbereichsprüfung
§ 3Vorbereitungsdienst
§ 4Zweite juristische Staatsprüfung
§ 5Prüfungsabschnitte
§ 6Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
Abschnitt 1 Landesjustizprüfungsamt
§ 7Prüfungsämter
§ 8Besetzung
§ 9Nebenamtliche Mitglieder
§ 10Dauer der Mitgliedschaft
§ 11Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse
§ 12Unabhängigkeit
Abschnitt 2 Verfahren
§ 13Zuständigkeiten
§ 14Rücktritt und Versäumnis
§ 15Ordnungswidriges Verhalten
§ 16Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen
§ 17Widerspruchsverfahren
§ 18Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
Teil 3 Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 19Zulassungsvoraussetzungen
§ 20Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 20aWiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
Teil 4 Vorbereitungsdienst
§ 21Aufnahme
§ 21aÖffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung
§ 21bVorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 22Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren
§ 23Entlassung
§ 24Beendigung
§ 25Zuständigkeiten
Teil 5 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 26Zulassungsvoraussetzungen
§ 27Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 27aWiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 28Ermächtigungen
§ 29Übergangsvorschriften
§ 30Inkrafttreten

Teil 1 Ausbildung und Prüfungen

§ 1 Studium

Das rechtswissenschaftliche Studium hat das Ziel, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln. Das Leitbild der Ausbildung ist dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtet.

§ 2 Erste juristische Prüfung

Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Sie ist zugleich Eingangsprüfung für den Vorbereitungsdienst und berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Sie soll feststellen, ob das Studienziel erreicht und damit die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst erworben worden ist.

§ 2a Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf einen von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich, dessen Studium mindestens 16 Semesterwochenstunden umfasst. Die Schwerpunktbereiche sollen in der Regel mehrere Rechtsgebiete umfassen und aufgrund ihres Stoffzuschnittes einen Überblick über einenwesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen. Sie dürfen sich nicht überwiegend auf die Pflichtfachvertiefung beschränken.
(2) Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereiches angemessen Rechnung und besteht mindestens aus einer wissenschaftlichen Studienarbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen oder gleichwertigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten und aus einer mündlichen Prüfungsleistung.
(3) Die juristischen Fakultäten bestimmen im Rahmen von Studien- und Prüfungsordnungen nach Hochschulrecht die Schwerpunktbereiche und die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungsordnung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Prüfung nicht gewährleistet.

§ 3 Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der rechtsberatenden Berufe und anderen juristischen Tätigkeitsfeldern vertraut zu machen. Die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung sollen erkannt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen angewendet werden können. Es soll erlernt werden, die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis umzusetzen, und zwar auch in solchen juristischen Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der Ausbildung waren.

§ 4 Zweite juristische Staatsprüfung

(1) Die Zweite juristische Staatsprüfung ist Abschluss- und Laufbahnprüfung. Sie soll feststellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht und damit nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen sowie dem praktischen Geschick die Befähigung zum Richteramt erworben worden ist.
(2) Mit dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

§ 5 Prüfungsabschnitte

Die Prüfungen bestehen aus Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.

§ 6 Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken

(1) Zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken können Verwaltungs- und Prozessakten beigezogen werden.
(2) Werden Akten zu Prüfungszwecken beigezogen, müssen personenbezogene Daten Dritter durch die beiziehende Person anonymisiert werden. Gleiches gilt, wenn die Akte der Ausbildung von Personen dienen soll, die der Ausbilderin oder dem Ausbilder nicht zur praktischen Ausbildung zugewiesen sind.

Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Abschnitt 1 Landesjustizprüfungsamt

§ 7 Prüfungsämter

Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung führt das für Justiz zuständige Ministerium - Landesjustizprüfungsamt - durch.

§ 8 Besetzung

Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an
1.
die Präsidentin oder der Präsident,
2.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie
3.
weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.

§ 9 Nebenamtliche Mitglieder

Zu nebenamtlichen Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes kann das für Justiz zuständige Ministerium berufen:
1.
Professorinnen und Professoren der Rechte, die an einer Universität des Landes in der juristischen Ausbildung tätig sind, im Benehmen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät;
2.
Richterinnen und Richter;
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
4.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern;
5.
Notarinnen und Notare im Benehmen mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern;
6.
Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung;
7.
weitere Juristinnen und Juristen, insbesondere aus Wirtschaft und Verbänden.

