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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung der Berechnung und Bestimmung von Vorbehaltsstellen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Vom 15. Dezember 1993

Landesverordnung zur Durchführung der Berechnung und Bestimmung von Vorbehaltsstellen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Vom 15. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Berechnung und Bestimmung von Vorbehaltsstellen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vom 15. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Vormerkstelle01.01.2005
§ 2 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 3 - Berechnung01.01.2005
§ 4 - Bestimmung der vorbehaltenen Stellen01.01.2005
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Vormerkstelle

Vormerkstelle im Sinne des § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) ist der Innenminister.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständige Behörden für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind:
1.
die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich,
2.
die Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte,
3.
die Landräte, zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich.

§ 3 Berechnung

(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Behörden nach § 2 zusammenzufassen:
1.
die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahngruppen des einfachen Dienstes, des mittleren Dienstes, des gehobenen Dienstes oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse und die Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel,
2.
die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den Vergütungsgruppen IX bis X, Kr. I des Bundes-Angestelltentarifvertrages, Vc bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundes-Angestelltentarifvertrages, III bis Va/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse entsprechend dem Ausbildungsziel.
Bei Arbeitgebern, die nicht den Bundes-Angestelltentarifvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages die entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge zu setzen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, entsprechend.
(3) Die vorbehaltenen Stellen sind aus den nach Absatz 1 und 2 zusammengefaßten Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Hat eine Behörde in einem Jahr über die vorbehaltenen Stellen hinaus Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch eingestellt, so können diese Stellen im nächsten Jahr bei der Ermittlung von den vorbehaltenen Stellen abgesetzt werden.
(4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Stelle errechnet, so sind die der Berechnung zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Stelle errechnet wird. Gleiches gilt, wenn bei der Berechnung ein Rest an Stellen verbleibt.

§ 4 Bestimmung der vorbehaltenen Stellen

(1) Die für die Berechnung und Bestimmung zuständigen Behörden bestimmen die mit Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins zu besetzenden Stellen. Sie sollen spätestens vier Monate vor der Besetzung der Stellen folgende Angaben dem Innenminister zuleiten:
1.
Bezeichnung und Zahl der Stellen,
2.
Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifvertrag,
3.
Verwaltungszweig,
4.
Dienstherr oder Arbeitgeber, dem der Bewerber zugewiesen werden soll,
5.
Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,
6.
Einstellungsvoraussetzungen.
(2) Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind Stellen des nichttechnischen und des technischen Dienstes entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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