ChemG ZustVO
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung) - ChemG ZustVO - Vom 4. August 1992

    Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz
    (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung)
    - ChemG ZustVO -
    Vom 4. August 1992
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung) - ChemG ZustVO - vom 4. August 199201.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 401.01.2005
    § 501.01.2005
    Anlage01.01.2005
    Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
    vom 20. Dezember 1990 (GVOBI. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund von
    § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung
    vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen der Sozialminister und die Umweltministerin:

    § 1

    (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Chemikaliengesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
    (2) Über Neuanmeldungen chemischer Stoffe und Verbindungen sowie über Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle unterrichtet der Sozialminister die Umweltministerin.

    § 2

    (1) Zuständige Behörden im Sinne des Chemikaliengesetzes und darauf gestützter Rechtsverordnungen sind:
    -
    Für den Arbeitsschutz: der Sozialminister, die Gewerbeaufsichtsämter,
    -
    für den Umweltschutz: die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur,
    -
    für die Haltung giftiger Tiere sowie den Anbau giftiger Pflanzen: die Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.
    (2) Lassen sich Maßnahmen zum Umweltschutz durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreichen, werden die Gewerbeaufsichtsämter tätig.
    (3) Die den Landräten und den Oberbürgermeistern (Bürgermeistern) der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheiten. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.

    § 3

    Die in § 2
    und in der Anlage zu § 1 Abs. 1
    genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

    § 4

    Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Umweltministerin die Anlage zu
    § 1 Abs. 1 den Änderungen des Bundesrechts anzupassen und neu bekanntzumachen.

    § 5

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Schwerin, den 4. August 1992
    Der Ministerpräsident
    Dr. Berndt Seite
    Die Umweltministerin
    Dr. Petra Uhlmann
    Der Sozialminister
    Dr. Klaus Gollert

    Anlage

    zu § 1 Abs. l
    I. Erläuterungen:
    Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
    SM : Sozialminister
    GAA : regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt (AmtsBl. M-V 1991 S. 2)
    StAUN : Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Rostock,
    Stralsund, Schwerin
    LR + OBGM : Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte
    II. Vorbemerkungen:
    Soweit im nachfolgenden Verzeichnis oder in einer anderen Rechtsvorschrift keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, sind für Maßnahmen zum Arbeitsschutz die Gewerbeaufsichtsämter und für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Natur die Staatlichen Ämter für Umwelt- und Naturschutz zuständig.
    III. Verzeichnis:
    Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle
    Chemikaliengesetz (ChemG)
    § 16e Abs. 3 und Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424) Bestimmung med. Einrichtungen, die Erkenntnisse über gefährliche Stoffe sammeln, beraten sowie Behandlungszentren für Vergiftungen SM
    § 18 Abs. 1, 2 Anzeige, Erlaubnis, Kontrolle zur Haltung giftiger Tiere und Verwendung giftiger Pflanzen LR + OBGM
    Sechster Abschnitt ( §§ 19 a-c ) Gute Laborpraxis SM
    § 21 Überwachung aus Gründen des Arbeitsschutzes Überwachung aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN
    § 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Entgegennahme von Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle GAA Schwerin
    § 23 Abs. 1, 2 Anordnungen zum Vollzug des ChemG aus Gründen des Arbeitsschutzes aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN
    § 26 Abs. 1 Nr. 1-7 Bußgeldverfahren GAA
    § 26 Abs. 1 Nr. 8a Bußgeldverfahren LR + OBGM
    § 26 Abs. 1 Nr. 8b i. V. m. § 42 GefStoffV Bußgeldverfahren GAA
    § 26 Abs. 1 Nr. 9 Bußgeldverfahren aus Gründen des Arbeitsschutzes Bußgeldverfahren aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN
    § 26 Abs. 1 Nr. 10 Bußgeldverfahren bei Anordnungen des GAA Bußgeldverfahren bei Anordnungen des StAUN GAA StAUN
    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    GefStoffV Vollzug GAA
    GefStoffV § 25 Abs. 4 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen SM
    GefStoffV § 30 Ermächtigung von Ärzten SM
    Auf § 17 ChemG gestützte Folge-Verordnungen * (z. Zt. gelten 1-4) Vollzug aus Gründen des Arbeitsschutzes aus Gründen des Umweltschutzes GAA StAUN
    Fußnoten
    *)
    1. Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid vom 18. Juli 1989
    2. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989
    3. Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz vom 27. Mai 1991
    4. Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen vom 6. Mai 1991
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