Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) Vom 21. Februar 1996
                            Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Februar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) vom 21. Februar 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem von den Ländern am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend
mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Abkommen hat die Gl. Nr. 212 - 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.