BauGBEnteigV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Vom 4. Mai 1993

Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens
nach dem Baugesetzbuch
Vom 4. Mai 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 4. Mai 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
Aufgrund des § 104 Abs. 2 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen,
trifft die Enteignungsbehörde mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit
einem Bediensteten des Innenministers als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen
Beisitzern.

§ 2

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung
bestellt. Sie sollen über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet
des Grundstücks- und Bauwesens verfügen.
(2) Personen, die nach
§ 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt
des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, Mitglieder des Landtags,
der Kreistage sowie Personen, die im Dienst des Landes, der Landkreise, der
Ämter oder der Gemeinden stehen, dürfen nicht zu ehrenamtlichen
Beisitzern bestellt werden.
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für einen Zeitraum
von vier Jahren bestellt.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 4. Mai 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
Markierungen
Leseansicht