Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) Vom 9. April 1992
Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet
des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes
(ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz)
Vom 9. April 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) vom 9. April 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Oberste Landesbehörde | 01.01.2005 |
§ 2 - Aufsicht und Vollzug | 01.01.2005 |
§ 3 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 4 - Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im Jugendarbeitsschutz | 01.01.2005 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
, des
§ 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
und des
§ 1 Abs. 1
und des
§ 2 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung;
aufgrund des
§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes
, des
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
, des
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
und des
§ 1
der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet der Sozialminister:
§ 1 Oberste Landesbehörde
Der Sozialminister ist
-
oberste Landesbehörde nach
§ 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
und
-
für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach
§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes
und nach
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
.
§ 2 Aufsicht und Vollzug
(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für den Vollzug der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Sie sollen die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken.
(2) Die Gewerbeaufsichtsämter sind auch
-
die nach
§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes
und nach
§ 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
zuständige Stelle, die in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären kann und
-
die nach § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627), zuständige Behörde, die einer Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstabe b) dieses Gesetzbuches genannten Arbeitnehmern zustimmen kann.
(3) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Gewerbeaufsichtsämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 58
und
59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
und des
§ 21 des Mutterschutzgesetzes
.
§ 4 Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im Jugendarbeitsschutz
(1) Zuständig für die Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführenden Untersuchungen gemäß
§ 2
und
§ 3 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
sind die örtlichen Meldebehörden.
(2) Die den Meldebehörden übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 9. April 1992
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert
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