Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 8. März 1993
                            Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen  Vom 8. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 8. März 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und Ratifikation ausgelegten und am 10. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Übereinkommen hat die Gl.  Nr. 2253 - 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.