§ 10 Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Berufung der nebenamtlichen Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern mit der Entpflichtung oder dem Ausscheiden aus den Universitäten des Landes. In diesen Fällen kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag die Mitgliedschaft um bis zu zwei Jahre verlängern. Der Antrag ist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt spätestens einen Monat vor dem Ausscheiden gemäß Satz 1 schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet in jedem Fall zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in welchem die Regelaltersgrenze gemäß § 5 Absatz 1 des Landesrichtergesetzes erreicht wird.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes jederzeit abberufen.
(4) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens. Ein Prüfungsverfahren gilt im Sinne dieser Vorschrift als begonnen, sobald das Mitglied vom Landesjustizprüfungsamt über einen konkret geplanten Einsatz in einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung informiert wurde.

§ 11 Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung.
(2) Den Vorsitz eines Prüfungsausschusses führt ein Mitglied nach § 8 Nummer 1 oder 2 oder ein von dem Landesjustizprüfungsamt bestelltes Mitglied. Mindestens je ein Mitglied eines Prüfungsausschusses prüft das Zivilrecht, das Strafrecht und das öffentliche Recht.
(3) Prüferinnen und Prüfer haben, auch nach Ende der Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt, über die ihnen bei ihrer Prüfertätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt das Landesjustizprüfungsamt.

§ 12 Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.

Abschnitt 2 Verfahren

§ 13 Zuständigkeiten

Das Landesjustizprüfungsamt trifft alle Entscheidungen, soweit nicht dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmen.

§ 14 Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder bleibt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fern, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die mündliche Prüfung ohne Genehmigung abbricht.
(2) Bleibt ein Prüfling der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ohne Genehmigung fern oder gibt sie nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der geringstmöglichen Note bewertet. Betrifft ein solches Verhalten mehr als eine Aufsichtsarbeit im Rahmen derselben Prüfung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(3) Wird das in den Absätzen 1 und 2 geregelte Verhalten genehmigt, so ist der jeweilige Prüfungsabschnitt (mündliche oder schriftliche Prüfung) nachzuholen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis vorliegt.

§ 15 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer beim Anfertigen einer Aufsichtsarbeit sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen versucht oder auf andere erhebliche Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch das Landesjustizprüfungsamt und, sofern eine sofortige Entscheidung geboten ist, auch durch die Aufsicht Führenden von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen die Ordnung im mündlichen Teil der Prüfung kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils beschließen.
(2) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, die den Vorsitz führenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Prüflinge sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und beanstandete Hilfsmittel herauszugeben. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die Prüflinge auch verdachtsunabhängig an einer allgemeinen Überprüfung zum Auffinden elektronischer Hilfsmittel mittels geeigneter technischer Maßnahmen teilzunehmen. Bei Prüflingen, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, indem sie eine Sicherstellung nicht zugelassener Hilfsmittel verhindern, die Mitwirkung an einer Aufklärung oder die Herausgabe dieser Hilfsmittel verweigern oder diese nach einer Beanstandung verändern, besteht die Vermutung des Begehens eines Täuschungsversuches. Ein Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Hilfsmittel besteht erst dann, wenn diese vom Landesjustizprüfungsamt nicht mehr als Beweismittel benötigt werden - spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.
(3) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet je nach Schwere des Verstoßes, ob
1.
die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird,
2.
die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben wird oder
3.
die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit der geringstmöglichen Note bewertet wird.

§ 16 Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen

Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Im Ausnahmefall kann die Zweite juristische Staatsprüfung nochmals wiederholt werden.

