Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (BegabtenVO) Vom 12. Januar 1994
Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen
(BegabtenVO)
Vom 12. Januar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (BegabtenVO) vom 12. Januar 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Regelungsgegenstand | 01.01.2005 |
§ 2 - Prüfungsausschüsse | 01.01.2005 |
§ 3 - Meldung zur Prüfung | 01.01.2005 |
§ 4 - Zulassung zur Prüfung | 01.01.2005 |
§ 5 - Durchführung der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 6 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | 01.01.2005 |
§ 8 - Pflichtwidrigkeiten und andere Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 9 - Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Wiederholung | 01.01.2005 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage 1 | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 | 01.01.2005 |
Anlage 4 | 01.01.2005 |
Anlage 5 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG) vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet die Kultusministerin:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium in Frage kommen, aber keine allgemeine Hochschulreife besitzen, können, wenn sie nach längerer Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und ihnen ein schulischer Bildungsgang zum Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung oder die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschüler nicht zugemutet werden kann, die Prüfung für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger ablegen.
(2) Die Prüfung wird an einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasium oder Fachgymnasium vor einem Prüfungsausschuß abgelegt.
§ 2 Prüfungsausschüsse
(1) Ein Prüfungsausschuß wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes bestellt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für den Sekundarbereich II oder eine gleichwertige Lehrbefähigung besitzen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Schulleiter eines Gymnasiums oder eines Fachgymnasiums.
(3) Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem Vorsitzenden die Fachprüfer an, die für jedes Prüfungsfach bestellt werden. Die Fachprüfer müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen oder im Hinblick auf das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet sachverständig sein. Für das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet können Hochschullehrer bestellt werden.
(4) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern wird auf Vorschlag der Fachprüfer durch den Prüfungsausschuß festgesetzt.
(5) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 3 Meldung zur Prüfung
(1) Bewerber richten einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Hochschulzugang an die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer gemäß
§ 5
dieser Verordnung zu bezeichnen und Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung zu machen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und beruflichen Werdegang enthält,
2.
eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses der zuletzt besuchten Schule,
3.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung und
4.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung für den Hochschulzugang trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde; sie ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung enthält auch Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung der Prüfung. Die Entscheidung, einen Bewerber nicht zur Prüfung für den Hochschulzugang zuzulassen, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
1.
mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und seinen ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,
2.
nach Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre oder im Falle einer Abschlußprüfung nach
§ 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen ist und
3.
seine Bildung erweitert und vertieft und sich auf die Prüfung in angemessener Weise vorbereitet hat.
(3) Als berufliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 gelten:
1.
der Facharbeiterabschluß nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
2.
die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz,
3.
der Abschluß einer Berufsfachschule oder Fachoberschule, deren Zugangsvoraussetzung das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis ist,
4.
der Abschluß einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule oder Fachschule, die auf dem Hauptschulabschluß aufbaut und nach den landesrechtlichen Vorschriften den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß vermittelt,
5.
der Abschluß der Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung.
Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
(4) Nicht zur Prüfung zugelassen werden Bewerber, die in einem Gymnasium, einem Fachgymnasium, einem Abendgymnasium oder einem Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife), in einer anderen Schule oder in einer Abiturprüfung für Nichtschüler, einer Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne allgemeine Hochschulreife oder einer Prüfung nach dieser Verordnung bereits zwei erfolglose Versuche unternommen haben, eine Hochschulreife (allgemeine und fachgebundene Hochschulreife sowie Fachhochschulreife) zu erlangen. Ferner werden nicht zugelassen Bewerber, die eine fachgebundene Hochschulreife besitzen und die Möglichkeit haben, eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen. Nicht zur Prüfung zugelassen wird ein Bewerber auch dann, wenn der Antrag nach
§ 3
dieser Verordnung unvollständig ist und auch nach Aufforderung nicht vervollständigt wurde.
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Maßstäben für die Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie müssen für die schriftliche und mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet den Anforderungen von Leistungsfächern, in den übrigen Fächern den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung vergleichbar sein. Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere bei den mündlichen Prüfungen die Berufserfahrung der Bewerber angemessen berücksichtigen.
(2) Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
1.
eine Aufgabe aus dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern angeboten wird,
2.
nach Wahl des Bewerbers eine Aufgabe aus den Fächern Mathematik oder einer Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Latein oder Griechisch) und
3.
eine Aufgabe aus dem Fach Deutsch.
(3) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Latein oder Griechisch), Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstände der schriftlichen Prüfung.