§ 17 Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt. Für das Widerspruchsverfahren werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

§ 18 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

(1) Prüfungsunterlagen (Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungsniederschriften) bleiben zum Zwecke des Nachweises eines ordnungsgemäßen
Prüfungsverfahrens sowie der Prüfungsentscheidungen
verschlossen in amtlicher Verwahrung. Die Aufsichtsarbeiten und zugehörige Aufzeichnungen werden nach Ablauf von fünf Jahren, die übrigen Prüfungsunterlagen nach Ablauf von 50 Jahren nach ihrer Fertigung und die allgemeinen Prüfungsvorgänge nach zehn Jahren vernichtet.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen am 1. Januar des nach Abschluss der Prüfung (letzter Tag der mündlichen Prüfungen) folgenden Jahres. Wird die Prüfung wiederholt, beginnen die Aufbewahrungsfristen am 1. Januar des auf den Abschluss der Wiederholungsprüfung folgenden Jahres. Im Falle der Anfechtung des Prüfungsergebnisses beginnen die Aufbewahrungsfristen erst am 1. Januar des auf den bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder den rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgenden Jahres.

Teil 3 Staatliche Pflichtfachprüfung

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweist,
2.
die vorgeschriebenen Unterlagen und Zeugnisse, insbesondere Studien- und Leistungsbescheinigungen, einreicht und
3.
in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität des Landes im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war.
Von den Erfordernissen der Nummern 2 und 3 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn
1.
sie bereits bei einem anderen Prüfungsamt beantragt worden ist,
2.
ein vorangehendes Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder
3.
die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist.
Maßgebend ist das Recht des Bundeslandes, in dem der frühere Prüfungsversuch unternommen worden ist.

§ 20 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Ein Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm soll mindestens ein Mitglied nach § 9 Nummer 1 angehören.

§ 20a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

Ist die Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im ersten Versuch bestanden worden, so kann sie zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung zur Notenverbesserung werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend. Es werden keine Kosten erhoben, sofern die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch bestanden wurde.

Teil 4 Vorbereitungsdienst

§ 21 Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Ersten juristischen Prüfung.
(2) Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird im Regelfall im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllt oder den Vorbereitungsdienst nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten will, leistet den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 21a ab. Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird die Bezeichnung ‚Rechtsreferendarin‘ oder ‚Rechtsreferendar‘ geführt.
(4) Das Aufnahmegesuch ist bei Ungeeignetheit für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzulehnen. Diese liegt in der Regel nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren durch ein Gericht im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Das Aufnahmegesuch soll abgelehnt werden, wenn
1.
die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung oder die Erteilung des Zeugnisses über die Erste juristische Prüfung länger als vier Jahre zurückliegt oder die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer Entlassung beantragt wird, es sei denn, dass die Unterbrechung oder Entlassung aus wichtigem Grund erfolgt ist oder die zwischenzeitliche Tätigkeit einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst vermittelt, oder
2.
bereits mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist.

§ 21a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie die für die Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von §§ 7 und 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) geändert worden ist. Die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zur Besoldung finden keine Anwendung.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Besoldung zuständigen obersten Landesbehörde die näheren Einzelheiten der monatlichen Unterhaltsbeihilfe und deren Höhe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 30 Prozent kürzen, wenn die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden wurde oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Folge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.
(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter und auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.
(5) Anstelle eines Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Nicht eingestellt werden darf, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.

§ 21b Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet.
(2) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet werden. Besondere persönliche Gründe, die in Art und Umfang vergleichbar sind und eine besondere Härte im Sinne von § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes darstellen, sind insbesondere eine bei der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar vorliegende Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965) geändert worden ist.
(3) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst zu stellen. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes zu belegen. Ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 möglich.
(4) Sofern die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist ein Wechsel in die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit möglich, wenn die Teilzeit spätestens zum 15. Ausbildungsmonat beginnt. Der für einen Wechsel erforderliche Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt werden. Die Voraussetzungen sind dabei zu belegen. Die Teilzeitbeschäftigung beginnt zum ersten eines Monats.
(5) Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Pflicht zur Teilnahme an Lehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und anderen verpflichtenden Lehrveranstaltungen bleibt davon unberührt. Eine nach § 21a Absatz 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe wird für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um ein Fünftel verringert.
(6) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit richtet sich nach § 5b Absatz 6 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes.
(7) Über Anträge auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit sowie die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf die Pflichtstationen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 22 Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst richtet sich
1.
nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für den Vorbereitungsdienst oder, soweit keine Stellen ausgewiesen sind, nach den hierfür ausgewiesenen Mitteln sowie
2.
nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungsstellen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Einrichtung oder der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandene Ausbildungskapazität, so werden die Ausbildungsplätze in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
35 Prozent nach dem Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsergebnis) oder der Ersten juristischen Prüfung (Prüfungsgesamtnote),
2.
bis zu 10 Prozent für Fälle besonderer persönlicher oder sozialer Härte (Härtefälle),
3.
die verbleibenden Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin (Wartezeit).
(3) Ein Nachteil darf nicht entstehen aus
1.
der Erfüllung der Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2.
einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit oder bis zur Dauer von zwei Jahren,
3.
einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
4.
aufgrund der Leistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder
5.
aufgrund der Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