(4) Bei Bewerbern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fachgebiet nachweisen können, kann die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 entfallen. Die Entscheidung darüber trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(5) Für die Bearbeitung der Aufgaben in der schriftlichen Prüfung stehen den Bewerbern jeweils fünf Zeitstunden zur Verfügung.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt. Den Aufgaben werden eine Beschreibung der von den Schülern erwarteten Leistungen einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien sowie Korrekturanweisungen beigegeben. Die Umschläge, in denen die Aufgaben dem Prüfungsausschuß zugeleitet werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. Die Umschläge dürfen erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde dem Prüfungsausschuß gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen.
(7) Jede schriftliche Arbeit wird von dem jeweiligen Fachprüfer korrigiert, beurteilt und bewertet. Die Arbeit wird von einem weiteren Fachlehrer des betreffenden Faches durchgesehen, der sich entweder der Bewertung des Fachprüfers anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfertigt. Die schriftliche Arbeit in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet wird, sofern es nicht Unterrichtsfach an einer öffentlichen Schule ist, von einem weiteren Hochschullehrer durchgesehen und beurteilt. Die endgültige Entscheidung über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß.
(8) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
1.
Aufgaben aus dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet,
2.
falls eine Fremdsprache Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, Aufgaben aus der Mathematik oder, falls Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, Aufgaben aus einer Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Latein oder Griechisch) und
3.
Aufgaben aus einem Fach der beiden folgenden Fächergruppen
-
Fächergruppe 1: Physik, Chemie, Biologie
-
Fächergruppe 2: Geschichte, Geographie, Sozialkunde.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Fächergruppe, aus der der Bewerber das Prüfungsfach wählt. Zu bestimmen ist diejenige Fächergruppe, die mit der Berufstätigkeit des Bewerbers am wenigsten im Zusammenhang steht, sondern sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung ergänzt.
(9) Im Falle von Absatz 3 ist abweichend von Absatz 8 Nr. 2 ein weiteres vom Bewerber aus den beiden Fächergruppen nach Absatz 8 Nr. 3 zu wählendes Fach Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(10) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer der Fächergruppen nach Absatz 8 Nr. 3, so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(11) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Einzelprüfung dauert mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten. Die Aufgaben werden dem Bewerber schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Bewerber Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(12) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden vom jeweiligen Fachprüfer erarbeitet und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Bestätigung vorgelegt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Rahmenrichtlinien für die Oberstufe des Gymnasiums bzw. nach den Rahmenrichtlinien für das Fachgymnasium.
(13) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachprüfers vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
(14) Über die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses und den Verlauf der Prüfung werden Niederschriften gefertigt. Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in jedem Fach der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden mit einer Punktzahl von null bis 15 bewertet:
15/14/13 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
12/11/10 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9/8/7 Punkte
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
6/5/4 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3/2/1 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird ein Bewerber zugelassen, wenn er in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte einfacher Wertung, im Falle von
§ 5 Abs. 4
dieser Verordnung mindestens zehn Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet worden sein.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte einfacher Wertung, im Falle von
§ 5 Abs. 4
dieser Verordnung mindestens 25 Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet worden sein.
§ 7 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (
Anlage 1
), das die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil erreichte Punktzahl, die Gesamtpunktzahl (P) und die Durchschnittsnote (N) ausweist.
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl (P) werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
-
im wissenschaftlichen Fachgebiet mit acht,
-
in den beiden anderen Fächern jeweils mit sechs
und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung
-
im wissenschaftlichen Fachgebiet mit vier,
-
in den beiden anderen Fächern jeweils mit drei
multipliziert; die Teilergebnisse werden addiert (
Anlage 2
).
(3) Die Gesamtpunktzahl (P) wird in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet (
Anlage 3, Tabelle 1
). Für Bewerber, die durch wissenschaftliche Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation nachgewiesen haben, erfolgt die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (P) in eine Durchschnittsnote (N) gemäß
Anlage 3, Tabelle 2
. Bei solchen Bewerbern wird für eine Gesamtpunktzahl über 301 Punkte die Durchschnittsnote 1,0 erteilt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 8 Pflichtwidrigkeiten und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht oder anderen dabei hilft oder sich eines sonstigen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung schuldig macht, schließt ihn der Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife bekannt, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb von drei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. Das ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen. Der Bewerber ist vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Der Bewerber ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 9 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Wiederholung
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung von der gesamten Prüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach dem Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) Ein Bewerber, der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung abgelegt werden. Ist es einem Bewerber wegen Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich, die Prüfung innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß zu beenden, so gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungsteile sind jeweils mit null Punkten zu werten.
(4) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach frühestens zwei Monaten einmal wiederholen. Die Prüfung ist insgesamt zu wiederholen. Teilleistungen einer nicht bestandenen Prüfung werden nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(6) Hat der Bewerber die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält er darüber eine Mitteilung (
Anlagen 4
und
5
)
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Schwerin, den 12. Januar 1994
Die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
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