§ 23 Entlassung

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst soll ausgesprochen werden, wenn
1.
die Ausbildungspflichten schwerwiegend verletzt worden sind,
2.
infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten kein Dienst geleistet wurde und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist,
3.
der Tatbestand des § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 bereits bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt war, und dies nachträglich bekannt wird, oder dieser Tatbestand nachträglich eingetreten ist oder
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

§ 24 Beendigung

Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist. Im Ausnahmefall kann ein weiterer Vorbereitungsdienst angeordnet werden.

§ 25 Zuständigkeiten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über das Aufnahmegesuch und die Entlassung und führt die Dienstaufsicht.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock leitet die Ausbildung, in der Verwaltungsstation im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Teil 5 Zweite juristische Staatsprüfung

§ 26 Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gilt § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 27 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Ein Prüfungsausschuss für die Zweite juristische Staatsprüfung besteht aus vier Mitgliedern. Ihm soll nicht mehr als ein der unter § 9 Nummer 1 genannten Mitglieder angehören.

§ 27a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen vor dem Landesjustizprüfungsamt in Mecklenburg-Vorpommern bestanden, kann sie zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 28 Ermächtigungen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere über
1.
die Einrichtung des Landesjustizprüfungsamtes, die Berufung seiner Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten;
2.
die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Prüfungsausschüsse;
3.
Ort und Zeitpunkt der Prüfungen;
4.
die Prüfungsinhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfungen, den Prüfungsstoff und die Bewertung der Prüfungsleistungen;
5.
das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere den Rücktritt und das Versäumnis der Prüfung oder von Prüfungsteilen, die Verhinderung von Prüflingen, die Geltendmachung und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge, die Wiederholungsmöglichkeiten nach Nichtbestehen und zum Zwecke der Notenverbesserung und die Voraussetzungen, unter denen ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt und unter denen die Zweite juristische Staatsprüfung ein weiteres Mal wiederholt werden kann, einschließlich der Kosten;
6.
die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und der Noten sowie die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten nach Abschluss der Prüfung;
7.
die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens nach § 17 einschließlich der Kosten;
8.
die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium in den Pflichtfächern, den anderweitigen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz sowie die Prüfungsleistungen in der Schwerpunktbereichsausbildung;
9.
die Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über eine Regelstudienzeit, innerhalb derer die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll, eine Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und die Folgen des Versäumnisses dieser Frist, die einzureichenden Unterlagen und Zeugnisse, vornehmlich über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, sowie über den Verlust des Anspruches auf Zulassung, Einzelheiten der zeitlichen Verknüpfung der Prüfungsteile der Ersten juristischen Prüfung;
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sowie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes;
11.
die Einstellungstermine, die Ermittlung der Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst, die Anteile nach § 22 Absatz 2, die Entscheidungskriterien für und das Verfahren zur Bewerberauswahl sowie die Verkürzung der Annahmefristen im Nachrückverfahren;
12.
die Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes nach § 21 Absatz 3 und des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b;
13.
die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen sowie die Erteilung von Zeugnissen;
14.
die Leitung und Organisation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst;
15.
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung;
16.
die Anrechnung von Studienzeiten, anderen Ausbildungsgängen und Leistungsnachweisen auf die Ausbildung nach diesem Gesetz.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Er kann insbesondere auf der Grundlage der §§ 1 bis 4 und einer nach Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte näher umschreiben.

§ 29 Übergangsvorschriften

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2018 eingestellt wurden, gilt § 21 Absatz 3 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.

§ 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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